Steuerermäßigung nach § 35 EStG unternehmerbezogen geltend machen

Beispiel: B erzielte in 2014 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften. Beide Gesellschaften wurden in unterschiedlichen Gemeinden zur Gewerbesteuer herangezogen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 35 Abs. 2 EStG wurden A folgende anteiligen Gewerbesteuermessbeträge sowie tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuern zugerechnet:
Gesellschaft | Anteiliger MB | Hebesatz | Anteilige GewSt |
X | 1.500 | 400 % | 6.000 |
Y | 1.000 | 300 % | 3.000 |
9.000 |
Das FG Münster geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 24.10.2014, 4 K 4048/12 E) davon aus, dass die Beschränkung der Steuerermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG betriebsbezogen zu ermitteln ist, weil sich dies aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der jeder einzelne Gewerbebetrieb unterliegt, ergeben würde. Zwar handele es sich bei § 35 EStG um eine einkommensteuerliche Tarifvorschrift, diese weise aber einen engen Bezug zur Gewerbesteuer auf, weil durch die Anrechnung der Gewerbesteuer die kumulierte Belastung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer gemildert werden solle. Folgt man dieser Auffassung, welche auch die Finanzverwaltung vertritt (BMF v. 24.02.2009, BStBl. 2009 I S. 440 Tz. 10), ergäbe sich folgende Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer:
Gesellschaft | Anteiliger MB | Faktor 3,8 | Hebesatz | Anteilige GewSt | Ermäßigung |
X | 1.500 | 5.700 | 400 % | 6.000 | 5.700 |
Y | 1.000 | 3.800 | 300 % | 3.000 | 3.000 |
2500 | 9.500 | 9.000 | 8.700 |
Praxis-Tipp: Das FG Münster hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. der Revision X R 62/14). M. E. bestehen gute Chancen, dass der BFH die unternehmerbezogene Betrachtungsweise vorziehen wird, die immer dann zu einem günstigeren Ergebnis führt, wenn Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlichen hohen Hebesätzen unterhalten werden und zumindest ein Hebesatz sowohl unter wie auch über 380 % liegt. Der BFH hatte nämlich zur Vorgängerfassung des § 35 EStG (die bis zum 31.12.2007 ohne Begrenzung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer galt) bereits entschieden (Urteil v. 27.09.2006, BStBl. 2007 II S. 694), dass eine quellen- bzw. betriebsbezogene Sichtweise der Systematik des Einkommensteuergesetzes widerspreche. Denn das Einkommensteuergesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 EStG lediglich die verschiedenen Einkunftsarten, nicht jedoch die Einkunftsquellen.
Auch das FG Niedersachsen hat in einer Entscheidung (Urteil v. 15.8.2013, 10 K 241/12) zu der jetzt geltenden Fassung betont, dass das Einkommensteuerrecht zwar auch in Ausnahmefällen eine quellen- bzw. betriebsorientierte Sichtweise kennt, diese aber im Rahmen des § 35 EStG einen Verstoß gegen das einkommensteuerrechtliche Grundprinzip der einkunftsorientierten Betrachtungsweise darstellen würde.
Folgt man der unternehmerbezogenen Betrachtungsweise würde sich bei B folgende Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ergeben:
Gesellschaft | Anteiliger MB | Faktor 3,8 | Anteilige GewSt | Ermäßigung |
X + Y | 2.500 | 9.500 | 9.000 | 9.000 |
Es versteht sich daher von selbst, dass einschlägige Fälle offen gehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.
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