Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Fehlerhafter Adressat

Rz. 2a Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zeitpunkt der Heilung der Mängel

Rz. 3 Der Mangel nach Abs. 1 Nr. 1 kann unbegrenzt, d. h. noch im finanzgerichtlichen Verfahren, geheilt werden; die Heilung der übrigen Mängel ist nur bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens bzw., wenn kein Vorverfahren stattfindet, bis zur Erhebung der finanzgerichtlichen Klage zulässig.[1] Das Einspruchsverfahren ist abgeschlossen mit dem Wirksamwerden der Einspruchsen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtigkeit in Einzelfällen, Abs. 2

Rz. 8 Zur Erläuterung des Abs. 1 und zur Erweiterung auf gewisse Verwaltungsakte, deren Fehlerhaftigkeit nicht evident ist, enthält Abs. 2 Fallgruppen, in denen die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf die Evidenz der Fehler zu bejahen ist. Nach Nr. 1 ist ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt nichtig, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt; wäre ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Steuerfestsetzung mithilfe der EDV

Rz. 30 Die zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei einer Steuerveranlagung mithilfe von EDV-Anlagen.[1] Dabei sind Fehler in der Programmgestaltung i. d. R. Rechtsfehler, die eine Berichtigung nach § 129 AO nicht zulassen.[2] Ebenso wie einem Sachbearbeiter kann auch einem Programmierer eine offenbare Unrichtigkeit oder ein Rechtsfehler unterlaufen. Eine offenbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Begriff und Wirkung der Rücknahme

Rz. 7 Das Gesetz verwendet für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den Begriff "Rücknahme" und versteht unter "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist ggf. durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Durch diese Auslegung wird der Regelungsgehalt bestimmt, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.5 Rücknahme wegen Kenntnis oder Kennenmüssens des Begünstigten

Rz. 46 Bei diesem Rücknahmegrund ist unerheblich, auf welchen Gründen die Rechtswidrigkeit beruht. Die Rücknahme ist gerechtfertigt, weil der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht vertraut hat oder nicht vertrauen durfte. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit verursacht hat; die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Ursa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines streitbefangenen Verwaltungsakts

Rz. 2 Ein Verwaltungsakt kann auch dann noch zurückgenommen[1], widerrufen[2], aufgehoben oder geändert[3] werden, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf (Einspruch) eingelegt worden ist oder ein finanzgerichtliches Verfahren (einschließlich des Revisionsverfahrens) schwebt. Wird durch die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.2 Rechtsfehler

Rz. 11 Hieraus folgt, dass ein Rechtsfehler, auch ein möglicherweise eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, nie nach § 129 AO berichtigt werden kann.[1] Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist bereits dann nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt.[2] Er muss nicht positiv festgestellt oder dargelegt werden. Vgl. auch N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.4 Offenbarsein für die Beteiligten

Rz. 20 Die Unrichtigkeit muss offenbar sein; wann dies der Fall ist, ist jedoch umstritten. Der Streit dreht sich vor allem um die Frage, ob der Fehler gerade für den Stpfl. offenbar sein muss (so die hier vertretene Ansicht; vgl. Rz. 21), oder ob ein Fehler bereits dann offenbar ist, wenn er sich bei Offenlegung des Akteninhalts (den der Stpfl. regelmäßig nicht kennt) für j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2

Rz. 35 Die Anwendung unlauterer Mittel ermöglicht die Rücknahme immer dann, wenn diese Mittel für den Erlass des Verwaltungsakts nach dem tatsächlichen Ablauf des Entscheidungsprozesses bestimmend waren. Die Anwendung des unlauteren Mittels muss also kausal für den Erlass des Verwaltungsakts gewesen sein. Der Rücknahmegrund liegt daher nicht vor, wenn die Behörde die gleiche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4 Rücknahme des Verwaltungsakts

Rz. 24 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ohne weitere Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme mit Wirkung ex nunc ist nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung[1] möglich, nicht bei einmaligen Verwaltungsakten.[2] Die Behörde kann den Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.3 Teilrechtswidrigkeit, Teilbegünstigung, Teilrücknahme

Rz. 22 Es ist möglich, dass ein Teil eines Verwaltungsakts belastend und ein anderer Teil begünstigend oder dass ein Teil rechtswidrig und ein anderer Teil rechtmäßig ist. Sofern es sich jeweils um selbstständige, voneinander abgegrenzte Entscheidungen handelt, ist jeder Teil so zu behandeln, als sei er ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Ob es sich um mehrere selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Rücknahme wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des ­Begünstigten, Nr. 3

Rz. 42 Zur Abgrenzung vom Rücknahmegrund der Nr. 2 vgl. Rz. 39. Der Rücknahmegrund der Nr. 3 beruht auf dem Gedanken, dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit in der Sphäre des Begünstigten liegt und seine Interessen daher hinter dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurückstehen müssen. Es schaden nur unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten selbst, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.3 Fehler in der Sachverhaltsermittlung

Rz. 17 Da eine offenbare Unrichtigkeit nur vorliegen kann, wenn der äußere Wortlaut des Verwaltungsakts von dem wirklichen, nach der Erklärungstheorie zu bestimmenden Inhalt des Verwaltungsakts abweicht (vgl. Rz. 5), kann es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handeln, wenn die Finanzbehörde infolge fehlerhafter Sachverhaltsermittlung oder Irrtums bei ihrer Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2 Fehlende inhaltliche Bestimmtheit

Rz. 2f Ein Bescheid ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus ihm – auch nach Auslegung – nicht ersehen lässt, was von wem verlangt wird.[1] Damit liegt Nichtigkeit wegen fehlender Angabe des sachlichen Geltungsbereichs vor, wenn die Steuer und die zu besteuernden Sachverhalte (Art der Steuer, Besteuerungszeitraum, steuerbarer Vorgang bei einmaliger Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.7 Entscheidung über die Rücknahme

Rz. 52 Die Entscheidung, ob zurückgenommen und ob nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, steht im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. auch Rz. 26; zu europarechtlichen Grenzen des Ermessens s. Rz. 30). Die Entscheidung über die Rücknahme ist auch dann eine Ermessensentscheidung, wenn die Entscheidung über den Erlass des Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Vorlage von Urkunden

Rz. 42 Die Finanzbehörde hat das Recht, die Vorlage der zu berichtigenden Urkunde zu verlangen, wenn der berichtigte Verwaltungsakt schriftlich erlassen worden ist. Dies dient dazu, den Rechtsschein, den der unrichtige Verwaltungsakt hervorruft, dadurch zu beseitigen, dass die Berichtigung auf dem Schriftstück vermerkt wird. Dagegen besteht die Pflicht zur Vorlage der Urkund...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 9 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86c BGB-neu (Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag) § 86c BGB-neu regelt den Mindestinhalt von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Einen vergleichbaren Inhalt müssen nach § 86e BGB-neu auch behördliche Zulegungsentscheidungen oder Zusammenlegungsentscheidungen haben. Zu Absatz 1 § 86c Absatz 1 BGB-neu legt den Mindestinhalt de...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 81 BGB-neu (Stiftungsgeschäft) § 81 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 BGB. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an den Inhalt und die Form des Stiftungsgeschäfts, das die grundlegende Voraussetzung für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung ist. Zu Absatz 1 In § 81 Absatz 1 BGB-neu entspricht im Wesentliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Ausübung und Wirkungen des Widerrufs

Rz. 10 Die Ausübung des Widerrufs steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Das bedeutet, dass, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa dem Verwaltungsakt rechtmäßig ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden darf. Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsgrund des Abs. 2 vorliegt, führt nicht daz...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 1. Grundstockvermögen

Rz. 7 Der in Stiftungswissenschaft und -praxis bereits bisher sehr gebräuchliche,[2] zuvor aber noch nicht im BGB verwendete Begriff des Grundstockvermögens bezeichnet nach § 83b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. und nach § 83c Abs. 1 S 1 BGB n.F. dasjenige Vermögen einer auf unbestimmten Zeit errichteten Stiftung, das "ungeschmälert zu erhalten" und aus dessen Nutzungen der Stiftungszwe...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 2. Sonstiges Vermögen

Rz. 12 Vom Grundstockvermögen zu unterscheiden ist nach neuem Recht das "sonstige Vermögen" einer Stiftung. Dieser Begriff wurde im Gegensatz zu dem des Grundstockvermögens bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft wirklich als feststehender Begriff verwendet. § 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. klärt uns darüber auf, dass eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen hat...mehr

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Zurechnung eines Gewinns aufgrund der Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

Leitsatz Ein Gewinn i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen. Normenkette § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 7 EStG, § 1...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 85 BGB-neu (Voraussetzungen für Satzungsänderungen) § 85 BGB-neu regelt die Voraussetzungen für die Änderungen der Stiftungsverfassung durch Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane und die nach Landesrecht zuständigen Behörden bundesrechtlich abschließend. § 85 BGB-neu ersetzt § 87 BGB, soweit dieser die Änderung des Stiftungszwe...mehr

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Corona-Maßnahmen und Einkom... / 3.3 Steuerpflicht von Sofort- und Überbrückungsbeihilfen

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vielen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffen sind, von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen gewährt, im Jahr 2021 vorwiegend als sog. Überbrückungshilfe. Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rah...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / B. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf zu § 83b BGB n.F. Zitat Zu § 83b BGB-neu (Stiftungsvermögen) § 83b BGB-neu enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftun...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / II. Trennungsgebot

Rz. 16 § 83b Abs. 4 BGB n.F. enthält zwei eigentlich selbstverständliche Regelungen: Zum einen ist nach Satz 1 das Stiftungsvermögen "getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten", zum anderen darf nach S. 2 mit "dem Stiftungsvermögen […] nur der Stiftungszweck erfüllt werden." Beide Regelungen scheinen sich selbst zu erklären, doch lohnt sich näheres Hinsehen. Da in Satz 1 all...mehr

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Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

Leitsatz Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt. Normenkette § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, CB 14.21, DI 26.82 VO 3037/9...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / III. Verfahren von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 40 Nach § 86b Abs. 1 BGB n.F. können Zulegung und Zusammenlegung durch die beteiligten Stiftungen selbst durchgeführt werden, und zwar durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der der behördlichen Genehmigung bedarf. Zuständig ist dabei die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständige Behörde. Diese hat zudem nach § 86b Abs. 2 BGB n.F. die Befugnis, e...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / III. Anmerkungen und Hinweise

Rz. 14 Als Sitz der Stiftung [24] gilt nach herrschender Meinung zum aktuell noch geltenden Recht der Ort, an welchem die Verwaltung der Stiftung geführt wird (Verwaltungssitz) oder, wie es die Gesetzesbegründung ausführt, der Ort, "an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind". Das lässt in der Praxis ggf. Ausnahmen zu, die im Einzelfall sinnvo...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / V. Erfüllung des Stiftungszwecks

Rz. 24 Die Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt nach § 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F. aus den Nutzungen, die aus dem Grundstockvermögen gezogen werden. Nutzungen sind gem. § 100 BGB "die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt." Der Begriff der "Früchte" wird in § 99 BGB legal definiert. Danach sind die Früch...mehr

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten bei Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell

Leitsatz Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO [2] zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[3] auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Offenbarungsbefugnis

Rz. 15 § 31b AO sieht lediglich die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31b Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 1) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Durchführung eines Strafverfahrens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 31 Das Offenbaren ist zulässig und geboten, soweit dies der Initiierung oder Förderung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.[1] Dem Verfahren "dienen" ist dabei weniger als ein "erforderlich" sein, wie in § 31a Abs. 1 AO.[2] Gleichzeitig ist ein dem Verfahren "dienen" aber mehr als ein vager Verdacht.[3] Die Mitteilung kann der Durchfüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7 Umfang der Mitteilung

Rz. 44 Die Mitteilungspflicht ist nicht betragsabhängig. Jede Tatsache, aus der sich geldwäscherelevantes Verhalten oder Indizien für eine Terrorismusfinanzierung ableiten lassen, ist im Grundsatz unabhängig von z. B. der Höhe einer Transaktion oder Intensität einer Geschäftsbeziehung zu melden.[1] Allerdings würde dies wegen der Neufassung des § 261 StGB bedeuten, dass etwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 8 § 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO.[1] Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.[2] Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen jeweils wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses für...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Betroffene Person

Rz. 19 Nach § 31b Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis nur für die Daten der betroffenen Person. Wie in den Fällen des § 31a AO ist der Begriff identisch mit dem Begriff der "betroffenen Person" in § 30 AO. Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Offenbarung in den Fällen des § 31b AO erfolgt, sondern auch jeder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6 Anwendungsfälle

Rz. 30 Anwendungsfälle der Mitteilungsbefugnisse nach § 31b AO ergeben sich aus aufsichtsrelevanten Sachverhalten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Maßnahmen der zuständigen Stelle geboten sind.[1] Ein Mitteilungsfall wird meist nicht wegen eigener Angaben des Stpfl.[2] sondern aufgrund von Erkenntnissen der Außenprüfung, einer Steuerfahndungsprüfung oder einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 7 Verbot der Information an die betroffenen Personen (Abs. 4 i. V. m. § 47 Abs. 3 GwG)

Rz. 65 § 31b Abs. 4 AO stellt mit seinem Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 3 GwG sicher, dass auch bei Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 31b AO oder bei Erkenntnissen aus einem Auskunftsersuchen der FIU über abgegebene Meldungen von Verpflichteten nach § 43 Abs. 1 GwG eine Weitergabe dieser Informationen an die betroffenen Personen ohne Einverständni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Zweckbestimmung der offenbarten Daten

Rz. 47 Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 14, 44) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Täterbezogene Pflicht zur Mitteilung (Abs. 2)

Rz. 51 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 48). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Datenanalysen der FIU (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 39 Die Offenbarungsberechtigung der Finanzbehörden nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO folgt der Neuausrichtung der FIU[1] und ergänzt die "vorherigen" Öffnungstatbestände. Zur Unterstützung der dort durchzuführenden Datenzusammenführungen und -analysen nach § 28 Abs. 1 GwG sind die Finanzbehörden damit berechtigt und ggf. verpflichtet, geschützte Daten aus den Besteuerungsverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Maßnahmen gegen Verpflichtete (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 36 Die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO erstreckt sich auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG (Dienstleister für Gesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen[1], gewerbliche Händler usw.) eine Ordnungswidrigkeit i. S. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Geschützte Daten

Rz. 17 Die Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO "geschützte Daten" der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung[1] des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in den legal definierten Begriff "geschützte Daten" mit Wirkung vom 25.5.2018 hat der Gesetzgeber die Öffnungsbefugnis entgegen seinen Ausführungen in der Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 31b AO erteilt die Offenbarungsbefugnis und begründet Meldepflichten für nach § 30 AO durch das Steuergeheimnis geschützte Daten der betroffenen Person, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche[1] oder Terrorismusfinanzierung bzw. der Verhinderung, Aufdeckung oder Bekämpfung derartiger Taten dienen. Dabei erstreckt sich die Öffnungsbefugnis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Mitteilungspflicht bei Verstößen Verpflichteter (Abs. 3)

Rz. 61 Die Mitteilungspflichten nach § 31b Abs. 3 AO orientieren sich inhaltlich an den in § 31b in Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO genannten Tatbeständen (Rz. 36) gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden. An die Stelle der in Abs. 1 geregelten Offenbarungsbefugnis tritt nach Abs. 3 eine Mitteilungspflicht. Dieser haben die Finanzbehörden unverzüglich nachzukommen. Rz. 62 Der konk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Zuständige Stelle

Rz. 20 Mit der Neufassung des GwG in 2017[1] wurde als ein wesentlicher Gestaltungsaspekt zur Erhöhung der Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Neuausrichtung der FIU vorgenommen (Rz. 1). Die Kompetenzen der FIU wurden im GwG neu konzipiert und erweitert. Die vorherige polizeiliche Ausrichtung[2] wurde durch eine administrative Filterfun...mehr