Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.16 Anpassung von Bescheiden mit Dauerwirkung, § 24 BewG, §§ 20, 27 Abs. 2 GrStG, § 12 Abs. 2 KfzStG

Rz. 75 Entfaltet ein Bescheid Dauerwirkung, muss seine Anpassung an eine Änderung der Verhältnisse vorgesehen werden, um zu verhindern, dass die Steuer nach nicht mehr vorhandenen Besteuerungsmerkmalen erhoben wird. § 24 BewG ermöglicht die Aufhebung des Einheitswerts in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Einheitswerts wegfallen. Eine entsprech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Ausschluss der Aufhebung oder Änderung nach Treu und Glauben

Rz. 7 Die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zulasten des Stpfl. kann aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das gilt sowohl, soweit es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, ein uneingeschränkter Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde besteht, als auch dann, wenn das Ermessen eingeschränkt oder auf Null reduziert ist (s. hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.6 Bescheidänderung bei Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 6 EStG

Rz. 56 Ändern sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft während des Betrachtungszeitraums, kann sich der Betrag der Tarifglättung eines Vz ändern. Ist für diesen Vz bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt, ist der Steuerbescheid nach § 32c Abs. 6 EStG zu ändern. Für diesen Fall gilt auch eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 75 Nach Abs. 2 gilt die Regelung des Abs. 1 entsprechend, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist zur Berichtigung naturgemäß nicht erforderlich. Durch diesen Tatbestand werden folgende Fallgruppen erfasst: Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitraum bei zwei vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.8 Änderung bei Inanspruchnahme des Baukindergelds, § 34f Abs. 3 S. 5 EStG

Rz. 57 Nach § 34f Abs. 1 EStG wird die tarifliche ESt des Stpfl. um 600 EUR ab dem zweiten Kind und Vz vermindert. Soweit sich diese Steuerermäßigung mangels einer festzusetzenden ESt nicht auswirken kann, ist die Vergünstigung nach § 34f Abs. 3 S. 3 EStG auf die zwei vorangegangenen Vz zurückzutragen; danach noch nicht berücksichtigte Steuerermäßigungen können bis zum Ende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.1 Zur Systematik

Rz. 34 Abs. 1 Nr. 3 gewährt den Vertrauensschutz auch dann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) seine Rspr. zuungunsten des Stpfl. ändert, die bisherige günstigere Rspr. der Veranlagung aber zugrunde gelegt worden ist. Geschützt wird jedoch nicht das Vertrauen in den Fortbestand der für den Stpfl. günstigen Rechtsprechung, sondern das Vertrauen des Stpfl. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.17 Änderung bei hinausgeschobener materieller Wirksamkeit des Bescheids, § 24a BewG, § 21 GrStG

Rz. 76 Bescheide über Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes sowie Bescheide über Neuveranlagung oder Nachveranlagung von GrSt-Messbeträgen können schon vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ergehen, also bevor sie materielle Wirksamkeit erlangen können. Damit besteht die Möglichkeit, dass sich zwischen der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4 Verhalten der Finanzbehörde

Rz. 211 Bei der Beurteilung, ob grobes Verschulden des Stpfl. vorliegt, ist in gewissem Umfang auch das Verhalten der Finanzbehörde zu berücksichtigen.[1] Allerdings können nicht Fehler der Finanzbehörde und solche des Stpfl. gegeneinander "aufgerechnet" werden. Die Richtigkeit der Steuererklärung und vor allem auch das vollständige Vorbringen der für ihn günstigen Umstände ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.7 Änderung des Bescheids über die Feststellung des nachzuversteuernden Betrags, § 34a Abs. 11 EStG

Rz. 56a Nach § 34a Abs. 11 EStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachzuversteuernden Betrags im Rahmen der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns zu ändern, wenn der Stpfl. beantragt, auf den nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn er diesen Antrag ganz oder teilweise zurücknimmt und wenn sich die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.19 Änderungen aufgrund des Korrespondenzprinzips, § 32a KStG

Rz. 76b § 32a KStG enthält eine Änderungsvorschrift, die der Durchsetzung des "Korrespondenzprinzips" im Verhältnis zwischen Körperschaft und Gesellschafter dient. Nach § 32a Abs. 1 KStG kann der Steuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter oder einer nahe stehenden Person oder ein entsprechender Feststellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden, wenn ein Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.2 Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen

Rz. 152 Der Stpfl. kann sich nach Treu und Glauben dann nicht darauf berufen, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel der Finanzbehörde hätte bekannt sein müssen, wenn er seinerseits den Sachverhalt nicht richtig dargetan, also seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.[1] Dabei kommt der Steuererklärungspflicht besondere Bedeutung zu. Es ist in erster Linie Sache des Stpfl.,...mehr

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Verzögerungsgeld / Zusammenfassung

Begriff Bei dem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO handelt es sich um eine Sanktionsmöglichkeit der Finanzverwaltung. Von erheblicher Bedeutung ist, dass sich der Anwendungsbereich dieses Sanktionsinstruments nicht auf den Bereich der Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland beschränkt, sondern die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes jeden Steuerpflicht...mehr

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Verzögerungsgeld / 2.1 Auskunftserteilung nur im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung

Fraglich ist, ob die Nichterteilung von Auskünften nur im Rahmen einer Außenprüfung nach § 146 Abs. 2c AO sanktioniert werden kann. Es ist hier zunächst wichtig zu erkennen, dass die Bestimmung auf eine Außenprüfung abstellt, nicht allein auf eine Betriebsprüfung; dies hat zur Folge, dass alle Steuerpflichtigen hiervon betroffen sind, bei denen nach § 193 Abs. 2 AO eine solc...mehr

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Verzögerungsgeld / 1.2 Anwendungsfälle im Zusammenhang mit der elektronischen Buchführung

Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 AO sind Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in Deutschland zu führen und aufzubewahren. Von diesem Grundsatz wurde durch den § 146 Abs. 2a AO, der durch das Jahressteuergesetz 2009 eingefügt wurde, für die elektronische Buchführung die Möglichkeit einer Ausnahme geschaffen, die allerdings in der Literatur nahezu einhellig Kritik erfahr...mehr

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Verzögerungsgeld / 3.2 Auswahlermessen

Ein weiteres Ermessen besteht dahingehend, in welcher Höhe das Verzögerungsgeld festgesetzt wird.[1] Der Gesetzgeber hat hierbei einen recht weiten Rahmen von 2.500 EUR bis 250.000 EUR geschaffen. Wenn also ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind mindestens 2.500 EUR festzusetzen, selbst bei nur geringfügigen Verstößen. Dies erscheint überzogen, gerade im Vergleich mit e...mehr

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Verzögerungsgeld / 4 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist ein Einspruch statthaft.[1] Gleiches gilt für das Verlangen zur Vorlage von Unterlagen, zur Auskunftserteilung usw. Die Fristsetzung, innerhalb derer ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht noch nachkommen kann, ist eine unselbstständige Nebenbestimmung und kann nicht getrennt angefochten werden. Die allgemeinen Zulässigkeitsvor...mehr

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Verzögerungsgeld / 1.1 Anwendungsbereich

Ein unbefangener Leser des § 146 Abs. 2c AO könnte den Eindruck gewinnen, die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes komme nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland vom Steuerpflichtigen gegen eine Pflicht verstoßen wird, die im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung steht. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass d...mehr

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Verzögerungsgeld / 2.3 Verhältnis zum Zwangsgeld

Problematisch ist das Verhältnis des Verzögerungsgelds zum Zwangsgeld, welches nach § 328 ff. AO festgesetzt werden kann, wenn die Verwaltung einen Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchsetzen will.[1] Nach § 329 AO beträgt die maximale Höhe des Zwangsgelds 25.000 EUR. Zwar bedarf es bei dem Verzögerungsgeld anders als bei Zwangsgeld nicht zwingend eines Verwaltungsakts, der...mehr

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Verzögerungsgeld / 3.1 Entschließungsermessen

Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gegeben, kann die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld festsetzen. Es besteht also nach dem eindeutigen Wortlaut des § 146 Abs. 2c AO ein Entschließungsermessen seitens der Behörde. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, eine Pflicht zur Festsetzung einer Sanktion vorzusehen, so dass nicht davon ...mehr

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Verzögerungsgeld / 3.4 Verzögerungsgeld als Betriebsausgabe

Bei dem Verzögerungsgeld handelt es sich nach § 3 Abs. 4 AO um eine steuerliche Nebenleistung.[1] Ob ein gezahltes Verzögerungsgeld abzugsfähig ist, ist fraglich.[2] Dies wird man mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Nichtabzugsfähigkeit bejahen können. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass sich auch argumentieren ließe, die steuerliche Nebenleistung ...mehr

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Verzögerungsgeld / 3.3 Begründung der Ermessensentscheidung

Die Ermessensentscheidung des Finanzamts ist zu begründen.[1] Dabei müssen die Gründe, die für die Ermessensentscheidung prägend waren, aus der Festsetzung ersichtlich sein. Allerdings kann die Ermessensdarstellung noch bis zum Ende eines Einspruchsverfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Im Klageverfahren gestattet § 102 Satz 2 FGO dem Finanzamt dann allerdings nur, ...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 3.2 Koordinierung der Verfahren

Aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Beweislast und Mitwirkungspflicht können sich das steuerliche und das strafrechtliche Verfahren unterschiedlich entwickeln. Unabhängig hiervon können sich unterschiedliche Ergebnisse auch aufgrund unterschiedlicher fachlicher Kompetenzen der Finanz- und der Strafgerichte ergeben. Zeitliche Reihenfolge der Verfahren So kann es für den...mehr

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Verzögerungsgeld / 2.2 Angemessenheit der Frist

In allen 3 Alternativen des § 146 Abs. 2c AO, die im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung stehen, ist ferner erforderlich, dass eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht gewährt wird. Was dabei als angemessen anzusehen ist, ist allein aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls heraus ermittelbar. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig von kurzen Friste...mehr

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Verzögerungsgeld / 1.3 Anwendungsfälle im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung

Von größerer Bedeutung in der Praxis für die große Anzahl von Steuerpflichtigen sind (noch) die 3 Fälle , in denen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung in Betracht kommt.[1] Ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung ins Ausland kann ein Verzögerungsgeld in folgenden Fäll...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.1 Zuständigkeit der Behörden

Zuständig sind unterschiedliche Behörden: Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts (BuStra oder StraBust) oder die Staatsanwaltschaft führen das Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, wenn es nicht nur um Steuerhinterziehung, sondern z. B. auch um Betrug oder Urkundenfälschung oder um eine größere Dimension geht. Sie ist befugt, ein Steue...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 4.3 Anklage oder Strafbefehl

Sieht die Ermittlungsbehörde hingegen einen hinreichenden Verdacht einer Steuerhinterziehung, wird sie öffentliche Klage in Form der Anklage oder – in weniger bedeutenden Fällen – in Gestalt eines Strafbefehls erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist ein intensiverer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht, welcher für die Einleitung eines Strafverfahrens gen...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.2 Getrennte Verfahren

Aus vorgenannter Doppelgleisigkeit der Verfahren folgt, dass beide Behörden rechtlich unabhängig voneinander Entscheidungen treffen und Ermittlungen führen. Spiegelbildlich ergeben sich aber auch unterschiedliche Rechte der Betroffenen. Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fü...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 4.1 Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Das Ermittlungsverfahren ist durch die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle) gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt bzw. die Tat nicht nachweisbar ist. Die Behörde hat hierbei kein Ermessen. Handelt es sich allein um ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Verkürzung gem. § 378 Abs. 1 AO, so ...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / Zusammenfassung

Überblick Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung haben oft einen Überrumpelungseffekt. Berater bzw. Verteidiger sollten daher bereits zu Beginn "erste Hilfe am Unfallort" leisten. So können auch Fehler im Sinne der Verteidigung vermieden werden, die später nur schwer heilbar sind. Schritt für Schritt werden sie eine effektive Strategie entwickeln. Oft werden hierzu n...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 2. Klageverfahren nach § 32i AO

Für Klageverfahren nach § 32i Abs. 2 AO ist nach § 32i Abs. 5 Satz 2 AO das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des FG nach § 38 Abs. 3 FGO abweichend von § 38 Abs. 1 FGO...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 5. Elektronische Übermittlung von Steuerdaten

§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO liegt die Annahme zugrunde, dass alle Daten eines Stpfl., die von einem Dritten nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden, auch "kennziffergenau"mit der Steuererklärung abgeglichen und bei unterlassener Deklaration i.R.d. Steuerfestsetzung von Amts wegen vollständig automationsgestützt berücksichtigt werden können ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 7. Zahlungsverjährung

In § 229 Abs. 1 AO wird nun geregelt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsauffo...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 6. Elektronische Übermittlung von Zerlegungsbescheiden

Im Gleichklang zu § 184 Abs. 3 Satz 2 AO wird nun in § 188 Abs. 1 Satz 2 AO gesetzlich geregelt, dass nicht nur die Inhalte des Steuermessbescheids, sondern auch die Bescheide über die Zerlegung des Steuermessbetrags den Gemeinden ausschließlich elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden. Nach Art. 97 § 35 EGAO finden § 184 Abs. 3 Satz 2 und § 188 Abs. 1 Satz 2 AO erst...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 10. Strafbefreiende Selbstanzeigen

Die Erlangung der Straffreiheit einer Selbstanzeige setzt u.a. voraus, dass der die Selbstanzeige Erstattende neben den zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern die Hinterzie-hungszinsen nach § 235 AO vollständig und fristgerecht entrichtet. Seit vollständiger Anwendbarkeit des Zollkodex der Union zum 1.5.2016 entstehen bei der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben V...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 8. Durchführung von Vollstreckungsverfahren

Seit dem 1.1.2022 dürfen Vollstreckungsbehörden zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO bei der Polizei stellen, ob von dem Schuldner eine Gefahr für Leib oder Leben des Vollstreckungsbeamten ausgeht, bei dem vollstreckt werden soll (§ 249 Abs. 3 AO). Nach § 757a Abs. 5 ZPO ist ein Schuldner über die Durchführung des ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 11. Strafverfolgung

Nach § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO setzt das Absehen von der Strafverfolgung u.a. voraus, dass der an der Tat Beteiligte neben den aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO vollständig und fristgerecht entrichtet. Ergänzend gilt nun mit dem Tag nach Verkündung des Gesetzes, dass zusätzlich die Entrichtung der Verzugszinsen nach Art. ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 1. Steuergeheimnis

In § 31a Abs. 1 Satz 2 AO wird nun die bislang offene Rechtsfrage gesetzlich geregelt, dass die Finanzbehörden Daten im Zusammenhang mit aufgrund der COVID-19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Le...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 3. Öffentliche Bekanntgabe

In § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können. Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 9. Insolvenzverfahren

Das "Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen" (OZG) verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Derzeit ist die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Im Hinblick auf eine zukünftig nicht auszuschließende Umstellung des schriftlichen Verwal...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 4. Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen

§ 139b AO enthält nun eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr.-Datenbank enthaltenen Daten direkt a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4.1 Form des Gutachtens (§ 96 Abs. 7 S. 1 AO)

Rz. 40 Das Gutachten ist gem. § 96 Abs. 7 S. 1 AO regelmäßig schriftlich zu erstatten. Die elektronische Form[1] ist zulässig.[2] In geeigneten Fällen kann auch die mündliche Erstattung zugelassen werden.[3] Hierüber entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.[4] Lässt die Finanzbehörde ausnahmsweise eine mündliche Begutachtung zu, sollte über die Inhalte zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.4 Einnahme des Augenscheins (§ 92 Satz 2 Nr. 4 AO)

Rz. 27 Aufgrund der Rückwärtsgewandtheit des Besteuerungsverfahrens kommt dieses Beweismittel nur bei Dauersachverhalten (z. B. Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers) oder einem beständigen Element des zu besteuernden Sachverhalts (z. B. Grundstückgröße bei Kaufpreisaufteilung) in Betracht. Augenschein[1] ist jede unmittelbare Sinneswahrnehmung über die gegenwärtige Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.5 Selbstablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 4 AO)

Rz. 35 Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige kann nach § 96 Abs. 4 AO auch selbst die Erstattung des Gutachtens unter Angabe und Glaubhaftmachung der Gründe[1] wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Hierdurch soll z. B. vermieden werden, dass der Ernannte in die missliche Lage gerät, ein für eine nahestehende Person nachteiliges Gutachten abzugeben.[2] Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4.2 Beeidigung (§ 96 Abs. 7 S. 3 bis S. 5 AO)

Rz. 42 Die Beeidigung des Gutachtens darf gem. § 96 Abs. 7 S. 3 AO nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. Dies ist nur der Fall, wenn das Gutachten von besonderer, für die Wahrheitsfindung ausschlaggebender Bedeutung ist. Dies könnte bejaht werden, wenn der Beteiligte die dem Gutachten unterlegten ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2 Ablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 2 AO)

Rz. 25 Den Beteiligten steht im Hinblick auf den von der Finanzbehörde bestimmten Sachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht zu. Um dieses ausüben zu können, hat die Finanzbehörde den Beteiligten im Regelfall vor der Hinzuziehung nach Abs. 1 Satz 2 anzuhören. Nach § 96 Abs. 2 S. 1 AO können sie einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Gru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4 Erstellung des Gutachtens (§ 96 Abs. 7 AO)

Rz. 37 Die Feststellung der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Tatsachen ist nach dem Untersuchungsgrundsatz[1] grundsätzlich Aufgabe der Finanzbehörde. Der Sachverständige ist nicht befugt, von sich aus Sachaufklärung zu betreiben. Die Finanzbehörde kann bzw. muss aber den Sachverständigen in die vorbereitenden Ermittlungen einschalten, wenn ihr hierfür die no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.4 Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens (§ 96 Abs. 3 AO)

Rz. 34a Wurde kein Ablehnungsgesuch nach Abs. 2 gestellt bzw. über dieses noch nicht rechtskräftig entschieden, ist der Sachverständige vorbehaltlich seiner Selbstablehnung nach Abs. 4 verpflichtet, das Gutachten zu erstellen. Die Möglichkeit, dass diese Verpflichtung notfalls auch mit Zwang nach §§ 328, 329 AO durchsetzbar ist, dürfte eher theoretischer Natur sein, da im Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1 Einholung von Auskünften (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO)

3.1.1 Beteiligte Rz. 17 Für die Einholung von Auskünften beim Beteiligten oder bei unbeteiligten Dritten sind in den §§ 93 bis 95 AO sowie den §§ 101 bis 106 AO nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zumutbarkeitsgrenzen der Auskunftserteilung enthalten. Beteiligte[1] sind zum einen Subjekte des Besteuerungsverfahrens und stehen nach der Grundkonzeption der §§ 85, 88 un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.2 Zuziehung von Sachverständigen (§ 92 Satz 2 Nr 2 AO)

Rz. 22 Die Finanzbehörde ist in der Bewertung von ihr ermittelter Sachverhalte grundsätzlich frei. Ist ihre Sachkunde jedoch nicht hinreichend, den Informationsgehalt der vorläufigen Ermittlungsergebnisse zutreffend zu erfassen, kann sie einen Sachverständigen als Hilfsperson zuziehen.[1] Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungsvorschriften der §§ 96, 104 AO. Sachverstän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.3 Beiziehung von Urkunden und Akten (§ 92 Satz 2 Nr. 3 AO)

Rz. 24 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] wurde die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Mit wenigen Ausnahmen[2] ist damit die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Sonderausgaben nicht länger von der Vorlage eines diese bestätigenden Belegs abhängig. Die Vorlage dient vielmehr als Nachweis in Fällen, in denen die Finanz...mehr