Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1.1 Ausschluss für die gewöhnliche Nutzungsdauer

Rz. 26 Ebenso wie für das rechtliche ist auch für das wirtschaftliche Eigentum eine zeitlich unbegrenzte Herrschaft über das Wirtschaftsgut wesensmäßig. Ihre tatsächliche Grenze findet diese Herrschaft allerdings in der Lebensdauer des Wirtschaftsguts selbst.[1] Aus diesem Grund macht § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO die Annahme wirtschaftlichen Eigentums davon abhängig, dass der (...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Wirtschaftliches Eigentum (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 21 Abs. 2 Nr. 1 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Wirtschaftsgut abweichend von Abs. 1 nicht dem nach Maßgabe des Zivilrechts Berechtigten, sondern demjenigen zugerechnet wird, der an dessen Stelle die mit der rechtlichen Herrschaft über das Wirtschaftsgut typischerweise verbundenen Befugnisse ausübt. Die Vorschrift ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Inhalt und Bedeutung, Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 39 AO ist eine Vorschrift des materiellen Steuerschuldrechts[1], die – mit Ausnahme des zum 1.1.2024 angefügten § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO – die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt. Diese bestimmt darüber, welche Person oder Personenvereinigung Steueransprüche zu erfüllen hat, die aus der Herrschaft über das Wirtschaftsgut hergeleitet werden.[2] Für di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.1 Begriff

Rz. 66 Bei Treuhandverhältnissen sind nach der gesetzlichen Regelung in der ersten Alternative des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Der Begriff des Treuhandverhältnisses ist weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht ausdrücklich geregelt und auch nicht eindeutig zu bestimmen. Es gibt keinen typischen Treuhandvertrag, sondern eine Vielzahl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Vorrang spezialgesetzlicher Zurechnungsvorschriften

Rz. 4 Für den Bereich der Gewinnermittlung verweist § 5 Abs. 1 EStG auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sodass diese und nicht § 39 AO den gegenständlichen Umfang des Betriebsvermögens und den Kreis der in dieses einzubeziehenden Wirtschaftsgüter bestimmen.[1] Allerdings folgt die handelsbilanzrechtliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im W...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.4 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO)

Durch die Neuregelungen im neu geschaffenen § 200a AO wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen von Außenprüfungen eingeführt. Die Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Vor Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll daher in der Regel bereits ein Mitwirkungsverlan...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.8 Vorlage von Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)

§ 90 AO wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Der neue Abs. 4 regelt die Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO. Im Falle einer Außenprüfung sind Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation ohne vorherige Aufforderung vorzulegen. Nach wie vor können jedoch Dokumentationen auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z....mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.3 Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 199 AO)

Nach dem neuen Satz 2 des § 199 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zu führen. Nach dem neuen Satz 3 in § 199 Abs. 2 AO können im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1.2 Ausschluss für den Regelfall

Rz. 35 Abs. 2 Nr. 1 fordert für den Ausschluss des zivilrechtlich Berechtigten durch die tatsächliche Herrschaft einer anderen Person über das Wirtschaftsgut, dass dieser den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Diese Beschränkung auf den Regelfall lässt wirtschaftliches Eigentum...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.5 Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO)

Mit der neu in die AO aufgenommenen Regelung des § 180 Abs. 1a AO können im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden. Teilabschlussbescheide entwickeln nach § 182 AO Bindungswirkung für den Steuer- oder Feststellungsbescheid, für den die im Teilabschluss...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.11 Anzeigepflicht nach § 153 AO

Nach § 153 AO trifft den Steuerpflichtigen in den in der Vorschrift genannten Fällen eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. Diese Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nach einem neuen Abs. 4 des § 153 AO künftig auch dann, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.3 Eigenbesitz

Rz. 88 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Alt. 3 AO sind Wirtschaftsgüter bei Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. Der Begriff des Eigenbesitzes ist aus dem Zivilrecht übernommen worden. Nach § 872 BGB ist Eigenbesitzer, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Eigenbesitz i. d. S. kann als unmittelbarer oder als mittelbarer Besitz[1] und auch in der Form des Mitbesitzes nebe...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.6 Teilprüfungsbericht (§ 202 Abs. 3 AO)

Nach der Neuregelung in § 202 Abs. 1 Satz 4 AO ist im Prüfungsbericht auf bereits ergangene Teilabschlussbescheide hinzuweisen. Einer inhaltlichen Wiederholung des Teilabschlussbescheids im Prüfungsbericht bedarf es jedoch nicht. Nach § 202 Abs. 3 AO hat vor dem Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsberich...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.7 Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO)

Verbindliche Zusagen können bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden, soweit ein Teilabschussbescheid erlassen wurde. Die Rechtssicherheit, die ein Teilabschlussbescheid für die Vergangenheit ermöglicht, wirkt damit auch für die Zukunft. Zugesagt werden kann, wie dieser Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Die Erteilung der Zusage steht im Ermess...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO)

§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO sieht nunmehr vor, dass die an den Beginn einer Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Damit wird die bislang fehlende zeitliche Begrenzung aufgehoben. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Auße...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.2.3 Nachweis der Voraussetzungen

Rz. 73 Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Treuhand muss eindeutig und nachweisbar sein.[1] Die Nachweisregel des § 159 AO unterstützt dies. Deshalb fordert die Rspr. eine eindeutige, klare Vereinbarung.[2] Schon aus diesem Grund muss die Schriftform empfohlen werden. Grundsätzlich muss das Treuhandverhältnis auch in den Büchern und Bilanzen seinen Niederschlag finden. I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.2.4 Tatsächlicher Vollzug

Rz. 74 Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist die tatsächliche Durchführung der Treuhandvereinbarung. Diese wird zwar nicht durch jede Abweichung von den getroffenen Abreden ausgeschlossen.[1] Unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung der Treuhandvereinbarung ist jedoch die klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen.[2] Das Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1.1.1 Gewöhnliche Nutzungsdauer

Rz. 27 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern entspricht die gewöhnliche Nutzungsdauer regelmäßig der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG.[1] Darunter ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung seiner besonderen betriebstypischen Beanspruchung erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann.[2] Die Nutzungsdauer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1.3 Zerlegung in Anteile

Rz. 102 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO wird das Gesamthands- bzw. Gesellschaftsvermögen – soweit für steuerliche Zwecke eine getrennte Zurechnung erforderlich ist – den Beteiligten so zugerechnet, als wären sie nach Bruchteilen beteiligt. Durch diese Regelung wird das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das keine rechnerischen Quoten der einzelnen Beteiligten am Gesamt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1.1.2 Ausschluss

Rz. 29 Der Eigentümer muss kraft der tatsächlichen Herrschaft des anderen von der wirtschaftlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn ihm die mit seiner Rechtsposition normalerweise verbundenen Möglichkeiten, Gebrauchsvorteile aus dem Wirtschaftsgut zu ziehen und/oder seine Substanz zum eigenen Nutzen zu verwerten, entzogen sind, s...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.10 Verlagerung der elektronischen Buchführung und Datenzugriff (§ 146 AO)

Die Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO erweitern die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung. Elektronische Buchführungsunterlagen können künftig nicht nur in einen Mitgliedstaat der EU, sondern in mehrere Mitgliedstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2a Satz 1 AO). Dafür ist die Nennung des Namens und der Anschrift des Betreibers bei einer Verlagerung in einen andere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.6 Mietkauf

Rz. 50 Unter Mietkauf ist ein Mietvertrag zu verstehen, durch den dem Mieter das Recht eingeräumt wird, die Mietsache innerhalb einer bestimmten Frist oder mit Ablauf des Mietverhältnisses zu erwerben. Der Mietkauf verbindet damit Elemente des Mietvertrags[1] mit solchen des Kaufvertrags[2] und weist insofern Parallelen zum Leasing (vgl. zu diesem Rz. 51–56) auf.[3] Ist berei...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.12 Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO)

Nach dem neuen Abs. 1 des § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, wie bisher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dem neuen Abs. 2 gilt dies allerdings nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder die ele...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 1.9 Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO)

§ 3a EU-Amtshilfegesetz ermöglicht für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie den Abruf der von den Kreditinstituten vorgehaltenen Stammdaten i. S. des § 93b Abs. 1 AO. Die neue Nr. 4c des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO stellt sicher, dass ein solcher Kontenabruf nach den Vorschriften der AO ermöglicht wird. Zeitlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39 Zurechnung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung, Rechtsentwicklung Rz. 1 § 39 AO ist eine Vorschrift des materiellen Steuerschuldrechts[1], die – mit Ausnahme des zum 1.1.2024 angefügten § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO – die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt. Diese bestimmt darüber, welche Person oder Personenvereinigung Steueransprüche zu erfüllen hat, die aus der Herrscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.2.1 Treuhandvereinbarung

Rz. 70 Die Bezeichnung einer Vereinbarung als "Treuhandvertrag" reicht für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO nicht aus. Aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen muss sich vielmehr eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Sicherungseigentum

Rz. 83 Wirtschaftsgüter sind bei Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber zuzurechnen.[1] Das entspricht der Behandlung des Treuguts bei den Treuhandverhältnissen. Das Sicherungseigentum ist eine besondere Art des eigennützigen Treuhandverhältnisses.[2] Rz. 84 Sicherungseigentum entsteht dadurch, dass der Eigentümer einer beweglichen Sache (Sicherungsgeber) das zivilrechtliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.1 Vorstadien des rechtlichen Eigentumserwerbs

Rz. 36 Der Erwerb einer Sache oder eines Rechts vollzieht sich häufig nicht in einem Akt, sondern in einem zeitlich gestreckten mehraktigen Vorgang. Bei Grundstücken ergibt sich dies schon aus den für den Rechtserwerb geltenden grundbuchrechtlichen Erfordernissen, deren Erfüllung einen mehr oder minder längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Aber auch Bedingungen oder Genehmigu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Zurechnung von Einkünften

Rz. 16 § 39 AO gilt nicht unmittelbar für die Zurechnung von Einkünften.[1] Diese sind vielmehr demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht.[2] Je nach Art des Einkunftstatbestands kann dies allerdings die rechtliche bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht über das zur Erzielung der Einkünfte eingesetzte Wirtschaftsgut voraussetzen. Einkünfte a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.2.2 Form der Vereinbarung

Rz. 71 Treuhandabreden bedürfen als solche keiner besonderen Form. Ist allerdings für die auf den Erwerb des Wirtschaftsguts gerichtete Vereinbarung eine bestimmte Form vorgeschrieben, so bedarf auch die Treuhandvereinbarung dieser Form, weil es anderenfalls an der wirksamen Begründung einer (Rück-)Übertragungsverpflichtung auf den Treugeber fehlen würde.[1] Hiernach unterli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1.2 Erforderlichkeit der anteiligen Zurechnung

Rz. 96 Die anteilige Zurechnung der zum Gesamthands- bzw. Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter auf die Beteiligten erfolgt nur, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Kann die Besteuerung ohne Aufspaltung durchgeführt werden, so bleibt es bei der Regelzurechnung. Eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Begriff des wirtschaftlichen Eigentums (Abs. 2 Nr. 1 S. 1)

Rz. 22 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem (zivilrechtlichen) Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft darüber in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Mit dieser Formel hat sich das Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.8 Nießbrauch

Rz. 57 Nießbrauch ist die Belastung einer Sache[1] oder eines übertragbaren[2] Rechts[3] in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen daraus zu ziehen. Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen oder einer Erbschaft ist nur in der Weise möglich, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.3.1 Zurechnung der Wirtschaftsgüter

Rz. 80 Gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Alt. 1 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Die Zurechnung an den Treugeber gilt allerdings nur dann, wenn das jeweilige Steuergesetz nicht auf die zivilrechtliche Rechtsinhaberschaft abstellt oder aus anderen Gründen die Treuhandschaft abweichend von § 39 Abs. 2 AO behandelt. Das Grunderwerbsteu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Anwendungsfälle für Abs. 2 Nr. 1 S. 1

4.2.1 Vorstadien des rechtlichen Eigentumserwerbs Rz. 36 Der Erwerb einer Sache oder eines Rechts vollzieht sich häufig nicht in einem Akt, sondern in einem zeitlich gestreckten mehraktigen Vorgang. Bei Grundstücken ergibt sich dies schon aus den für den Rechtserwerb geltenden grundbuchrechtlichen Erfordernissen, deren Erfüllung einen mehr oder minder längeren Zeitraum in Ans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung, Rechtsentwicklung Rz. 1 § 39 AO ist eine Vorschrift des materiellen Steuerschuldrechts[1], die – mit Ausnahme des zum 1.1.2024 angefügten § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO – die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt. Diese bestimmt darüber, welche Person oder Personenvereinigung Steueransprüche zu erfüllen hat, die aus der Herrschaft über das W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Treuhandverhältnisse

5.1.1 Begriff Rz. 66 Bei Treuhandverhältnissen sind nach der gesetzlichen Regelung in der ersten Alternative des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Der Begriff des Treuhandverhältnisses ist weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht ausdrücklich geregelt und auch nicht eindeutig zu bestimmen. Es gibt keinen typischen Treuhandvertrag, sondern e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6 Gesamthandsgemeinschaften und rechtsfähige Personengesellschaften (Abs. 2 Nr. 2)

6.1 Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren Personen zur gesamten Hand oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen (Abs. 2 Nr. 2 S. 1) Rz. 92 Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zur gesamten Hand oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen, sind gem. Abs. 2 Nr. 2 S. 1 den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.7 Leasing

Rz. 51 Der Begriff "Leasing" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung für Vertragsverhältnisse dar, die die Überlassung der Nutzung eines Wirtschaftsguts durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit zum Gegenstand haben und Elemente von Miete, Kauf und Darlehen miteinander verbinden können.[1] Gegenstand eines Leasingverhältnisses können sowohl bewegli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.6 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG macht bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen ESt u. a. davon abhängig, dass der Stpfl. hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1.1 Gesamthandsgemeinschaften und rechtsfähige Personengesellschaften

Rz. 93 Gesamthandsgemeinschaften sind Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei denen die Gemeinschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger der Rechte und Pflichten aus den die Gesamthand betreffenden Rechtsverhältnissen sind. Das Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft stellt Sondervermögen dar, über das die Gesamthänder nur gemeinschaftlich ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.3.2 Zurechnung von Einkünften

Rz. 81 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO regelt lediglich die Zurechnung von Wirtschaftsgütern. Mittelbar gilt diese Regelung aber auch für die aus den Wirtschaftsgütern stammenden Einkünfte. Diese werden wie die Wirtschaftsgüter selbst dem Treugeber zugerechnet, wenn ein Treuhandverhältnis mit der beherrschenden Stellung des Treugebers und einem Handeln des Treuhänders für Rechnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.2 Voraussetzungen des Treuhandverhältnisses

Rz. 69 Die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO setzt den vorherigen Abschluss einer klaren und eindeutigen Treuhandvereinbarung voraus, die inhaltlich den von der Rspr. entwickelten Anforderungen entspricht und von den daran Beteiligten tatsächlich durchgeführt wird.[1] Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1 Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren Personen zur gesamten Hand oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen (Abs. 2 Nr. 2 S. 1)

Rz. 92 Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zur gesamten Hand oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen, sind gem. Abs. 2 Nr. 2 S. 1 den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft gehören, ist Abs. 2 Nr. 2 nicht anwendbar.[1] Gegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Besonders geregelte Einzelfälle (Abs. 2 Nr. 1 S. 2)

Rz. 65 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 bestimmt für drei besonders aufgeführte Fälle, wem die betroffenen Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind. Es handelt sich um Treuhandverhältnisse, das Sicherungseigentum und den Eigenbesitz. 5.1 Treuhandverhältnisse 5.1.1 Begriff Rz. 66 Bei Treuhandverhältnissen sind nach der gesetzlichen Regelung in der ersten Alternative des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 die Wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1.3 Zurechnung bei Treuhandverhältnissen

5.1.3.1 Zurechnung der Wirtschaftsgüter Rz. 80 Gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Alt. 1 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Die Zurechnung an den Treugeber gilt allerdings nur dann, wenn das jeweilige Steuergesetz nicht auf die zivilrechtliche Rechtsinhaberschaft abstellt oder aus anderen Gründen die Treuhandschaft abweichend von § 39 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.5 Pacht- und Mietverträge, sonstige Nutzungsrechte

Rz. 47 Pacht- und Mietverhältnisse begründen regelmäßig nur Nutzungsrechte und führen für sich genommen nicht zu wirtschaftlichem Eigentum.[1] Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses[2] und selbst dann, wenn die Vertragsbeteiligten bei Abschluss des Pachtvertrags ins Auge fassen, dass der Pachtgegenstand nach Ablauf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.4 Mieterein- und -umbauten

Rz. 45 Nimmt der Mieter in den gemieteten Räumen Einbauten oder Umbauten vor (z. B. Ladeneinbauten, raumteilende Wände, Dachausbau usw.), so werden diese regelmäßig wesentliche Bestandteile des Gebäudes[1] und gehen damit in das Eigentum des Gebäudeeigentümers über.[2] Anders verhält es sich dann, wenn der Mieter diese Ein- oder Umbauten nur zu einem vorübergehenden Zweck vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.2 Fiktion von rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesamthandsgemeinschaften und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (Abs. 2 Nr. 2 S. 2)

Rz. 105 § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023[1] mit Wirkung vom 1.1.2024 in das Gesetz eingefügt. Er trägt ebenso wie die Änderung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO der zum selben Zeitpunkt erfolgten Neuregelung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG v. 10.8.2021[2] Rechnung. Danach sind rechtsfähige Personengesellscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 40 Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergeg...mehr