Unterhaltsleistungen von mehreren Personen während der Berufsausbildung
Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht. Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wird bei Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.652 EUR (2016) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Gleichgestellte Personen
Einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Hierfür ist weder erforderlich, dass Sozialleistungen beantragt wurden, noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung liegt darin, dass der den Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen seines Lebenspartners verwiesen wird. Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen.
Aufteilung (nur bei Erfüllung der Abzugsvoraussetzungen)
Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen (welche die Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 EStG erfüllen), so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. Dies gebietet das "Prinzip der Einmalberücksichtigung". Ob von den Unterhaltsleistenden jeweils ein Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen gestellt wurde, ist für die Aufteilung des Abzugsbetrags aber nicht relevant.
Ist der Lebensgefährte einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt?
Das FG Düsseldorf hatte in einer jüngeren Entscheidung zu klären, ob eine Aufteilung nach § 33 Abs. 1 Satz 7 EStG in Betracht kommt, wenn sich der Bedürftige in Berufsausbildung (Studium ohne Einkünfte) befindet und gleichzeitig von den Eltern (8.351 EUR in 2011) und der mit ihm zusammenlebenden Lebensgefährtin (geschätzt Höchstbetrag von 8.004 EUR, Bruttoarbeitslohn ca. 32.000 EUR) unterstützt wird.
Mit Hinweis auf § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG kam das FG zu dem Ergebnis (Urteil v. 26.3.2014, 7 K 3168/13 E, Haufe Index 7016759) dass auch dann aufzuteilen ist, wenn sich die unterhaltene Person in Berufsausbildung befindet. Daher wurde der Höchstbetrag i. H. von 8.004 EUR im Verhältnis 8.351 zu 8.004 EUR aufgeteilt, sodass den Eltern lediglich ein Abzug i. H. v. 4.088 EUR gewährt wurde.
FG Sachsen gewährt Eltern vollen Abzug
Das FG Sachsen hat erfreulicherweise anders entschieden (Urteil v. 5.9.2017, 3 K 1098/16, Haufe Index 11382349). Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht gleichgestellt ist. Nach Ansicht des FG ist entscheidend, dass zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel aus anderen Gründen und nicht mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten zu versagen sind.
Während des Studiums besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach als Hochschulstudium förderungsfähig ist. Der Ausschluss von Sozialleistungen erfolgt also nicht "mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen", sondern wegen der BAföG-Berechtigung dem Grunde nach.
Im Urteilsfall des FG hatte die Tochter als Studentin an einer Hochschule dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BAföG. Bei dieser Förderung ist auf den Bedarf nur das Einkommen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und der Eltern anzurechnen. Der Anspruch auf BAföG kann somit auch nicht mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten, sondern nur wegen des Einkommens der Eltern entfallen (bzw. gekürzt werden).
Revisionsverfahren anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Sachsen läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. VI R 43/17).
Hinweis zur Anlage Unterhalt
Auf der Anlage Unterhalt, müsste m. E. hier angegeben werden, dass im Haushalt der Tochter/des Sohnes 2 Personen leben. Das Finanzamt unterstellt nämlich, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verteilt werden müssen (gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf), auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind und ohne Rücksicht darauf, an wen einzelne Beträge überwiesen worden sind.
Wäre z. B. dem FG Düsseldorf in seiner Beurteilung zu folgen, würde dies hier abweichend zur Berechnung des FG dazu führen, dass der Betrag von 8.004 EUR im Verhältnis 4.176 zu 8.004 EUR aufzuteilen wäre. Bekommt das FG Sachsen Recht, stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten nicht als Bezüge zu erfassen sind, welche den Höchstbetrag mindern. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH hierzu äußert.
Aktualisierung: Weitere Entscheidung des FG Sachsen zu Lebensgefährten
Die Auffassung des FG Sachsen wirkt sich dagegen für den Lebensgefährten negativ aus, weil er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht gleichgestellt ist. In diesem Zusammenhang hat sich ein anderer Senat des FG Sachsen (Urteil v. 19.11.2018, 6 K 1082/17) der Begründung des 3. Senats vollumfänglich angeschlossen und dem Lebensgefährten keine steuermindernden Unterhaltsleistungen gewährt. Im konkreten Fall hat der Kläger das gesamte Kalenderjahr mit seiner damaligen Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten getragen. Die Lebensgefährtin erhielt eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und keine Unterstützung von den Eltern. Auch hier erfolgt nach Auffassung des FG der Ausschluss von Sozialleistungen nicht "mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen", sondern wegen der BAföG-Berechtigung der damaligen Lebensgefährtin des Klägers dem Grunde nach.
Das FG gab aber zu verstehen, dass es insoweit von der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil v. 26.3.2014, 7 K 3168/13 (siehe oben), abweicht. Im Düsseldorfer Fall behandelte das FG den nichtehelichen Partner nämlich ohne weiteres als gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellte Person, sodass diese Entscheidung für den Lebensgefährten von Vorteil ist. Auch hier wurde u. a. wegen der Divergenz zu dem Urteil des FG Düsseldorf die Revision zugelassen, welche auch eingelegt (Az. VI R 2/19) wurde.
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