Verkauf selbst genutzter Wohnimmobilie mit Arbeitszimmer
Arbeitszimmer als Wirtschaftsgut?
Das FG Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass – jedenfalls im Rahmen von Überschusseinkünften – das häusliche Arbeitszimmer kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen und gehöre damit zur Wohnnutzung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die eine Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausschließe (FG Köln Urteil vom 20.03.2018 - 8 K 1160/15; das unter dem Az. des BFH: IX R 11/18 anhängig gewesene Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt). Auch das FG München hat erhebliche Zweifel, ob ein Arbeitszimmer ein selbstständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sein kann (FG München Beschluss vom 14.01.2019 - 15 V 2627/18).
Finanzverwaltung: Arbeitszimmer ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut
Das BMF hat jedoch in seiner Stellungnahme im Rahmen der Grundsatzentscheidung des Großen Senats darauf hingewiesen, dass das Arbeitszimmer ein selbstständiges Wirtschaftsgut sei (BFH Beschluss vom 27.07.2015 - GrS 1/14, Rn. 13, 25 f.; ebenso bereits BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rn. 16). Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des § 23 EStG einer eigenständigen steuerrechtlichen Beurteilung unterliegt und nicht als unselbständiger Teil der übrigen Wohnung zu sehen ist.
Dient das häusliche Arbeitszimmer Wohnzwecken?
Eine andere Frage ist, ob das häusliche Arbeitszimmer Wohnzwecken dient. Bejaht man diese Frage, dann käme die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Anwendung, wonach von der Veräußerungsgewinnbesteuerung Wirtschaftsgüter ausgenommen sind, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient (BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rn. 21).
Aktualisierung: Revisionsverfahren anhängig
Das FG Baden-Württemberg hat dagegen entschieden, dass ein bei einer Arbeitnehmertätigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer bei der Veräußerung der Eigentumswohnung den Wohnzwecken zuzuordnen ist, sodass kein privates Veräußerungsgeschäft vorliege (Urteil vom 23.07.2019 - 5 K 338/19). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, weil es gegen die Verwaltungsauffassung verstößt (Az. der Revision: IX R 27/19). Streitfälle sollten offengehalten werden. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (OFD NRW, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 4/2000 v. 11.5.2020, DStR 2000, S. 1739).
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
6.247
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
4.157
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.171
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.839
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.32322
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.628
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.566
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.523
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.363
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.362
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024