Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
Zweifel an dieser Beurteilung könnten sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH ergeben, wonach der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (BFH, Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04).
Beispiel: Nachzahlung aufgrund einer Außenprüfung
A ist Alleinerbe seines 2015 verstorbenen Vaters V. Dieser hat sein Steuerberatungsbüro Ende 2014 veräußert. Nach einer Außenprüfung hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung 2014 zuungunsten des V geändert. Folge ist eine höhere Festsetzung der Einkommen- und Kirchensteuer 2014. Die Differenzbeträge wurden von A 2016 bezahlt. Den Mehrbetrag an Kirchensteuer 2014 von 4.000 EUR macht A in seiner Einkommensteuererklärung 2016 als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend. Eine Berücksichtigung dieser Zahlung als Sonderausgabe lehnt das Finanzamt ab.
Praxistipp: BFH lässt Sonderausgabenabzug zu
In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf den Standpunkt, dass Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig sind (BFH, Urteil v. 21.7.2016, X R 43/13). Das genannte Urteil hat große praktische Bedeutung. Der BFH stellt klar, dass durch die Entscheidung des Großen Senats zum Verlustabzug keine Abkehr von dem Grundsatz erfolgt ist, dass vom Erben nachträglich gezahlte Kirchensteuer bei diesem Sonderausgaben darstellen, wenn und soweit dem Erblasser für einen entsprechenden von ihm selbst gezahlten Betrag der Sonderausgabenabzug zugestanden hätte (vgl. Thiele, DStRK 2017 S. 16 in einer Anmerkung). Der BFH bestätigt damit seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Kirchensteuer, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, als Sonderausgabe abziehbar ist. A kann nach alledem die von ihm 2016 für den Erblasser V gezahlte Kirchensteuer bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehen.
Kehrseite dieser Beurteilung ist allerdings, dass Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Kirchensteuerzahlungen des Erben anzurechnen sind und damit dessen Sonderausgabenabzug verringern.
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