Wurden für beide Ehegatten Steuerabzugsbeträge einbehalten und keine Vorauszahlungen geleistet, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO im Verhältnis des jeweiligen Steuerabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen.
Ausnahme
Bei konfessionsverschiedener Ehe erhält grundsätzlich jeder Ehegatte einen Kirchensteuerbescheid bezüglich seiner Konfession (BFH, Urteil v. 29.6.1994, I R 132/93). Eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen, denn die Zuordnung des Erstattungsanspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem jeweiligen Kirchensteuerbescheid.
Beispiel: Ehegatte A, evangelisch, Arbeitnehmer; Ehegatte B, römisch-katholisch, Hausfrau; Einbehalt Lohnsteuer, Soli und ev. + rk. KiSt bei A. Erstattungsanspruch bei ESt, Soli, ev. + rk. KiSt. Erstattungsberechtigt bei ESt, Soli und ev. Kist ist zu 100 % A, bei rk. KiSt aber B.
Vorauszahlungen
Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen für eine Tilgungsbestimmung vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft allerdings davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame festgesetzte Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (BFH, Urteil v. 15.11.2005, VII R 16/05).
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BFH, Urteil v. 30.9.2008, VII R 18/08). Ob die Ehegatten sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten (BFH, Urteil v. 26.6.2007, VII R 35/06).
Wichtig: Haben sich die Ehegatten vor der Zahlung getrennt, war dies dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung aber noch nicht bekannt, kann das Finanzamt weiterhin davon ausgehen, dass der Ehegatte, der ohne individuelle Tilgungsbestimmung auf die gemeinsame Steuerschuld (Vorauszahlungsschuld) gezahlt hat, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wollte. Eine spätere "Interpretation" (d.h. eine nachträglich geltend gemachte Tilgungsbestimmung) durch den zahlenden Ehegatten kann keine Berücksichtigung finden. Ergibt sich aus der Anrechnung von ausschließlich für Gesamtschuldner geleisteten Vorauszahlungen ein Erstattungsanspruch, ist dieser nach Köpfen aufzuteilen.