Steuerersparnis 25 Jahre alte Studenten

Bei studierenden Kinder über 25 Jahre können trotz Wegfall des Kindergeldes einige Möglichkeiten zur Steuerersparnis genutzt werden.

Kind über 25 Jahre alt

Es ist zwar allgemein bekannt, dass Eltern, deren Kinder die Altersgrenze von 25 Jahren überschreiten, kein Kindergeld mehr für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder bekommen, Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Da die Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge in § 33a Abs. 1 EStG mit 624 EUR jährlich äußerst niedrig ist wird in den meisten Fällen kein entsprechender Antrag gestellt.

Familienheimfahrten als Werbungskosten

Vielen Eltern ist jedoch nicht bekannt, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Zimmermiete am Ausbildungsort sowie die Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten abgezogen können mit der Folge, dass fast immer ein voller Abzug der Unterhaltskosten möglich ist, und damit eine Steuerersparnis erreicht wird, die je nach Höhe des individuellen Steuersatzes deutlich über dem Kindergeld liegt.

Kosten der Unterkunft

Obwohl der BFH (Urteil v. 19.9.2012, VI R 78/10) entschieden hat, dass Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort bei einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung bzw. einem Zweitstudium als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden können, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des studierenden Kindes ist, führt nach Auffassung der Verwaltung die Änderung des Reisekostenrechts ab 1.1.2014 dazu, dass die Miete am Ausbildungsdort nur noch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sein soll, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind.  

Beispiel: Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes und Änderungen ab 1.1.2014

Die Eltern betreiben an der Ostsee gemeinsam ein Hotel und ihre im Jahr 1987 geborene Tochter hat nach abgeschlossener Lehre als Hotelfachfrau im Jahr 2012 an der Universität Rostock ein Studium der Betriebswirtschaft begonnen. Die Tochter, welche jedes Wochenende - auch zur Mithilfe im Hotel - nach Hause zu den Eltern fährt, bewohnt in Rostock ein kleines Appartement  und die monatlich Miete beträgt 400 EUR. Für ihre Mithilfe im Hotel erhält die Tochter im Rahmen eines Minijobs monatlich 450 EUR und erzielt noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft) in Höhe von 2.500 EUR. Aufgrund der Höhe der eigenen Einkünfte der Tochter haben die Eltern, deren Einkommensteuerveranlagungen der Jahre ab 2012 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt wurden, bisher keine Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht.

Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter 

2013

2014

Bezüge aus dem Minijob 12 x 450 EUR

5.400 EUR

5.400 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

2.500 EUR

2.500 EUR

Zwischensumme

7.900 EUR

7.900 EUR

Vorweggenommene Werbungskosten (Studium)

 

 

Miete am Ausbildungsort

4.800 EUR

 

Wöchentlich 45 Familienheimfahrten

 

 

 

a) nach Reisekostenrecht 45 x 60 km x 0,30 EUR x 2

1.620 EUR

 

b) ab 2014 nur noch Entfernungspauschale

 

810 EUR

Studiengebühren und Fachliteratur

2.500 EUR

2.500 EUR

Einkünfte und Bezüge

./. 1.020 EUR

+ 4.590 EUR

Lösung: Da die Tochter im Haushalt der Eltern wohnt ist nach R 33a 1 EStR ist ein Nachweis der Unterhaltszahlungen nicht erforderlich und es ist für die Jahre 2012 und 2013 in jedem Fall der Unterhaltshöchstbetrag von 8.004 EUR zu berücksichtigen.

Hinweis für die Eltern: Im Beispielsfall sollten die Eltern für die Jahre 2012 und 2013 die Änderung  nach § 164 Abs. 2 AO beantragen. Für das Jahr 2014 ist nach Auffassung des Verfassers die Miete am Ausbildungsort ebenfalls  zu berücksichtigen, da der BFH mit dem Urteil vom 19.9.2012 entschieden hat, dass die Miete dann abzugsfähig ist, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung müssen nach Auffassung des BFH nicht erfüllt sein.

Hinweis für die Tochter: Die Tochter sollte für die Jahre 2012-2014 Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgeben und folgende Einkünfte erklären:

 

2012

2013

2014

Einkünfte aus V + V        

2.500 EUR

2.500 EUR

2.500 EUR

./. Werbungskosten

8.920 EUR

8.920 EUR

8.920 EUR

Negative Einkünfte = Verluste

6.420 EUR

6.420 EUR

6.420 EUR

Die Einkünfte aus dem Minijob von jährlich 5.400 EUR sind bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags nicht zu berücksichtigen. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2014 in Höhe von 19.260 EUR kann zuzüglich der für die Folgejahre noch anfallen negativen Einkünfte in dem Jahr, in dem die Tochter erstmals positive Einkünfte erzielt zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.


Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Kind, Studium, Einkommensteuer, Werbungskosten