Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 66
Die Angabepflicht ESRS G1-6 umfasst – sofern wesentlich – die Bereitstellung von Informationen betreffend die Zahlungspraktiken, insbes. hinsichtlich Zahlungsverzug an KMU, des Unternehmens (ESRS G1.31). Die Angabepflicht des ESRS G1-6 spezifiziert somit teilw. die geforderten Informationen des durch die CSRD neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (v) 2013/34/EU betreffend die Pflege und Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Unternehmenstätigkeiten betroffen sind, einschl. Zahlungspraktiken, insbes. in Bezug auf verspätete Zahlungen an KMU.
Rz. 67
Das Ziel der Angabepflicht besteht darin, "Einblicke in die vertraglichen Zahlungsbedingungen" und die Zahlungsleistung zu erhalten. Diese Einblicke sollen insbes. aufzeigen, wie sich ebendiese Zahlungsbedingungen, Zahlungsleistung und Zahlungsverzug auf KMU auswirken (ESRS G1.32).
Die Angabepflicht des ESRS G1-6 weist ein nur niedriges Synergieniveau mit bereits bestehenden Rahmenwerken der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Bspw. finden sich im Rahmenwerk der GRI keine vergleichbaren Angaben betreffend die Zahlungspraktiken des Unternehmens (ESRS G1.BC50).
Rz. 68
In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs "KMU" erscheint die Heranziehung der folgenden Definitionen als zunächst denkbar:
- zum einen, vor dem Hintergrund der Änderung der Bilanz-RL 2013/34/EU durch die CSRD, der Rückgriff auf die in Art. 2 Abs. 1–3 2013/34/EU bzw. § 267 Abs. 1 und 2 HGB und § 267a Abs. 1 HGB bzw. § 221 Abs. 1–2 UGB festgelegten Unternehmenskategorien; hier ist anzumerken, dass die EU-Kommission eine aufgrund des Inflationsausgleichs nötige Erhöhung der monetären Schwellenwerte der Bilanz-RL umgesetzt hat;
- zum anderen die Stützung auf die in der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG in Art. 2 Abs. 1 –3 getroffene KMU-Definition.
Gegen die Heranziehung der Größenklassen der § 267 Abs. 1 und 2 HGB, § 267a Abs. 1 HGB und § 221 Abs. 1–2 UGB spricht jedoch u. a., dass die hierin festgelegte Größenkategorisierung, im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1–3 der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG kommunizierten Schwellenwerte, nicht rechtsformunabhängig ist. Dieses Argument bekräftigend ist zum einen, dass die Angabepflicht i. S. d. ESRS G1.31 (Rz 66) ebenso keine Rechtsformabhängigkeit des Begriffs der KMU definiert und zum anderen die Bezugnahme in Erwägungsgrund 50 der CSRD auf die Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU (Rz 70). Ebendiese Zahlungsverzugs-Richtlinie verweist in Erwägungsgrund 6 auf die Definition von KMU gem. der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG.
Tab. 7 bietet eine Aufstellung der jeweiligen Schwellenwerte der Unternehmenskategorien gem. der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG, des deutschen HGB und österreichischen UGB. Neben den Definitionen der Größenmerkmale sind insbes. im Zusammenhang mit der angeführten Definition eines KMU i. S. d. Art. 2 Abs. 1 2003/361/EG zusätzlich zu den angeführten Schwellenwerten die in Art. 3 2003/361/EG beschriebenen Eigenständigkeitscharakteristika zu beachten.
Tab. 7: Darstellung der Größenmerkmale von KMU gem. § 267 Abs. 1 und 2 HGB, § 267a Abs. 1 HGB, § 221 Abs. 1–2 UGB und Art. 2 Abs. 1–3 2003/361/EG – in Klammern jene UGB-Werte, die nach Vorschlag der EU-Kommission ab 2024 gelten dürften.
Rz. 69
Als exemplarische regulative Referenzpunkte der Angabepflicht des ESRS G1-6 (Rz 66) wird neben der Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU (Rz 70) auch auf nationale Gesetzgebungen (Rz 71) in Spanien, Italien und Portugal verwiesen (ESRS G...