Zeitpunkt der Übertragung einer § 6b-Rücklage
Steuerpflichtige, die bestimmte, in § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Wirtschaftsgüter veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannter Wirtschaftsgüter einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. § 6b EStG ermöglicht die Übertragung des begünstigten Gewinns nicht nur innerhalb eines Betriebsvermögens, sondern prinzipiell auch auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs desselben Steuerpflichtigen (personenbezogene Steuervergünstigung). Es kann sich auch um Betriebe verschiedener Einkunftsarten handeln, allerdings unter Berücksichtigung der Einschränkung in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, ein Gewinnabzug nicht zulässig ist, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
Gewinnmindernde Rücklage
Wird der Gewinn im Jahr seiner Entstehung nicht auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen, kann der Steuerpflichtige in Höhe des übertragungsfähigen Veräußerungsgewinns, also bis zu 100 % des Veräußerungsgewinns, stattdessen eine gewinnmindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 EStG). Diese hat den gleichen steuerlichen Effekt wie ein Gewinnabzug und kann grundsätzlich auch in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden, wiederum vorbehaltlich des § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG.
Reinvestitionsfrist
Für die Übertragung der Rücklage stehen dem Steuerpflichtigen im Regelfall die 4 Wirtschaftsjahre zur Verfügung, die auf das Wirtschaftsjahr der Veräußerung folgen (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Ist also ein Wirtschaftsgut in 2012 veräußert und die Rücklage in der Bilanz zum 31.12.2012 gebildet worden, muss das Reinvestitionsgut, auf das die Rücklage übertragen werden soll, spätestens am 31.12.2016 angeschafft (d. h. geliefert) oder hergestellt (d. h. fertig gestellt) sein. Die Reinvestitionsfrist von 4 Jahren verlängert sich für neu hergestellte Gebäude auf 6 Jahre, wenn mit der Herstellung des Gebäudes vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Übertragung auf einen anderen Betrieb
Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden kann, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird (R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).
Beispiel: Einzelgewerbetreibender A hat 2012 bei der Veräußerung eines seit 20 Jahren zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks einen Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR erzielt und dafür gewinnmindernd eine § 6-Rücklage gebildet. Die Rücklage von 100.000 EUR wurde in den Bilanzen seines Einzelunternehmens bis zum 31.12.2015 fortgeführt. Am 31.12.2016 überträgt A die Rücklage in sein Sonderbetriebsvermögen an der X-GmbH & Co. KG, an der er als Kommanditist beteiligt ist. A will die Rücklage auf die Herstellungskosten eines Gebäudes übertragen, mit dessen Herstellung er im Jahr 2016 begonnen und das 2017 fertiggestellt wird. Das Gebäudegrundstückstück wird der X-GmbH & Co. KG zur eigenbetrieblichen Nutzung vermietet und gehört daher zum Sonderbetriebsvermögen des A bei der X-GmbH & Co. KG.
Praxis-Tipp: Übertragung zulässig?
Das FG Münster lehnt die Verwaltungsauffassung ab (FG Münster, Urteil v. 13.5.2016, 7 K 716/13 E; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 31/16). Es stellt sich auf den Standpunkt, dass eine § 6b-Rücklage bereits vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann. Das Gericht stellt klar, dass die Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage in einen anderen Betrieb oder eine andere mitunternehmerische Beteiligung des Steuerpflichtigen unabhängig davon möglich ist, ob dort bereits ein Reinvestitionsobjekt zur Verfügung steht. Eine solche zeitliche Einschränkung lasse sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Aussage dahingehend, dass eine Übertragung der Rücklage erst im Zeitpunkt und nur im Umfang des Abzugs möglich ist, werde von § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht getroffen. Vergleichbare Fälle sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden.
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