Wer freut sich nicht über eine Steuererstattung? Und wer diese erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahrs oder später erhält, bekommt auch noch Zinsen vom Finanzamt bezahlt. Klingt gut, sorgt in der Praxis aber für einiges Kopfzerbrechen, denn: Seit vielen Jahren wird darum gerungen, wie diese Erstattungszinsen steuerlich zu behandeln sind.
Als Nachzahlungszinsen noch steuerlich absetzbar waren, war es nur konsequent, dass im Gegenzug Erstattungszinsen versteuert werden mussten. Mit Wirkung ab 1999 wurde jedoch der Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen gestrichen und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgehoben. An der Steuerpflicht für die Erstattungszinsen änderte sich jedoch nichts; sie wurden nach wie vor als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst.
Die Finanzgerichte störten sich lange Zeit nicht an dieser unterschiedlichen Behandlung der Zinsen. Bis der BFH 2010 seine Rechtsprechung änderte und entschied, dass Zinsen, die das Finanzamt gemäß § 233a AO an einen Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen – das gilt zumindest, soweit sie auf Steuern entfallen, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Er stellte damit das "symmetrische Normgefüge für Nachzahlungszinsen einerseits und Erstattungszinsen andererseits" wieder her (BFH, Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07).
Die Freude über dieses BFH-Urteil währte nur kurz, denn der Gesetzgeber reagierte prompt mit einer Gesetzesänderung. In § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wurde der Satz 3 eingefügt. Damit wurde die Steuerpflicht von Erstattungszinsen gesetzlich normiert.