Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.3 Steuergeheimnis (§ 96 Abs. 6 AO)

Rz. 36 Der Sachverständige ist einem zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Amtsträger gleichgestellt.[1] Damit hat er alle im Rahmen der Erfüllung des Gutachtenauftrags in Erfahrung gebrachten Informationen zu wahren und ist nur dann zur Offenbarung befugt, wenn zu seinen Gunsten eine Befugnisnorm – respektive die Durchführung des Beweisverfahrens nach § 30 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1 Zuziehung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 1 AO)

3.1.1 Zuziehung durch die Finanzbehörde Rz. 14 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Diese bestimmt in den Grenzen des § 5 AO, ob die für die Tatsachenfeststellung notwendige Sachkunde vorhanden oder aber von unabhängiger, dritter Seite einzuholen ist. Die Quelle eigener, behördlicher Sachkunde ist be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3 Beweismittel im Einzelnen (§ 92 Satz 2 AO)

3.1 Einholung von Auskünften (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO) 3.1.1 Beteiligte Rz. 17 Für die Einholung von Auskünften beim Beteiligten oder bei unbeteiligten Dritten sind in den §§ 93 bis 95 AO sowie den §§ 101 bis 106 AO nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zumutbarkeitsgrenzen der Auskunftserteilung enthalten. Beteiligte[1] sind zum einen Subjekte des Besteuerungsverfahrens u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1.1 Beteiligte

Rz. 17 Für die Einholung von Auskünften beim Beteiligten oder bei unbeteiligten Dritten sind in den §§ 93 bis 95 AO sowie den §§ 101 bis 106 AO nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zumutbarkeitsgrenzen der Auskunftserteilung enthalten. Beteiligte[1] sind zum einen Subjekte des Besteuerungsverfahrens und stehen nach der Grundkonzeption der §§ 85, 88 und 90 AO mit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 5 Rechtsschutz

Rz. 47 Der Sachverständige kann gegen den seine Ernennung vorsehenden Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage erheben.[2] Zur Begründung kann er zum einen anführen, dass die Voraussetzungen des § 96 AO – und damit für seine Zuziehung – nicht vorlägen. Zum anderen kann er geltend machen, dass die Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 5 Rechtsschutz

Rz. 40 Die von der Finanzbehörde zu begründende Anordnung, Beweis durch ein bestimmtes Beweismittel zu erbringen, ist ein mit Einspruch [1] und ggf. Anfechtungsklage [2] anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO. [3] Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach der Art des Beweismittels und dem von der Finanzbehörde geforderten Verhalten. Wie ausführlich die Begründun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.1 Begriff/Abgrenzung/Aufgaben

Rz. 5 Auskunftspersonen bekunden ihr Wissen über selbst wahrgenommene Tatsachen und sind deshalb unvertretbar. Der Sachverständige ist hingegen eine natürliche Person, die der Finanzbehörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt[1] und durch jede beliebige Person mit entsprechendem Fachwissen ersetzt werden kann. Während die Auskunftsperson ein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die Erforderlichkeit der Beweiserhebung ist von der Finanzbehörde nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Weg einer Prognoseentscheidung im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu beurteilen.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.2 Geeignetheit und Notwendigkeit

Rz. 11 Ein Beweismittel ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, wenn es im Rahmen einer Beweismittelprognose zur Feststellung steuerlich relevanter Tatsachen beitragen kann bzw. diese fördert.[1] Es muss grundsätzlich zur Erhellung des Sachverhalts tauglich sein. Rz. 12 Das Beweismittel ist dann notwendig, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten nicht gegeben sind bzw. sich als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.2 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Rz. 30 Durch die Tätigkeit des Sachverständigen ist die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bzw. ein Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten, wenn der Sachverständige in derselben oder einer ähnlichen Branche wie der Beteiligte tätig ist oder sogar im Geschäftsleben mit ihm in unmittelbarem Wettbewerb steht.[1] Der im Besteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 92 AO enthält allgemeine Grundsätze zur Beweiserhebung und eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Beweismittel. Um das Besteuerungsverfahren immer weitgehender von personellen Prüfungsanteilen freizuhalten, nehmen Beweislastentscheidungen und pauschalierende Betrachtungen im materiellen Steuerrecht immer größeren Raum ein, sodass kaum Anwendungsfälle für eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.3 Geltendmachung/Entscheidung

Rz. 32 Nach § 96 Abs. 2 S. 2 AO ist die Ablehnung des in Aussicht genommenen bzw. bereits ernannten Sachverständigen der Finanzbehörde unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern[1] nach dessen Bekanntgabe unter Angabe und Glaubhaftmachung[2] der Ablehnungsgründe formfrei geltend zu machen. Das Gesetz gewährt für die Mitteilung eine Frist von zwei Wochen. Hierbei handelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1.2 Andere Personen

Rz. 19 Aufgrund der besonderen Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts und wegen seiner Sachnähe legt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO fest, dass Dritte erst nachrangig und unter Beachtung der §§ 101 bis 106 AO zur Auskunftserteilung herangezogen werden dürfen. "Andere Personen" sind alle Auskunftspersonen, die keine Beteiligten i. S. d. § 78 AO sind und in ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.2 Pflichtige Personen

Rz. 9 Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er dem Personenkreis des § 96 Abs. 3 AO angehört. Danach ist der Ernannte zur Gutachtenerstellung verpflichtet, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art – auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage – öffentlich bestellt ist[1]; die Wissenschaft, die Kunst od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 96 AO regelt als Ausführungsvorschrift zu § 92 S. 2 Nr. 2 AO die Einzelheiten der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Finanzbehörde im Beweisverfahren. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt die Norm gleichermaßen in allen Sachaufklärungsverfahren der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung. Keine Anwendung findet § 96 AO im Straf- und Bußgeldverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.1 Verstoß gegen Beweisermittlungsverbote

Rz. 31 Die in § 92 AO normierte Beweismittelfreiheit ermächtigt die Finanzbehörde nicht, in grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers einzugreifen. Aus diesen Positionen von Verfassungsrang folgen Beweisermittlungsverbote, die ihrerseits entweder in den Verfahrensordnungen gesetzlich geregelt sind oder sich aus den Grundrechtsartikeln des GG selbst ergeben. Soweit die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.3 Erfüllbarkeit (Möglichkeit)

Rz. 13 Die Erbringung des angeforderten Beweismittels muss dem Beweisverpflichteten objektiv und subjektiv möglich sein.[1] So kann z. B. eine Auskunftsperson allgemein Unbekanntes nicht kennen (objektive Unmöglichkeit). Was die Auskunftsperson nicht weiß, kann sie ebenfalls nicht mitteilen (subjektive Unmöglichkeit). Es würde gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, einem B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.5 Zumutbarkeit

Rz. 16 Ein Beweisverlangen wird nur in Ausnahmefällen unzumutbar sein. Nach st. Rspr. des BFH ist etwa die Befolgung eines Auskunftsersuchens selbst dann zumutbar, wenn damit wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigungen der Interessen des Verpflichteten verbunden sind.[1] Von einer Unzumutbarkeit kann i. d. R. nur ausgegangen werden, wenn in der Person des Beweisverpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.2 Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften

Rz. 38 Anders als die Nichtbeachtung der besonderen Beweiserhebungsvorschriften führen sonstige Verfahrensfehler und die Verletzung bloßer Form- oder Ordnungsvorschriften per se nicht zu einem Verwertungsverbot. Dies folgt schon aus der Wertung der §§ 126, 127 AO , die die Aufhebung von Verwaltungsakten bei Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften bewusst ausschließen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4 Rechtsfolgen fehlerhafter Beweiserhebung/Beweisverwertungsverbote

Rz. 29 Die Folgen rechtswidriger Beweiserhebung sind in der AO nicht geregelt.[1] Der Gesetzgeber hat die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote ausdrücklich der Rspr. überlassen[2], die diese Frage jedoch nur anhand des konkreten Verfahrensverstoßes beantworten kann. Dabei kommt dem Schutzzweck der verletzten Norm besondere Bedeutung zu. Die Frage, ob und unter wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.1 Zuziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 14 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Diese bestimmt in den Grenzen des § 5 AO, ob die für die Tatsachenfeststellung notwendige Sachkunde vorhanden oder aber von unabhängiger, dritter Seite einzuholen ist. Die Quelle eigener, behördlicher Sachkunde ist beliebig und kann somit auch in der Priva...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2 Beweismittelauswahl (§ 92 Satz 1 AO)

Rz. 6 Die Finanzbehörde hat auf der ersten Stufe zu entscheiden, ob die weitere Erhellung des Sachverhalts erfolgen soll, oder ob anhand von Nachweis- und Darlegungslasten eine Entscheidung getroffen werden soll. Wirkt sich der zu beweisende Sachverhalt zugunsten des Beweispflichtigen aus, so wird eine derartige Entscheidung stets die vorherige Anhörung des Beweispflichtigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.2 Anträge der Beteiligten

Rz. 23 Die Beteiligten können im Besteuerungsverfahren die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, alle der Wahrheitsfindung dienlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, können sie nicht einfach über den Antrag des Beteiligten hinweggehen bzw. dessen Beweisangebot ohne jegliche Begründung ablehnen. Die Beteiligten ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92 Beweismittel

1 Allgemeines Rz. 1 § 92 AO enthält allgemeine Grundsätze zur Beweiserhebung und eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Beweismittel. Um das Besteuerungsverfahren immer weitgehender von personellen Prüfungsanteilen freizuhalten, nehmen Beweislastentscheidungen und pauschalierende Betrachtungen im materiellen Steuerrecht immer größeren Raum ein, sodass kaum Anwendungsfä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen

1 Allgemeines Rz. 1 § 96 AO regelt als Ausführungsvorschrift zu § 92 S. 2 Nr. 2 AO die Einzelheiten der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Finanzbehörde im Beweisverfahren. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt die Norm gleichermaßen in allen Sachaufklärungsverfahren der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung. Keine Anwendung findet § 96 AO im Straf- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.3 Entschädigung

Rz. 13 Von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogene Sachverständige erhalten gem. § 107 AO auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 4 Beweiswürdigung

Rz. 43 Das Gutachten unterliegt wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.[1] Diese ist weder an den Inhalt des Gutachtens gebunden, noch darf sie dessen Aussagen schlicht übernehmen. Die Finanzbehörde muss sich vielmehr selbst eine sichere Überzeugung bilden[2] und deshalb in Eigenverantwortung prüfen, ob das erstattete Gutachten volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.4 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Rz. 14 Die Inanspruchnahme des Beweisverpflichteten ist erforderlich, wenn der Behörde ein anderes ebenso unkompliziertes und effektives, aber für den Betreffenden schonenderes Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung steht.[1] Kommen nach dieser Maßgabe mehrere Personen und/oder Einrichtungen gleichermaßen als Beweismittelquelle in Betracht, so kann die Finanzbehörde frei darü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

Rz. 26 Befangenheit verlangt einen Grad der Voreingenommenheit des Gutachters, aus der heraus sachfremde Momente in die Fallbehandlung einzufließen drohen, die zumindest tendenziell zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung eines Beteiligten führen. Erscheinungsformen der Befangenheit sind die persönliche und die sachliche Voreingenommenheit. Persönliche Voreingenommenheit k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2 Sachverständiger

2.1 Begriff/Abgrenzung/Aufgaben Rz. 5 Auskunftspersonen bekunden ihr Wissen über selbst wahrgenommene Tatsachen und sind deshalb unvertretbar. Der Sachverständige ist hingegen eine natürliche Person, die der Finanzbehörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt[1] und durch jede beliebige Person mit entsprechendem Fachwissen ersetzt werden kann. W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3 Verfahren

3.1 Zuziehung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 1 AO) 3.1.1 Zuziehung durch die Finanzbehörde Rz. 14 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Diese bestimmt in den Grenzen des § 5 AO, ob die für die Tatsachenfeststellung notwendige Sachkunde vorhanden oder aber von unabhängiger, dritter Seite einzuholen ist...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.1 Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO stellt eine Straftat dar und kann als solche gegenüber dem Verpflichteten bzw. der handelnden Person mit empfindlichen Geld- und Haftstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Million EUR erfolgt i...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.1 Praxisrelevante Fragen zu Fristen, Sanktionen, Sprache, Wesentlichkeit, Verwertbarkeit und Konzeptionierung

Dieses Kapitel greift typische Fragen aus der Praxis auf, die die Autoren nachfolgend aus Sicht der deutschen VP-Dokumentationsregelungen beantworten. Sofern es relevante Unterschiede gibt, wird jeweils eine Differenzierung für den Vor- sowie Nach-BEPS-Zeitraum vorgenommen. Welche Aufzeichnungen sind für die Erstellung der VP-Dokumentation eines deutschen Unternehmens im Vor-...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.2 Leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO

Die leichtfertige Steuerverkürzung §378 AO kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR je Tat nach sich ziehen. Sie kommt dann in Betracht, wenn der Vorsatznachweis für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht gelingt. Leichtfertigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn der Täter nach den Umständen des konkreten Falls un...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.12 Beschleunigung der Betriebsprüfung und DAC 7

In diesem Bereich kommt es zu äußerst praxisrelevanten Änderungen, die uns kurz vor Drucklegung bekannt geworden sind. Am 11.11.2022 hat der Bundestag diese verabschiedet, am 16.12.2022 hat ihnen der Bundesrat zugestimmt. Wir haben für die Darstellung der kommenden Änderungen nachfolgenden Haufe-Beitrag[1] wortgleich übernommen: "Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.2.1 "Normale" Außenprüfung

Im Rahmen einer Außenprüfung (= "Betriebsprüfung") wird vonseiten des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Finanzamtes (vgl. §§ 16 ff. AO) nachträglich überprüft, ob die in der Steuererklärung gemachten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Prüfung ist dabei regelmäßig auf bestimmte Steuerarten und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beschränkt...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 15.2 Gesetze/Rechtsverordnungen

Gesetze und Rechtsverordnungen sind zwingend für die Finanzverwaltung, die Steuerpflichtigen und die Gerichte bindend. Die folgende Übersicht fasst die in der Praxis am häufigsten verwendeten Rechtsgrundlagen für VP-Sachverhalte zusammen.[803]mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1 Aus deutscher Sicht

Bereits für Wirtschaftsjahre ab 2003 verpflichtete der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen zur Erstellung einer unternehmensbezogenen VP-Dokumentation. Geregelt ist dies in § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Die konkreten Inhalte der VP-Dokumentation werden in der korrespondierenden Rechtsverordnung, der sog. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV), geregelt. Die de...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 15.1 BMF-Schreiben

Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden auch als Erlasse bezeichnet. Sie sind zwingend für die Finanzverwaltung bindend und in Betriebsprüfungen von den Betriebsprüfern anzuwenden. Da die BMF-Schreiben jedoch die Auslegung der Steuergesetze aus Sicht der Finanzverwaltung zusammenfassen, sind sie weder für Steuerpflichtige noch für Gerichte bindend. Ein Steuerpflichtige...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.6 Zusammenfassung der Regeln, Fristen, Sanktionen und Inhalte

Die nachfolgenden Tabellen sollen die in diesem Kapitel erläuterten Regeln, Fristen, Sanktionen und Inhalte übersichtlich zusammenfassen. Dabei werden insbesondere die Regelungen im Vor- und Nach-BEPS-Zeitraum gegenübergestellt. Die erste Tabelle fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen von wem eine VP-Dokumentation zu erstellen ist. Außerdem werden die jeweiligen Friste...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.11 Neue BMF-Schreiben 2020 und 2021

Autoren: Jörg Hanken, Ron Dorward Am 3. Dezember 2020[1] und am 14. Juli 2021[2] veröffentlichte die deutsche Finanzverwaltung zwei neue BMF-Schreiben, mit denen sie ihre Interpretation der Gesetzesänderungen (z. B. § 1 AStG) darlegt und mit denen sie einige "alte" BMF-Schreiben ersetzt hat. Einzelne Passagen stellen Verschärfungen dar. Auch wenn die BMF-Schreiben für Gericht...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.3 Praktische Erwägungen

a. Einleitung von Ermittlungsverfahren Bei Unternehmenssteuern resultieren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit gerade im Verrechnungspreisbereich häufig aus Betriebsprüfungen. nachfolgendes Zitat aus einem Erlass[90] der obersten deutschen Finanzbehörden der Länder zeigt, in welchem Stadium und bei Vorliegen welcher Umstände ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.4 Country-by-Country-Reporting

Als weitere Komponente des dreistufigen VP-Dokumentationsansatzes hat die OECD im Rahmen des BEPS Aktionspunktes 13 das sogenannte "Country-by-Country-Reporting" ("CbCR") vorgeschlagen, in dem künftig verschiedene Finanzinformationen der Unternehmensgruppe auf Landesebene anzugeben sind. Was ist der Hintergrund dieser Regelung? Die OECD möchte dadurch zum einen eine Transparen...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.3 Strafzuschläge

Autoren: Jörg Hanken, Stefan Fritsch Kommt es in einer Betriebsprüfung zu VP-Anpassungen, so erheben die meisten Staaten zusätzlich zur "normalen" Mehrsteuer (auf den Betrag der VP-Anpassung) Strafzuschläge, teilweise in Abhängigkeit davon, ob eine verwertbare VP-Dokumentation vorliegt oder nicht. Dieser Strafzuschlag bemisst sich entweder als Prozentsatz der Mehrsteuern oder...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.1.2.1 Ablauf eines APA

Das Vorabverständigungsverfahren läuft, vereinfacht dargestellt, folgendermaßen ab: Abb. 144: Ablauf des Vorabverständigungsverfahrens Vorgespräch (Pre-filing) Üblicherweise beginnt ein APA-Verfahren mit einem sogenannten "Pre-filing Meeting", bei dem mit den jeweiligen Landesvertretern der Finanzbehörden die wesentlichen Rahmenbedingungen des APA (angedachter Sachverhalt, gepl...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.3 Inhalte des Master Files

Die sog. Stammdokumentation ("Master File") soll einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeiten der multinationalen Unternehmensgruppe sowie die von ihr angewandte Verrechnungspreissystematik verschaffen. Neben der Darstellung des Organisationsaufbaues ist hierbei auch die Wertschöpfungskette sowie die geografische Verteilung der Unternehmensaktivitäten zu ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.3 Datenbankanalysen/Benchmark Studien

Gibt es den einen "richtigen" VP? Nein. Im Bereich der Angemessenheitsanalyse von VP gibt es nicht den einen "richtigen" VP, sondern es gilt zu prüfen, ob der tatsächliche VP bzw. die tatsächliche Marge innerhalb einer Bandbreite von fremdüblichen Preisen oder Margen liegt, die unabhängige fremde Dritte untereinander vereinbaren würden. Bei welchen VP Methoden kann/muss man au...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.1.1.1 Welche Möglichkeiten gibt es in Deutschland?

Ein deutscher Steuerpflichtiger kann über die Klärung von Steuerrechtsfragen grundsätzlich eine sogenannte unilaterale "verbindliche Auskunft" beantragen, die ihm dann Rechtssicherheit verschafft, soweit der zukünftig tatsächlich umgesetzte Sachverhalt dem bei der Antragstellung zugrunde gelegten Sachverhalt entspricht. Die verbindliche Auskunft ist in § 89 Abs. 2 AO wie fol...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.2. Chancen erkennen und realisieren

Nachdem eine bestehende VP-Struktur im ersten Schritt auf Risiken untersucht worden ist und etwaige Risiken durch eine veränderte, nunmehr wertschöpfungsadäquate Verteilung des Konzernergebnisses auf die Konzerngesellschaften reduziert worden sind, stellt sich nun die Frage, welche Chancen sich aus einer optimierten VP-Struktur für den Konzern ergeben können. Die BEPS [164]-Di...mehr