Was diese Entwicklung für den Berufstand der Steuerberater bedeutet, muss sich erst noch zeigen. Die erste Stufe wird vermutlich kaum zu spürbaren Effekten führen. Einerseits entfallen zwar potenziell fehleranfällige Eingabetätigkeiten, andererseits muss trotzdem ein Abgleich mit den Angabe und Unterlagen des Mandanten erfolgen und eventuelle Abweichungen müssen geklärt werden. Vielleicht wird der Aufwand für die erstmalige Einrichtung der Abrufmöglichkeiten und die folgende Datenpflege einige Steuerberater (zunächst) davon abhalten, die Vorausgefüllte Steuererklärung zu nutzen. Dabei sollte nicht übersehen werden, wie hilfreich es sein kann, vorab zu wissen, was das Finanzamt weiß.
Tendenziell wird es sicher schwieriger werden, den Mandanten die Komplexität der Leistung „Erstellung einer Steuererklärung“ zu vermitteln; spätestens bei Diskussionen um die Gebührensätze muss man mit dem Argument rechnen, die Steuerklärung wäre ja quasi schon ausgefüllt. Dieses Argument gewinnt an Bedeutung je größer der Umfang der abrufbaren Daten zukünftig wird. Denkbar ist auch, dass Mandanten keine Notwendigkeit mehr sehen, die Steuererklärung überhaupt von einem Steuerberater erstellen zulassen.
Der Trend, dass der Erfolg einer Steuerberaterkanzlei immer stärker vom Angebot individueller Beratungsleistungen und immer weniger von den standardisierten Tätigkeiten abhängt, setzt sich damit fort.