Hintergrund


Vorauszahlungen Einzelveranlagung Hintergrund

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH wurden Vorauszahlungen, die für Gesamtschuldner festgesetzt und ohne Tilgungsbestimmung geleistet wurden, den Ehegatten sowohl bei der Zusammenveranlagung als auch bei der getrennten Veranlagung hälftig zugerechnet. 

Bei der getrennten Veranlagung hat der BFH diese Rechtsprechung zugunsten der Finanzverwaltung fortentwickelt (Urteil v. 22.03.2011, VII R 42/10). Das Top-Thema erläutert die Zuordnungsgrundsätze bei Nachzahlungs- und Erstattungsüberhang, welche bei der ab 2013 geltenden Einzelveranlagung von Ehegatten entsprechend anzuwenden sind (BMF-Schreiben v. 31.1.13).

Aufgrund der hälftigen Zuordnung der Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung war es nicht selten, dass ein Ehegatte eine Abschlusszahlung zu leisten hatte und der andere Ehegatte einen Erstattungsanspruch ausgezahlt bekam. Dies führte auf Seiten der Finanzverwaltung häufig zu Einnahmeausfällen.

Beispiel

  • Ehegatte A, festzusetzende Steuer 2010: 3.000 EUR.
  • Ehegatte B, festzusetzende Steuer 2010: 2.000 EUR.
  • Ausschließlich für Gesamtschuldner festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 5.000 EUR.
  • Gegenüber dem Ehegatten A wurde in 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet
Abrechnung Ehegatte A
Abrechnung Ehegatte B

Festzusetzende Steuer

3.000 EUR

Festzusetzende Steuer

2.000 EUR

./. 50 % Vorauszahlungen

2.500 EUR

./. 50 % Vorauszahlungen

2.500 EUR

Abschlusszahlung

500 EUR

Erstattungsanspruch

- 500 EUR

Bedingt durch das in 2011 eröffnete Insolvenzverfahren könnte das Finanzamt allenfalls darauf hoffen, dass die Forderung des A i. H. von 500 EUR quotal durch den Insolvenzverwalter befriedigt wird.

Durch die fortentwickelte Rechtsprechung des BFH wird diesem Einnahmeausfall nun praktisch vorgebeugt. Erst wenn nach vollständiger Tilgung der festzusetzende Steuern beider Ehegatten noch ein Rest der für Gesamtschuldner festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen verbleibt, kommt eine Erstattung in Betracht. Im Beispiel der Ehegatten A und B würden A somit 3.000 EUR und B 2.000 EUR der Vorauszahlungen zugerechnet.