Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Zuständigkeit für den Widerruf, Abs. 4

Rz. 14 Abs. 4 mit der Regelung über die Zuständigkeit entspricht § 130 Abs. 4 AO.[1] Allerdings fehlt die Verweisung auf § 26 S. 2 AO. Da für die Abweichung gegenüber § 130 Abs. 4 AO kein sachlicher Grund ersichtlich ist, muss ein Versehen angenommen werden. Im Übrigen enthält die Vorschrift keine Regelung zum Verfahren einschl. der Form des Widerrufs. Für den Widerruf gelten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 61 Gegen Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts sowie gegen die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme oder Widerruf ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf sind auch während eines gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar[1] sowie dann, wenn der Rechtsbehelf bereits durch eine außerger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.1 Schreibfehler, Rechenfehler, ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

Rz. 3 Das Gesetz benutzt den Begriff der "offenbaren Unrichtigkeiten" als Oberbegriff; hierunter fallen Schreibfehler, Rechenfehler und "ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten. Das Gesetz enthält somit keine Definition des Begriffs der "offenbaren Unrichtigkeiten". Bei der Auslegung dieses Begriffs ist daher von den in Rz. 1 dargestellten systematischen Erwägungen auszugehen. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Rz. 1 § 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit aufzuheben. Ist der Verfahrens- od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Rz. 1 Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit § 52 VwVfG und § 51 SGB X überein; sie ist aus Gründen der Rechtsangleichung übernommen worden. Im Steuerrecht scheint sie keine wesentliche Bedeutung erlangt zu haben oder sie hat bisher nicht zu Streitigkeiten zwischen Stpfl. und Finanzbehörde geführt; daher liegt finanzgerichtliche Rspr. nicht vor. Die Vorschrift gilt für Steuern ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3.1 Geltung der Erklärungstheorie

Rz. 23 Von der Frage des Zeitpunkts der (inneren und äußeren) Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Frage, mit welchem Inhalt der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit erlangt. Hierzu bestimmt Abs. 1 S. 2, dass der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird. Wirksam wird der Verwaltungsakt nicht mit dem Inhalt, den die Behörde ihm geben wollte ("Willenstheorie"),...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Ermessensentscheidung

Rz. 35 Die Entscheidung, ob eine offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden soll, liegt im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Dabei wird die Entscheidung, die Berichtigung durchzuführen, i. d. R. ermessensfehlerfrei sein[2], da der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Richtigkeit der Besteuerung es regelmäßig verbietet, offenbare Unrichtigkeiten trotz bestehender Änderungsmöglichkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Ausschluss der Nichtigkeit, Abs. 3

Rz. 9 Der exakteren Abgrenzung der Generalklausel in Abs. 1 dient auch Abs. 3, in dem Fallgruppen aufgeführt werden, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen. Ebenfalls keine Nichtigkeit tritt bei den in § 130 Abs. 2 AO genannten Fallgruppen ein. Nach Nr. 1 ist ein von der örtlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt nicht nichtig; darüber hinaus ist so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.5 Offenbare Unrichtigkeit in Änderungsbescheid und Einspruchsentscheidung

Rz. 24 Die Rspr. hat angenommen, dass eine Berichtigung einer in einem Bescheid enthaltenen offenbaren Unrichtigkeit nicht mehr möglich ist, wenn dieser Bescheid durch einen Änderungsbescheid ersetzt worden ist, der die offenbare Unrichtigkeit unverändert übernommen hat[1]. Diese Rechtsauffassung lässt sich schon deshalb nicht mehr aufrechterhalten, weil sie sich auf das Pri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO, d. h. für alle Entscheidungen der Finanzbehörde im Einzelfall, die Außenwirkung entfalten. Sie gilt damit auch für Steuerbescheide und Feststellungsbescheide. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Einspruchsentscheidungen. Auch diese Entscheidungen sind trotz eines Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

1 Systematik Rz. 1 Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

1 Grundsatz, Abs. 1 Rz. 1 Diese Vorschrift ist § 44 VwVfG nachgebildet, lediglich in Abs. 2 sind die Fallgruppen nicht übernommen, die im Besteuerungsverfahren nicht vorkommen können. Vgl. auch § 40 SGB X. Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen und Ähnliches) enthält der UZK keine entsprechende Vorschrift. § 125 AO ist daher auch im Bereich der Einfuhr- und Ausf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern Rz. 1 § 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wörtlich § 43 VwVfG, § 39 SGB X. Sie regelt in Abs. 1 und 2 die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, in Abs. 3 die Unwirksamkeit (Nichtigkeit). Bei der Wirksamkeit sind mehrere Fragen zu unterscheiden. Die materielle Wirksamkeit kann von der formellen Wirksamkeit abweichen. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt des Wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X. Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Eine § 132 S. 2 AO entsprechende Vorschrift ist in § 50 VwVfG sowie in § 49 SGB X enthalten. § 132 AO enthält Regelungen über die Korrektur eines streitbefangenen Verwaltungsakts. Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren über den Verwaltungsakt im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren befindet, schränkt die Berechtigung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

1 Allgemeines 1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 127 AO entspricht § 46 VwVfG, § 42 SGB X; die Vorschrift soll verhindern, dass der Beteiligte allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt, obwohl die Entscheidung sachlich richtig ist. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn ein Verwaltungsakt wegen ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 4 Dem Schutz des Beteiligten dient Abs. 3, der bestimmt, dass bei der Heilung der in Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Mängel des Verwaltungsakts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, zu gewähren ist, wenn durch diesen Mangel die rechtzeitige Anfechtung versäumt wurde. Systematisch bedeutet dies, dass das Fehlen des Verschuldens im Rahmen des § 110 AO unwiderleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2 Nicht begünstigender Verwaltungsakt

Rz. 18 Nicht begünstigend ist ein Verwaltungsakt, der weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (vgl. Abs. 2). Er wirkt daher entweder belastend oder ist deklaratorisch (wie eine Anrechnungsverfügung). Von § 130 Abs. 1 AO sind dabei alle nicht begünstigenden Verwaltungsakte erfasst. Begünstigende Verwaltungsakte sind unter den besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Tatbestände des Abs. 2

Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO kann dabei nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Rechtswidriger Verwaltungsakt

Rz. 13 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rechtsverletzung kann auf einer Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Teilnichtigkeit, Abs. 4

Rz. 10 Ist nur ein Teil eines Verwaltungsakts nichtig, so besteht keine Vermutung dafür, dass auch der andere Teil unwirksam ist; i. d. R. bleibt daher der andere Teil bestehen. Die Teilnichtigkeit darf aber nicht dazu führen, dass der wirksame Teil einen so stark geänderten Bedeutungsgehalt erhält, dass ihn die Behörde allein bei der gegebenen Sachlage nicht erlassen hätte....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme (und Widerruf) von Rücknahme und Widerruf

Rz. 57 Grundsätzlich ist es möglich, die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts ihrerseits nach § 130 AO zurückzunehmen, wenn Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts rechtswidrig war. Da es sich bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten um Verwaltungsakte mit einmaliger Wirkung handelt, nicht um Dauerverwaltungsakte, ist nur eine Rücknahme von Rücknahme ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.8 Rücknahmefrist, Abs. 3

Rz. 56 Die Finanzbehörde muss nach Abs. 3 innerhalb eines Jahres von der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen an entscheiden, ob sie von ihrem Rücknahmerecht Gebrauch machen will. Erfasst wird nur die Kenntnisnahme bei Tatsachen; ist der Verwaltungsakt aus Rechtsgründen rechtswidrig, so besteht keine Frist.[1] Insbesondere enthält die Vorschrift keine absolu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Unrichtigkeit beim Erlass des Verwaltungsakts

Rz. 27 Die Unrichtigkeit muss beim Erlass des Verwaltungsakts, d. h. der zuständigen Finanzbehörde in der Phase von der Bildung des Entscheidungswillens bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts, unterlaufen sein. Dabei kann die Unrichtigkeit auch mehrfach unterlaufen, z. B. nochmals bei einer Überprüfung des Verwaltungsakts vor Absendung.[1] Unrichtigkeiten "beim Erlass" sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts, Abs. 1

Rz. 3 Rechtmäßige belastende Verwaltungsakte können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde jederzeit widerrufen werden, ohne dass Einschränkungen in der Widerrufbarkeit bestehen. Der Widerruf kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erfolgen; der belastende Verwaltungsakt kann, auch ohne dass eine solche Änderung eingetreten ist, widerrufe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.4 Formelle Fehler

Rz. 3 Wird ein Verwaltungsakt nur auf Antrag erlassen, liegt ein schwerer, zur Nichtigkeit führender Fehler dann nicht vor, wenn dem von dem Betroffenen oder mit seinem Wissen und Wollen gestellten Antrag die Unterschrift fehlt; das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsformular ist kein so schwerwiegender Verfahrensfehler, dass die Nichtigkeit des Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 37 Nach § 169 Abs. 1 S. 2 AO kann die Berichtigung nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen.[1] Ist allerdings der zu berichtigende Bescheid bereits nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden, ist eine Berichtigung auch trotz Festsetzungsverjährung möglich.[2] Dies setzt nach der Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 2 AO no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Anspruch des Beteiligten auf Berichtigung

Rz. 41 Die Berichtigung nach § 129 AO steht grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. Rz. 35); hat der Beteiligte jedoch ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung, besteht ein Rechtsanspruch. Ein berechtigtes Interesse des Beteiligten liegt immer vor, wenn die Berichtigung zu einer steuerlichen Entlastung führt oder der Verwaltungsakt anderen Behörden oder Dritt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Wirksamwerden des Widerrufs, Abs. 3

Rz. 13 Die Wirkungen des Widerrufs treten grds. mit dem Wirksamwerden des widerrufenden Verwaltungsakts nach § 124 AO ein, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Bestimmung eines späteren Zeitpunkts des Wirksamwerdens kann aus Ermessensgründen erforderlich sein, um dem Stpfl. die Anpassung seiner Verhältnisse zu ermöglichen (vgl. Rz. 10). Der Zeitpunkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Grundsatz, Abs. 1

Rz. 1 Diese Vorschrift ist § 44 VwVfG nachgebildet, lediglich in Abs. 2 sind die Fallgruppen nicht übernommen, die im Besteuerungsverfahren nicht vorkommen können. Vgl. auch § 40 SGB X. Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen und Ähnliches) enthält der UZK keine entsprechende Vorschrift. § 125 AO ist daher auch im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendba...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.3 Zuständigkeitsmangel

Rz. 2i Ein schwerer, evidenter Mangel liegt z. B. bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit vor (eine Behörde eines für diese Aufgabe absolut unzuständigen Verwaltungszweiges erlässt den Verwaltungsakt) sowie bei funktioneller Unzuständigkeit[1]; dagegen tritt nur Anfechtbarkeit ein, wenn eine an sich mit diesen Aufgaben betraute Behörde nur im Einzelfall sachlich unzuständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Zuständigkeit für die Rücknahme, Abs. 4

Rz. 60 Zuständig ist die im Zeitpunkt der Rücknahme für das entsprechende Verwaltungsverfahren örtlich zuständige Behörde, nicht die den Verwaltungsakt erlassende Behörde, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist; unter den Voraussetzungen des § 26 S. 2 AO kann die erlassende Behörde das Verwaltungsverfahren aber zu Ende führen. Soweit der Verwaltungsakt noch nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Nichtakt

Rz. 7 Vom nichtigen Verwaltungsakt zu unterscheiden ist der Nichtakt, d. h. eine Handlung, die deshalb nicht der Behörde zugerechnet werden kann, weil die handelnde Person unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu behördlichem Handeln (also nicht nur Unzuständigkeit im Einzelfall) befugt war.[1] Erweckt der Nichtakt den Anschein eines Verwaltungsakts, gilt Abs. 5 entsprechend,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

2.1 Begriff der offenbaren Unrichtigkeit 2.1.1 Schreibfehler, Rechenfehler, ähnliche offenbare Unrichtigkeiten Rz. 3 Das Gesetz benutzt den Begriff der "offenbaren Unrichtigkeiten" als Oberbegriff; hierunter fallen Schreibfehler, Rechenfehler und "ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten. Das Gesetz enthält somit keine Definition des Begriffs der "offenbaren Unrichtigkeiten". Bei d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Entstehen des Verwaltungsakts

Rz. 2 Die erste Stufe der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts besteht in den Regelungen, die zur Entstehung des Verwaltungsakts führen. Dies ist in § 124 AO nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr setzt § 124 AO die Entstehung des Verwaltungsakts voraus. Aus § 124 AO kann man aber schließen, dass der Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe entsteht.[1] "Entstehen" bedeutet, dass der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts, Abs. 1

2.1 Rechtswidriger Verwaltungsakt Rz. 13 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rechtsverletzung kann auf einer Verletzung des materielle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

2.1 Entstehen des Verwaltungsakts Rz. 2 Die erste Stufe der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts besteht in den Regelungen, die zur Entstehung des Verwaltungsakts führen. Dies ist in § 124 AO nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr setzt § 124 AO die Entstehung des Verwaltungsakts voraus. Aus § 124 AO kann man aber schließen, dass der Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe entsteht.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Inhalt des Verwaltungsakts

2.3.1 Geltung der Erklärungstheorie Rz. 23 Von der Frage des Zeitpunkts der (inneren und äußeren) Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Frage, mit welchem Inhalt der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit erlangt. Hierzu bestimmt Abs. 1 S. 2, dass der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird. Wirksam wird der Verwaltungsakt nicht mit dem Inhalt, den die Behörde i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Begriff der offenbaren Unrichtigkeit

2.1.1 Schreibfehler, Rechenfehler, ähnliche offenbare Unrichtigkeiten Rz. 3 Das Gesetz benutzt den Begriff der "offenbaren Unrichtigkeiten" als Oberbegriff; hierunter fallen Schreibfehler, Rechenfehler und "ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten. Das Gesetz enthält somit keine Definition des Begriffs der "offenbaren Unrichtigkeiten". Bei der Auslegung dieses Begriffs ist daher v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Abs. 2

3.1 Allgemeines Rz. 33 Die Rücknehmbarkeit eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist eingeschränkt; der Grundsatz des Vertrauensschutzes erhält Vorrang vor der materiellen Richtigkeit des Verwaltungsakts. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt; zur Definition vgl. Rz. 18. Erfasst werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts

3.1 Tatbestände des Abs. 2 Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 127 AO entspricht § 46 VwVfG, § 42 SGB X; die Vorschrift soll verhindern, dass der Beteiligte allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt, obwohl die Entscheidung sachlich richtig ist. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn ein Verwaltungsakt wegen eines solchen M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3.2 Bestimmung des Inhalts durch Auslegung

Rz. 24 Der Inhalt des Verwaltungsakts ist, soweit erforderlich, durch Auslegung zu ermitteln. Auslegungsmaßstäbe sind dabei §§ 133, 157 BGB, die als allgemeine Rechtsgedanken für die Auslegung von (privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen) Willenserklärungen entsprechend heranzuziehen sind.[1] Maßgebend ist danach der objektive Empfängerhorizont. Allerdings ist im Zweife...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.6 Fallgruppen

Rz. 25 Offenbare Unrichtigkeiten sind von der Rspr. in folgenden Fallgruppen angenommen worden[1]: reine Rechenfehler [2] sowie falsche Vervielfältigung bei richtig gewähltem Vervielfältiger[3]; ebenfalls offenbare Unrichtigkeiten können unterlassene Umrechnungen sein.[4] Verwechslungen und ähnliche Fehler: Spaltenverwechslungen[5], Übertragungsversehen[6], Drehfehler[7], Berüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.3 Rücknahme als Freistellung

Rz. 10 Umstritten ist, ob die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts über die Beseitigung der Wirkungen des ursprünglichen, belastenden Verwaltungsakts hinaus auch die Wirkung hat, dass nunmehr eine erneute Regelung des Sachverhalts nicht ergehen kann (Freistellungswirkung). Vom reinen Begriff her enthält die Rücknahme eine solche Freistellungswirkung nicht; die Rücknah...mehr