Versicherungsleistungen als haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Finanzamt sieht keine wirtschaftliche Belastung
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Steuerzahlerin hatte einen Wasserschaden an ihrer Wohnung erlitten, dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 EUR verursachte. Die Versicherung erstattete die Aufwendungen. Die Handwerkerkosten setzte die Steuerzahlerin trotzdem in ihrer Steuererklärung als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a EStG an. Das FA hat jedoch die Gewährung der Steuerermäßigung versagt, da deren Inanspruch-nahme voraussetze, dass man durch die Lohn- und Materialkosten des Handwerkers wirtschaftlich belastet sei.
FG Münster legt den Begriff "Aufwendungen" aus
Das FG Münster vertritt in seinem Urteil v 6.4.2016, 13 K 136/15 E, die Auffassung, dass aufgrund der Erstattung durch die Versicherung eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin, die die Gewährung eines Steuervorteils rechtfertigen würde, nicht eingetreten sei. Die Höhe des Abzugsbetrags bestimme sich für Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 S.atz 1 EStG grundsätzlich nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Begriff der Aufwendungen ist in der Vorschrift nicht definiert. Das FG geht davon aus, dass er dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den bloßen Geldabfluss abstellt, sondern eine wirtschaftliche Belastung erfordert; diese liege im Streitfall nicht vor.
Praxis-Tipp: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Da das FG Münster die Revision nicht zugelassen hatte, hat die Klägerin gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt, welche beim BFH unter dem Az. VI B 53/16 geführt wird. Mit dieser NZB trägt die Klägerin zur Begründung vor, ihr sei unter dem 24.7.2013 der Betrag von 3.683,53 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Rechnung sei termingerecht bis zum 1.8.2013 bezahlt worden.
Die bestehende Versicherung habe den Schaden abgedeckt. Für diese, gesetzlich nicht vorgeschriebene und steuerlich nicht absetzbare Versicherung sei eine Gesamtprämie von 366 EUR jährlich zu zahlen gewesen. Bei der Erstattung durch die Versicherung handele es sich damit nicht um Geld von dritter Seite, das den Geschädigten ohne eigene Leistung in den Schoß falle. Es handele es sich nur um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung. Der Versicherungsnehmer setze zur Finanzierung der Schadensbeseitigung statt eines angesparten Geldbetrags gleichfalls ein Wirtschaftsgut, nämlich den erworbenen Erstattungsanspruch, gegen die Versicherung ein. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Kündigungsmöglichkeit des Versicherers häufig Bagatellschäden erst gar nicht melde.
Betroffene sollten wegen der anhängigen NZB in vergleichbaren Fällen gegen die ablehnende Entscheidung des FA Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren VI B 53/16 beim BFH das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
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