Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einigungsstelle / Zusammenfassung

Begriff Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, die entscheidet, wenn in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt. Außerdem kann sie bei entsprechender gesetzlicher Regelung auch Konflikte auf organisatorischem Gebiet verbindlich entscheiden. Sie ist von Arbeitgeber und Betrie...mehr

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Einigungsstelle / 1 Bildung der Einigungsstelle

Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht im Verhandlungswege ausräumen, so entscheidet in fast allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle. § 76 BetrVG schreibt (zwingend) vor, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Be...mehr

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Einigungsstelle / 2 Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, ggf. durch einen Spruch, die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zu ersetzen. Der Spruch der Einigungsstelle stellt rechtlich eine Betriebsvereinbarung dar (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Damit ist der Einigungsstelle – wie auch Arbeitgeber und Betriebsrat – die Befugnis verliehen,...mehr

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Einigungsstelle / 4 Kosten

Nach § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erhalten diejenigen Beisitzer, die dem Betrieb angehören, für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sind aber von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihrer Arbeitsvergütung entsprechend § 37 Abs. 2 BetrVG freizustellen. Der Vorsitzende und der Beisitzer, die nicht dem Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2023, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Herbert Schons, The never ending story: Das anwaltliche Erfolgshonorar, AnwBl. 2023, 289 In seinem Beitrag berichtet der Autor zunächst über die Entwicklung des nunmehr in § 4a RVG geregelten und unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Erfolgshonorars. Viele Jahrzehnte war die Vereinbarung eines Erfolgshonorars schlechthin verboten. Erst das BVerfG hat dieses...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Umzugskosten / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Trennungsgeld / 1.2 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Trennungsgeld / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. § 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Be...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / Arbeitsrecht

1 Überblick Ein Arbeitnehmer (abtretungsrechtlich: Zedent) kann seine bestehenden und zukünftig fällig werdenden Lohnansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung an Dritte (abtretungsrechtlich: Zessionar, in der Praxis z. B. eine Bank oder ein Versandhändler) abtreten. Typischerweise dient die Abtretung der Sicherung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Ar...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / 4 Unwirksame Abtretungen

Die Abtretung einer Forderung kann durch Einzelvertrag[1], Betriebsvereinbarung[2] oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.[3] Erfasst werden dadurch allerdings nur die Lohn- und Gehaltsansprüche, die zeitlich nach der Vereinbarung entstehen. Eine Abtretung, die der Arbeitnehmer entgegen einem Verbot vornimmt, ist unwirksam. Eine Forderung auf Zahlung von Arbeitseinkommen kan...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / Zusammenfassung

Begriff Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Lohn gem. § 398 BGB an Dritte abtreten. Durch die Abtretung wird der Abtretungsempfänger neuer Gläubiger der Forderung und kann sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Abtretbar ist jeder Vergütungsanspruch in Geld, sowohl aus dem laufenden als auch evtl. früheren Beschäftigungsverhältnissen. Auch Ansprüche auf künftige...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / 2 Abtretungsvereinbarung

Auch wenn das Gesetz für einen Abtretungsvertrag keine besondere Form vorschreibt, werden Abtretungserklärungen, allein schon aus Beweiszwecken, in aller Regel schriftlich niedergelegt. Zur Wirksamkeit einer Lohnabtretung ist eine Anzeige an den Arbeitgeber nicht erforderlich; maßgebend ist an sich das Datum der Abtretung. Das legt dem Drittschuldner besondere Prüfungspflich...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / 1 Überblick

Ein Arbeitnehmer (abtretungsrechtlich: Zedent) kann seine bestehenden und zukünftig fällig werdenden Lohnansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung an Dritte (abtretungsrechtlich: Zessionar, in der Praxis z. B. eine Bank oder ein Versandhändler) abtreten. Typischerweise dient die Abtretung der Sicherung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber (...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / 3 Übersicherung vermeiden

Um eine Übersicherung zu vermeiden, muss die Abtretung eine zeitliche und betragsmäßige Begrenzung enthalten und mittels einer Freigabeklausel und einer Bindung der Offenlegung der Abtretung an die geltenden Verbraucherschutzvorschriften dafür sorgen, dass der kreditnehmende Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird.[1] Unangemessen ist es, wenn die Freigabe bei fort...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / 5 Lohn- und Gehaltsabtretungen im Insolvenzverfahren

Vereinbarungen über Lohn- und Gehaltsabtretungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind als Verfügungen des Schuldners gem. § 81 InsO unwirksam. Dies gilt bereits im Eröffnungsverfahren, sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Verfügungsverbot durch das Insolvenzgericht angeordnet worden ist. Erfasst werden auch Abtretungen, die sich auf den Zeitraum ...mehr

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Lohn- und Gehaltsabtretung / 6 Stellung des Arbeitgebers

Wird die wirksame Abtretung seitens des Zessionars gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt, kann dieser mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar leisten. Er kann die Zahlung von der Vorlage der Abtretungsurkunde im Original abhängig machen (§ 410 BGB) und hat aus der Nettovergütung bis zur Grenze des unpfändbaren Entgelts zu leisten. Durch die Abtretung darf die Recht...mehr

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Bring Your Own Device / Arbeitsrecht

1 Einführung BYOD steht für "Bring your own device", also für das Nutzen privater Geräte für betriebliche Zwecke. Dies sind in der Regel das Handy, das Tablet, der eigene Laptop oder im weiten Sinne auch Monitore, Drucker und Router im Homeoffice. Die Nutzung beinhaltet insbesondere den Zugriff auf Unternehmensdaten oder einen Teil des Unternehmensnetzwerks. Spezielle gesetzl...mehr

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Bring Your Own Device / Zusammenfassung

Begriff "Bring Your Own Device" ("BYOD") steht für die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihre eigenen technischen Geräte (Smartphone, Laptop, Tablet etc.) für Arbeitszwecke zu verwenden. Die Vorteile dieses Modells sind vielfältig (Kosteneinsparung, Arbeitnehmerzufriedenheit, Unternehmensimage) und bei der Belegschaft i.d.R. sehr beliebt. BYOD begegnet jedoch gewissen rechtliche...mehr

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Bring Your Own Device / 6 Haftung

6.1 Haftung des Arbeitgebers Entstehen durch die berufliche Nutzung des (privaten) Geräts Aufwendungen (z. B. Kosten für Auslandsgespräche), sind diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Schäden am Gerät, wobei es hier auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ankommt (vgl. § 670 BGB). Praktisch...mehr

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Bring Your Own Device / 1 Einführung

BYOD steht für "Bring your own device", also für das Nutzen privater Geräte für betriebliche Zwecke. Dies sind in der Regel das Handy, das Tablet, der eigene Laptop oder im weiten Sinne auch Monitore, Drucker und Router im Homeoffice. Die Nutzung beinhaltet insbesondere den Zugriff auf Unternehmensdaten oder einen Teil des Unternehmensnetzwerks. Spezielle gesetzliche Regelun...mehr

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Bring Your Own Device / 6.2 Haftung des Arbeitnehmers

Eine Haftung des Arbeitnehmers kommt im Kontext BYOD beispielsweise dann in Betracht, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Gerät nicht eingehalten hat. Das ist beispielsweise der Fall bei Diebstahl oder sonstigem Verlust, über den der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unterrichtet oder IT-seitige Sicherheitsvorgaben missachtet hat. Auch in diesen...mehr

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Bring Your Own Device / 6.1 Haftung des Arbeitgebers

Entstehen durch die berufliche Nutzung des (privaten) Geräts Aufwendungen (z. B. Kosten für Auslandsgespräche), sind diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Schäden am Gerät, wobei es hier auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ankommt (vgl. § 670 BGB). Praktisch gesehen kann der Arbeitgebe...mehr

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Bring Your Own Device / 2.1 Echtes und unechtes BYOD

Sog. echtes BYOD bezeichnet den Einsatz privater Geräte zu dienstlichen Zwecken und ist Gegenstand dieses Lexikonbeitrags. BYOD beginnt bereits dort, wo betrieblich veranlasste Kommunikation auf privaten Geräten entworfen wird, um sie später an die betrieblichen Geräte zu senden und weiterzuverarbeiten.[1] Die wohl häufigste Form von echtem BYOD ist die Verwendung von Unterne...mehr

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Bring Your Own Device / 4 Mitbestimmung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, wird dieser in aller Regel umfangreich zu beteiligen sein. Es kommen mehrere Mitbestimmungsrechte in Betracht. Ihrer Relevanz nach geordnet sind dies die Folgenden: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Verhalten/Leistung der Arbeitnehmer): Sämtliche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Apps (vgl. Container Apps) dürften mindestens über die üblichen Protokoll...mehr

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Bring Your Own Device / 2 Notwendigkeit einer Zustimmung

Arbeitgeber können die Nutzung privater Geräte nicht einseitig anordnen. Eine solche Anweisung wäre keine bloße Konkretisierung der vereinbarten Pflichten, sondern eine unzulässige einseitige Erweiterung. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit der Arbeitnehmer seine Leistung erbringen kann (§§ 611a, 670 ...mehr

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Bring Your Own Device / 2.2 Chancen und Risiken

Die Chancen beim BYOD liegen insbesondere in folgenden Bereichen: Kosteneinsparungen Es müssen keine neuen Geräte angeschafft, gewartet und entsorgt werden. Ggf. Ersparnis von Zeit- und Schulungsaufwand, da Arbeitnehmer mit seinen Geräten vertraut ist. Ggf. Senkung des Energieverbrauchs (in Verbindung mit Homeoffice/Mobile Office). Arbeitnehmerzufriedenheit Steigerungspotenzial fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 3 Arbeitsschutz und Arbeitszeit

Die Kehrseite der eingangs genannten Steigerung bei Kosteneffizienz, Steigerung der Produktivität/Erreichbarkeit und Mitarbeiterzufriedenheit liegt in der potenziell ständigen Erreichbarkeit der Mitarbeiter ("always online"). Die Verwendung privater Geräte für berufliche Aufgaben erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer auch während ihrer Ruhezeit, der Pausen oder des Urlaubs abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 5 Datenschutz

Beim BYOD erhält der Arbeitnehmer regelmäßig Zugriff auf Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person enthalten, etwa Mitarbeiter und Kundendaten oder E-Mailadressen. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist damit grundsätzlich auch für BYOD eröffnet. Hinweis DSGVO Die Ausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c D...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / Arbeitsrecht

1 Allgemeines Fragen der Vor-, Abschluss- und Nacharbeit stellen sich vor allem im Zusammenhang mit deren arbeitszeitrechtlicher Beurteilung und Zulässigkeit; daneben ist zu fragen, wie diese Arbeiten vergütungsrechtlich zu behandeln sind. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine ins Einzelne gehenden Regelungen über die Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor-, Abschluss- und Nach...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 3.2 Jugendliche

Eine Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor- und Abschlussarbeiten ist für Jugendliche nicht möglich.mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 3 Besondere Personengruppen

3.1 Schwangere Auch für den Bereich des Mutterschutzgesetzes gelten die oben entwickelten Grundsätze, d. h. fremdnützige Tätigkeiten unterfallen den Arbeitsbeschränkungen des Gesetzes. Sofern Vor-, Abschluss- oder Nacharbeiten sowie Umkleidezeiten im Einzelfall zur Arbeitszeit zählen, sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes bei den Höchstarbeitszeiten zu berücksichtigen. D...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 3.1 Schwangere

Auch für den Bereich des Mutterschutzgesetzes gelten die oben entwickelten Grundsätze, d. h. fremdnützige Tätigkeiten unterfallen den Arbeitsbeschränkungen des Gesetzes. Sofern Vor-, Abschluss- oder Nacharbeiten sowie Umkleidezeiten im Einzelfall zur Arbeitszeit zählen, sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes bei den Höchstarbeitszeiten zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vor-, Abschluss- und Nachar... / 4 Beteiligung des Betriebsrats

Die Festsetzung der Arbeitszeit unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht, was auch für Vor- und Nacharbeit gilt. Das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von ausschließlich dienstlich nutzbaren Arbeitsmitteln ist dabei betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.[1] Gleiches gilt für die Umkleidezeiten.[2] Kein Mitbestimmungsrecht besteh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vor-, Abschluss- und Nachar... / 2 Verbleibende Regelungen

Die grundsätzlich verbotene Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist u. a. ausnahmsweise zulässig bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigke...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 1 Allgemeines

Fragen der Vor-, Abschluss- und Nacharbeit stellen sich vor allem im Zusammenhang mit deren arbeitszeitrechtlicher Beurteilung und Zulässigkeit; daneben ist zu fragen, wie diese Arbeiten vergütungsrechtlich zu behandeln sind. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine ins Einzelne gehenden Regelungen über die Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor-, Abschluss- und Nacharbeit. Das A...mehr

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Versetzung / Arbeitsrecht

1 Arbeitsvertragliche (individualrechtliche) Versetzung Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, ob der Arbeitgeber eine Versetzung einseitig kraft seines Direktionsrechts [1] anordnen kann, oder ob der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag so genau beschrieben ist, dass die Versetzung nur mit dessen Einverständnis oder im Wege einer Änderungskündigung mögli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Versetzung / 4 Sprecherausschuss

Der Arbeitgeber hat dem Sprecherausschuss eine beabsichtigte personelle Veränderung eines leitenden Angestellten, wozu auch eine Versetzung gehört, rechtzeitig mitzuteilen.[1] Hört der Arbeitgeber den Sprecherausschuss nicht an, ändert dies an der Zulässigkeit einer Versetzung nichts. Rechtsfolge des Unterlassens dieser Anhörung ist ausschließlich, dass diese Zuwiderhandlung...mehr

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Versetzung / Zusammenfassung

Begriff Unter einer Versetzung ist die durch den Arbeitgeber vorgenommene einseitige Änderung des Arbeitsplatzes eines Mitarbeiters zu verstehen. Es gibt den arbeitsvertraglichen (individualrechtlichen) und den betriebsverfassungsrechtlichen (kollektivrechtlichen) Versetzungsbegriff. Die arbeitsvertragliche Versetzung ist die Änderung des Aufgabenbereichs nach Ort, Art, Zeit...mehr

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Versetzung / 1 Arbeitsvertragliche (individualrechtliche) Versetzung

Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, ob der Arbeitgeber eine Versetzung einseitig kraft seines Direktionsrechts [1] anordnen kann, oder ob der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag so genau beschrieben ist, dass die Versetzung nur mit dessen Einverständnis oder im Wege einer Änderungskündigung möglich ist. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber, wen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Versetzung / 2 Billigkeitskontrolle bei einer individualrechtlichen Versetzung

Das durch einen Einzelvertrag festlegbare Direktionsrecht wird insbesondere durch die Regelungen der §§ 307 ff., 138, 134 BGB sowie das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht begrenzt. Kann der Arbeitgeber hiernach sein Weisungsrecht ausüben, muss er im Rahmen der Billigkeit einen sachlichen Grund haben und eine Interessenabwägung vornehmen. Er muss somit, soweit möglich, Rücksich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Versetzung / 3 Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung

Ist in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt, hat der Arbeitgeber diesen vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der ...mehr

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Hinweisgeberschutzgesetz – Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz

Zusammenfassung Nun ist es offiziell: Beschäftigungsgeber müssen in Kürze interne Meldestellen einrichten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches bald verkündet und voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft treten wird. Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Im Bundesrat erzielte der z...mehr

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Ausgleichsquittung / Arbeitsrecht

1 Erfassbare Ansprüche Was die Vertragsparteien mit einer "Ausgleichsquittung" oder auch einer "Erledigungsklausel" beabsichtigt haben und welche Ansprüche diese erfassen, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Danach ist auch deren Rechtsnatur und Wirksamkeit zu bestimmen. Praxis-Beispiel Formulierung einer Ausgleichsquittung "Der Arbeitnehmer bestätigt, die Arbeitspa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung / 3 Konsequenzen für die Wirksamkeit

Im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Ausgleichsquittung sollte Folgendes beachtet werden: Eine Ausgleichsquittung sollte immer schriftlich erfolgen (vgl. § 126 Abs. 2 BGB). Unverzichtbare Ansprüche wie die auf Mindestlohn, gesetzlichen Urlaub oder Entgeltfortzahlung sollten vor Abschluss beachtet und nicht zum Gegenstand der Ausgleichsquittung gemacht werden.mehr

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Ausgleichsquittung / Zusammenfassung

Begriff Die Ausgleichsquittung ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, weil sie in aller Regel über die schuldrechtliche "Empfangsquittung" i. S. d. § 368 Satz 1 BGB hinausgeht und nicht nur den Erhalt von Leistungen bestätigt, sondern die Rechtsbeziehung der Parteien häufig umfassend erledigt. Sie soll Streitigkeiten über bestehende oder künftige Ansprüche verhindern oder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung / 5 Vergleich

Praxis-Beispiel Ausgleichsklausel, Vergleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses:[1] "Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder im Zusammenhang mit dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus den ...mehr

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Ausgleichsquittung / 4 Anfechtung

Eine Ausgleichsquittung kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung ist diese von Anfang an nichtig.[1] Eine Anfechtung wegen Irrtums muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Arbeitnehmer von dem Anfechtungsgrund erfahren hat.[2] Ein bewusstes nicht zur Kenntnisnehmen des Inhalts einer Ausgleichsquittung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung / 2 Nicht erfassbare Ansprüche

Auf den seit 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn [1] kann gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.[2] Der Wortlaut des § 3 Sa...mehr

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Ausgleichsquittung / 1 Erfassbare Ansprüche

Was die Vertragsparteien mit einer "Ausgleichsquittung" oder auch einer "Erledigungsklausel" beabsichtigt haben und welche Ansprüche diese erfassen, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Danach ist auch deren Rechtsnatur und Wirksamkeit zu bestimmen. Praxis-Beispiel Formulierung einer Ausgleichsquittung "Der Arbeitnehmer bestätigt, die Arbeitspapiere und ein qualifiz...mehr