Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Etwas anderes gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ausnahmsweise nur dann, wenn die Aufwendungen für die Benutzung "öffentlicher Verkehrsmittel" den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.
Beispiel: A ist nichtselbständig tätig. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzte sie individuell bestellte Taxis, wo durch ihr nachgewiesene Aufwendungen i. H. von 1.800 EUR entstanden sind. Die Entfernungspauschale beträgt bei 25 Entfernungskilometer und 220 Arbeitstagen (x 0,30 Ct) lediglich 1.650 EUR. Daher beantragt A bei der Einkommensteuererklärung 2018 die Kosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Finanzgerichte entscheiden unterschiedlich
Das FG Düsseldorf hat ohne nähere Begründung entschieden (Urteil vom 08.04.2014 - 13 K 339/12 E, rkr.), dass Taxikosten – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar sind.
Deutlicher wird da schon das FG Thüringen (Urteil vom 25.09.2018 - 3 K 233/18, rkr.). Soweit das Gesetz lediglich von "öffentlichen Verkehrsmitteln" spricht, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich sind und die Norm nicht "öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr" bzw. "regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmitte" voraussetzt, spreche zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Vielmehr spreche für eine Begünstigung, dass auch der Gelegenheitsverkehr mit Taxen umsatzsteuerlich begünstigt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Taxen würden in den Innenstädten den ruhenden Verkehr entlasten und seien in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen weitaus umweltfreundlicher als z. B. Linienschiffe bzw. Linienflugzeuge, die unstreitig als öffentliche Verkehrsmittel i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG angesehen werden. Die Auffassung des FG Thüringen wird auch in der steuerlichen Literatur geteilt.
Das FG Niedersachsen sieht dies aber aktuell anders (Urteil vom 05.12.2018 - 3 K 15/18, rkr.). Der Begriff des "Verkehrsmittels" in seiner Verwendung in der gesetzlichen Regelung erfahre eine Einschränkung durch die Hinzusetzung des Begriffs "öffentlich". Es sollen nach diesem Wortlaut nicht jedwede Verkehrsmittel einbezogen sein. Diese müssten sich vielmehr als "öffentlich" charakterisieren lassen. "Öffentlich" sei insoweit abzugrenzen von "privat". Danach gehörten nur solche Verkehrsmittel dazu, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und nicht nur privat genutzt werden. Die öffentliche Zugänglichkeit beschreibe dabei die Nutzungsmöglichkeit für jedermann. Dazu gehöre bei den Verkehrsmitteln zur Personenbeförderung die mögliche gemeinsame Nutzung des Verkehrsmittels durch eine Vielzahl von verschiedenen Personen zur Beförderung. Die Nutzung könne für verschiedene Fahrstrecken und Fahrtziele erfolgen. Allein die für jedermann bestehende Zugänglichkeit von Taxen mache diese vom Wortlaut ausgehend aber noch nicht zu öffentlichen Verkehrsmitteln, so das FG.
Zwar bedürfen Taxen besonderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die Beförderungsleistung werde allerdings regelmäßig für einen Fahrgast oder eine homogene Fahrgastgruppe ausgeführt, ohne dass Dritten Zugang zu einer solchen Fahrt gewährt werden muss. Damit seien sie nicht stets öffentlich zugänglich (wie z. B. Linienbusse). Daher kommt das FG zu dem Ergebnis, dass nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr ausnahmsweise statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abziehbar sind. Tatsächliche Kosten für solche Fahrten mit Taxen im Gelegenheitsverkehr seien abweichend von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte dagegen nicht anstelle der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.
BFH lässt die Frage offen
Der BFH hat diese Frage bisher offen gelassen (BFH Beschluss vom 15.11.2016 - VI R 4/15).
Auf günstige Rechtsprechung beziehen
In der Praxis sollten die Entfernungspauschale übersteigenden Taxiskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte sich auf die günstige Rechtsprechung der FG Düsseldorf und Thüringen bezogen werden. Da aber (soweit ersichtlich) weder gegen die Entscheidung des FG Thüringen, noch gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen (trotz Zulassung) Revision eingelegt wurde, bleibt bei ablehnender Haltung des Finanzamts nur der Gang vor das Finanzgericht.
Aktualisierung: neue Entscheidung des FG Thüringen mit Revisionsverfahren
Mit Urteil vom 22.10.2019 - 3 K 490/19 hat das FG Thüringen seine Rechtsprechung bestätigt. Soweit das Niedersächsische FG bei der Wortauslegung des Begriffspaares "öffentliche" und "Verkehrsmittel" in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG meine, der Kern der Wortbedeutung liege bei der gemeinsamen Nutzung durch eine Vielzahl verschiedener Personen und zu unterschiedlichen Zielen, ergäbe sich ein solch enges Begriffsverständnis nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Soweit die herrschende Ansicht im Schrifttum das Taxi zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zähle und bei der Argumentation - wie das Niedersächsische FG zur Begründung ihrer anderweitigen Auffassung - aus systematischer Sicht auch auf Vorschriften des Personenbeförderungsrechts abgestellt habe, hat der BFH in diesem Zusammenhang ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass die Beförderung von Personen mit Kfz im Gelegenheitsverkehr etwa einem Taxi genehmigungspflichtig sei und zum öffentlichen Personennahverkehr zähle, folge jedenfalls nicht zwingend. dass es sich bei einem Taxi einfachrechtlich um ein öffentliches Verkehrsmittel handele.
Daraus folgert das FG, dass ähnliche Begrifflichkeiten insbesondere in außersteuerlichen Rechtsnormen nicht zwingende Rückschlüsse auf die streitige Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zulassen.
Auch im Rahmen der neuen Entscheidung des FG Thüringen wurde die Revision zugelassen, welche diesmal auch eingelegt wurde. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az: VI R 26/20) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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