Unfallkosten steuerlich geltend machen

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), Pressemitteilung v. 24.1.2013:
Die von der Versicherung nicht gedeckten Schäden können unter Beachtung der folgenden Ausführungen steuerlich anerkannt werden:
Der Unfall muss auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sein. Das polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist dabei ein sicheres Beweismittel. Es muss sich entfernungsmäßig nicht um die kürzeste Strecke handeln, sondern die gefahrene Strecke muss im Vergleich zur kürzesten Strecke verkehrsgünstiger sein. Eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann auch ohne verkehrsgünstiger zu sein anerkannt werden, sofern sie zuverlässiger erscheint, weil keine Ampeln, Bauarbeiten oder Staubildungen vorhanden sind. Umwege sind schädlich, außer es werden Arbeitskollegen mitgenommen oder eine Tankstelle aufgesucht. Alkoholbedingte Unfälle scheiden aus. Die selbst getragenen Reparaturkosten sind absetzbar, eine unfallbedingte Wertminderung wird nicht zugelassen. Gezahlte Versicherungsentschädigungen sind anzurechnen.
Traurig schauen allerdings Autofahrer drein, deren ehemals neu gekaufter Pkw bei Eintritt des Unfalles älter als acht Jahre ist und nicht mehr repariert wird. Beträgt der Zeitwert des Autos vor dem Unfall z.B. 11.000 EUR und nach dem Unfall 3.000 EUR, ist der Schaden in Höhe des Differenzbetrages von 8.000 EUR nicht absetzungsfähig. Steuerlich wirksam ist nur der Buchwert, der nach Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsdauer von acht Jahren 0 EUR beträgt.
Für Arbeitnehmer, die ein gebrauchtes Auto gekauft haben, sieht es etwas günstiger aus. Ist es bei Kauf z.B. acht Jahre alt und passiert der Unfall zwei Jahre nach Kauf, ist wie folgt zu rechnen: Der Kaufpreis von z.B. 12.000 EUR ist auf die geschätzte Restnutzungsdauer zu verteilen. Ist wegen des Alters, des Zustandes und der Jahreslaufleistung des Pkw eine verbleibende Nutzungsdauer von drei Jahren anzunehmen, so existiert bei Eintritt des Unfalles noch ein Drittel des Kaufpreises als Rest- oder Buchwert. Von diesem Buchwert (4.000 EURO) ist der zu erzielende Verkaufserlös für das Schrottauto (z.B. 1.000 EUR) abzuziehen und die Differenz (im Beispiel 3.000 EUR) steuerlich abzugsfähig.
Bei einem Pkw, der bei Kauf nicht neu, aber jünger als acht Jahre alt ist, muss der Kaufpreis anteilig auf die verbleibenden Jahre der achtjährigen Nutzungsdauer verteilt werden, um den Buchwert zu bestimmen.
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