RV-Pflicht-Befreiung bei Minijobs

Bereits am 20.3.2014 informierte der DStV über die Fristverlängerung für Arbeitgeber im Hinblick auf die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an die Minijob-Zentrale. Jetzt gibt es nochmal Neuigkeiten.

Hintergrund: Betriebsprüfer hatten in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk auf diese Sachverhalte gelegt und Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert, wenn keine (fristgerechte) Anzeige der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale erfolgt ist.

Fehlende Meldungen müssen nicht nachgeholt werden!

Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis 30.6.2014 Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag vom Arbeitnehmer auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.

Fehlt es hingegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

Fortgang ab 01.07.2014

Ab 01.07.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich bei verspätet angezeigten Befreiungsanträgen die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung. Weitere ausführliche Hinweise nebst Beispielen entnehmen Sie bitte dem PDF der Minijob-Zentrale.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., E-Mail-Abo Nr. 29/2014 v. 25.3.2014

Schlagworte zum Thema:  Minijob, Rentenversicherung, Lohnsteuer