Zusammenführung mehrerer Beteiligungen an Personengesellschaften
Für Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gibt es auf Antrag den begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Diese Tarifermäßigung kann nur 1-mal im Leben beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Die Steuerersparnis wird dadurch begrenzt, dass der begünstigte Gewinn mindestens mit 14 % belastet wird. Begünstigt sind Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bis maximal 5 Mio. EUR.
Erzielt der Steuerpflichtige in einem VZ mehr als einen begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, kann er die Tarifermäßigung nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen (§ 34 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Beispiel für eine Beteiligungsübertragung zur Nutzung des begünstigten Steuersatzes Die Eheleute A (63 Jahre alt) und B (60 Jahre alt) sind zu je 50 % als Gesellschafter an einer GbR beteiligt, die eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxis betreibt. Im Betriebsvermögen der GbR sind stille Reserven (einschl. Praxiswert) von 1 Mio. EUR enthalten. Bei einem Verkauf der Praxis würden A und B einen Veräußerungsgewinn von je 500.000 EUR erzielen. Außerdem ist B als Kommanditistin an einer KG beteiligt. Beim Verkauf ihrer Beteiligung würde sie voraussichtlich einen Gewinn von 600.000 EUR erzielen. Die Eheleute wollen sich bald zur Ruhe setzen und ihre Praxis sowie die Kommanditbeteiligung verkaufen. In diesem Fall stünde A auf Antrag der begünstigte Steuersatz für seinen Gewinn (500.000 EUR) aus der Veräußerung seiner GbR-Beteiligung zu. B würde den begünstigten Steuersatz für ihren Gewinn aus der KG-Beteiligung (600.000 EUR) beantragen. Der auf B entfallende Gewinn aus der Veräußerung der freiberuflichen Praxis (500.000 EUR) unterläge dem regulären Steuersatz. Wenn B ihren GbR-Anteil unentgeltlich auf ihren Mann überträgt (§ 6 Abs. 3 EStG), sodass aus der bisherigen GbR ein freiberufliches Einzelunternehmen wird, und A später die nunmehrige Einzelpraxis verkauft, erhält er für den von ihm erzielten Veräußerungsgewinn von (nunmehr 1 Mio. EUR) den begünstigten Steuersatz. Außerdem erhält B für den Gewinn aus der Veräußerung ihrer KG-Beteiligung von 600.000 EUR den begünstigten Steuersatz. Konsequenz dieser Gestaltung: 500.000 EUR mehr werden also mit dem begünstigten Steuersatz anstelle mit dem normalen Steuersatz versteuert. Eine Gestaltung, die in geeigneten Fällen im Hinblick auf die hohe Steuerersparnis in Betracht gezogen werden sollte. Damit das Finanzamt nicht von einem Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO ausgeht, sollte eine ausreichende Frist zwischen der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils von B auf A und der späteren Veräußerung des Einzelunternehmens durch A liegen. Diese Gestaltung bietet sich auch an, wenn ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer eigenständiger Betriebe ist, die sämtlich verkauft oder aufgegeben werden sollen. In diesem Fall können diese Betriebe zu einem Betrieb zusammengeführt und die stillen Reserven in einem Akt aufgedeckt und insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Dass Betriebszusammenführungen mit dem Ziel der anschließenden Veräußerung oder Aufgabe als Umgehungen nach § 42 AO beurteilt werden, dürfte kaum anzunehmen sein (so jedenfalls Wendt, FR 2001 S. 162). |
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