Im Urteilsfall hatte der BFH den Nachzahlungsüberhang nicht zu entscheiden. Der BFH hatte aber gemutmaßt, dass eine Zurechnung im Verhältnis der jeweiligen Steuerschuld der Ehegatten in Betracht kommen könnte.
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 31.1.2013) hat aber unter Berücksichtigung der früheren Aufteilung nach Köpfen eine andere Berechnungsmethode entwickelt. Verbleibt nach der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und der individuell zuzurechnenden Vorauszahlungen eine positive Zwischensumme, werden die Vorauszahlungen, die für Gesamtschuldner festgesetzt und entrichtet wurden, zunächst nach Köpfen zugerechnet, allerdings maximal bis zum vollständigen Verbrauch der jeweiligen positiven Zwischensumme. Ein danach verbleibender Restbetrag ist dem Ehegatten mit der höheren Zwischensumme allein zuzurechnen.
Beispiel
- Ehegatte A, festzusetzende Steuer 2012: 3.000 EUR.
- Ehegatte B, festzusetzende Steuer 2012: 2.000 EUR.
- Steuerabzugsbeträge B: 1.000 EUR.
- Ausschließlich für Gesamtschuldner festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 3.000 EUR.
Abrechnung Ehegatte A | Abrechnung Ehegatte B | ||
Festzusetzende Steuer | 2.000 EUR | ||
./. Steuerabzugsbeträge | 1.000 EUR | ||
Festzusetzende Steuer | 3.000 EUR | Zwischensumme | 1.000 EUR |
./. 50 % Vorauszahlungen | 1.500 EUR | ./. Vorauszahlungen | (1.500 EUR) |
+ Restbetrag von B | 500 EUR | aber maximal | 1.000 EUR |
Abschlusszahlung | 1.000 EUR | 0 EUR |
Ob die Zuordnungsgrundsätze des Erstattungsüberhangs oder Nachzahlungsüberhangs anzuwenden sind, ist für jede Steuerart (EST, Soli, KiSt) getrennt voneinander zu betrachten. Bei konfessionsverschiedener Ehe ist zusätzlich zu beachten, dass sich die Zuordnung aus dem jeweiligen Kirchensteuerbescheid ergibt.
Des Weiteren geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die hier aufgezeigten Grundsätze auch für Trennungsfolgejahre anzuwenden sind, wenn der Zahlung ein gegen Gesamtschuldner festgesetzter Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegt und dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung die Trennung noch nicht bekannt war (BMF-Schreiben v. 31.1.13).
Hierzu gilt es darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des BFH für die Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG entwickelt wurde. Liegen die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung aber nicht mehr vor, ist es auch durchaus denkbar, dass die Vorauszahlungen ausschließlich dem Zahlenden zuzurechnen sind (vgl. bei Zahlungen nach Scheidung und ohne das dies dem Finanzamt bekannt war (FG Baden-Württemberg v. 22.04.2009, 2 K 567/07). Endgültige Gewissheit wird man aber erst nach der Beurteilung dieser Konstellation durch den BFH haben.