Die Anforderungen sind im BMF, Schreiben v. 26.3.2009, BStBl 2009 I S. 514 aufgeführt.
Diese überzogenen Anforderungen hat der BFH jetzt zu Recht nicht akzeptiert (BFH, Urteil v. 29.11.2011, I R 89/10, BFH/NV 2011 S. 306). Die wichtigste, zu begrüßende Klarstellung ist, dass nun die Kursentwicklung bis zum Tag der Bilanzerstellung unberücksichtigt bleibt. Es handelt sich um einen werterhöhenden und nicht um einen werterhellenden Umstand. Wenn der Aktienkurs 6 Monate nach dem Bilanzstichtag um 10 % oder 20 % gestiegen ist, belegt das nicht, dass der Wert am Bilanzstichtag um 10 % oder 20 % höher lag. Die Aktien hätten zu diesem Stichtag nur zu dem damaligen Kurs veräußert werden können.
Leider hat der BFH doch wieder Einschränkungen vorgenommen. Ohne große praktische Bedeutung dürfen die Einschränkungen für Insiderhandel und äußerst geringe Handelsumsätze sein. Die dritte Einschränkung ist eine Bagatellgrenze von 5 %, bezogen auf die Wertabweichung gegenüber dem Bilanzansatz. Auch insoweit werden viele Wirtschafts- und Steuerfachleute erstaunt den Kopf schütteln, weil 5 % bei wertvollem Aktienbesitz durchaus sechsstellige Beträge sein können. Es lässt sich ohne Schwierigkeiten der Börsenkurs für die Bilanz übernehmen. Damit wird mit dieser "Bagatellgrenze" keinerlei Vereinfachungseffekt erzielt. Für Anteile an einer GmbH dürften dieselben Maßstäbe gelten wie für Aktien.
Für die Praxis werden sich die Betriebe gleichwohl auf diese Begrenzung einstellen müssen. Bei dem Versuch, beim BVerfG eine Korrektur durchzusetzen oder den BFH zu einer Änderung seiner Rechtsprechung zu bewegen, besteht für den Steuerpflichtigen ein hohes Kostenrisiko durch die geringen, nicht abschätzbaren Erfolgschancen und langen Wartezeiten.