Fachbeiträge & Kommentare zu Beitrag

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 § 181 Abs. 1 beinhaltet die Grundsatzregelung für die Berechnung der Beiträge. Waren nach § 1402 Abs. 1 RVO, § 124 Abs. 1 AVG für die Berechnung der Beiträge die Vorschriften maßgebend, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit galten, so stellt § 181 Abs. 1 nunmehr auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ab. Gemäß Abs. 1 Satz 2 gilt al...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.3 Zeitsoldaten

Rz. 7 Durch Gesetz v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist der Bezug von Übergangsgebührnissen als Aufschubtatbestand weggefallen. Deshalb ist Abs. 2a eingefügt worden, um dem ehemaligen Dienstherrn die Möglichkeit einzuräumen, die während des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu zahlenden Beiträge zurückfordern zu können. Dies kann der Fall sein, wenn der Bedienstete eine Beschäf...mehr

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Jansen, SGB VI § 183 Erhöhu... / 2.3 Minderung der Nachversicherungsbeiträge

Rz. 5 Die Nachversicherungsbeiträge mindern sich einmal, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 225 Abs. 1 erstattet hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Diese Vorleistung des Trägers der Versicherungslast muss sich bei der Nachversicherung auswirken. M...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 181, der die Regelungen in § 1402 RVO und § 124 AVG ablöst, regelt die Berechnung der Beiträge und bestimmt, wer sie zu tragen hat, während § 8 Abs. 2 festlegt, wer nachzuversichern ist. Besondere Regelungen für die Nachversicherung beim Ausscheiden aus der Beschäftigung vor dem 1.1.1992 sowie für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet enthalten die §§ 277 ff. Die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.4 Zeitpunkt der Beitragsentrichtung

Rz. 5 Die Fiktion des Abs. 5, die das Institut der Bereiterklärung abgelöst hat, legt grundsätzlich das Ende der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser Zeitpunkt bleibt sowohl für die Berechnung der Rente als auch für den Beitragssatz und das vorläufige Durchschnittsentgelt aller Versicherten maßgebend, soweit die Beiträge zur Auffüllung von Ren...mehr

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Jansen, SGB VI § 183 Erhöhu... / 2.2 Erhöhung der Nachversicherungsbeiträge

Rz. 4 Nach § 183 Abs. 1 erhöhen sich die im Nachversicherungsfall zu entrichtenden Beiträge, wenn der Nachzuversichernde die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines nach § 58 Abs. 2 BeamtVG (§ 55d Abs. 1 SVG für Berufssoldaten) zu berechnenden Kapitalbetrags an seinen Dienstherrn ganz oder teilweise abgewandt hat. Dieser Betrag ist als aktualisierter Wert de...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 2.4 Beitragspflichtiger

Rz. 11 Beitragspflichtig ist gemäß § 181 Abs. 5 allein der Arbeitgeber, bei dem der Nachzuversichernde in dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Dabei hat der Dienstherr die Beiträge in vollem Umfange allein zu tragen; § 28g SGB IV findet keine Anwendung. Die Beiträge für die zusätzliche Nachversicherung gemäß § 186a trägt der Bund. Er kann im Innenv...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.2 Pflichtbeiträge

Rz. 5 § 185 Abs. 2 Satz 1 stellt wie die Vorgängervorschriften eine Fiktion auf. Die gezahlten bzw. die gem. Abs. 1 Satz 3 als entrichtet geltenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit Wirksamkeit für das gesamte Leistungsrecht (Wartezeit, Bewertung). Dabei hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge abgestellt. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.1 Zusätzliche Beitragszahlung

Rz. 2 Die Möglichkeit eines Ausgleichs der durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente bedingten Rentenminderung ist zusammen mit der versicherungsrechtlichen Absicherung der Altersteilzeitarbeit zu sehen. Sie ist aber nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Über die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz hinaus gibt Abs. 1 die Möglichkeit, eine zu erw...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Abs. 1 bis 3 entsprechen angepasst an die neue Struktur des Versorgungsausgleichs im Wesentlichen dem früheren Recht (§§ 1304, 1304b Abs. 1 RVO und § 83a Abs. 6, § 83b Abs. 1 AVG sowie § 10b VAHRG). Die Bereiterklärung i. S. d. § 1304b Abs. 1 Satz 3 RVO und § 83b Abs. 1 Satz 3 AVG ist durch die gesetzliche Fiktion des Abs. 5 abgelöst worden. Eine vergleichbare Regelun...mehr

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Jansen, SGB VI § 183 Erhöhu... / 2.1 Nachversicherung bei Versorgungsausgleich

Rz. 2 Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners auf Beamtenversorgung bzw. Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. d. § 1587b Abs. 2 Nr. 1 BGB werden dadurch ausgeglichen, dass das Familiengericht Rentenanwartschaften unmittelbar zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners begründet. Die hieraus entstehenden Au...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.3 Zulässigkeit der Beitragszahlung

Rz. 4 Nach bindender (§ 39 SGB X, § 77 SGG) Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist nach Abs. 4 die Beitragszahlung zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig , wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wegen der Änderung zur Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 4 Nr. 1 und entsprechend zur freiwilligen Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.2 Säumnis

Rz. 2a Durch Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen nunmehr ausdrücklich geregelt. Bisher fand mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im SGB VI für diese besonderen Pflichtbeiträge § 24 SGB IV Anwendung. Mit der Ergänzung wird zum einen geregelt, dass abweichend von § 24 SGB IV S...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 2.3 Dynamisierung

Rz. 10 Dazu sind die in Abs. 1 und 2 genannten Bemessungsgrundlagen durch Anwendung des Vomhundertsatzes anzupassen, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 des Jahres der Beitragszahlung von demjenigen des Jahres, für das die Beiträge nachentrichtet werden, abweicht. Die Änderung des Abs. 4 durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) stellt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 187b Zahlu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ermöglicht es, Abfindungen für unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und damit für eine ergänzende Altersversorgung nutzbar zu machen (BT-Drs. 13/8011 S. 61). Die Verwendung des Begriffes "allgemeine Rentenversicherung" war notwendig als Folgeänderung, die sich a...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift berechtigt Versicherte, bis zum Erreichen der (stufenweise angehobenen) Regelaltersgrenze zusätzliche Beiträge bis zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zu zahlen. Gleichzeitig ist der Personenkreis, der nach § 109 eine Rentenauskunft beanspruchen kann, erweitert worden. Mit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 11 Berkemeyer/Liebich/Stirnat/Wähnelt, Nachversicherung-Allgemeine Darstellung mit Gesetzestexten, Hrsg. Deutsche Rentenversicherung, 2019. Freudenberg, Aktuelle Probleme der Nachversicherung, Zeitschrift für Betrieb und Personal 2010 S. 849. Liebich, Privatisierung der Postunternehmen – Aus der Sicht der Nachversicherung, DAngVers 1995 S. 26. Pietsch, Die Neuordnung der Po...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.1 Beitragszahlung bei Versorgungsausgleich

Rz. 2 Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge entrichtet werden können. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass der durch den Versorgungsausgleich belastete Versicherte die eintretende Minderung seiner Rentenanwartschaft (Abschlag von Entgeltpunkten – § 76 Abs. 3) durch Zahlung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.5 Vereinbarung des Versorgungsausgleichs

Rz. 6 Da nach § 6 VersAusglG Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen geschlossen werden können, war – ähnlich wie in Abs. 5 – eine Regelung bezüglich des fiktiven Zahlungszeitpunktes erforderlich. Abs. 6 regelt Entsprechendes für die Fälle, in denen Beiträge aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAuslG zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Zur Verhinder...mehr

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Jansen, SGB VI § 187b Zahlu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Abfindungen Rz. 3 Eine Beitragsentrichtung ist nur möglich, wenn der Versicherte bei (endgültiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten hat. Der Begriff der Unverfallbarkeit ist in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert. Gemeint sind damit nur Abfindungen gemäß §§ 3, 8 Abs. 2 B...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.4 Aufschubdauer

Rz. 7 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass der Aufschub der Beitragszahlung in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 erst mit dem Ende der widerruflich aufgenommenen oder der neuen versicherungsfreien Beschäftigung endet.mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zahlung der Beiträge Rz. 2 Der Arbeitgeber hat die Beiträge direkt an den Träger der Rentenversicherung und nicht an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1). Zuständig ist der kontoführende Träger gemäß §§ 126 ff. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und die jeweilige Höhe durch Verwaltungsakt verbindlich festst...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zusätzliche Beitragszahlung Rz. 2 Die Möglichkeit eines Ausgleichs der durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente bedingten Rentenminderung ist zusammen mit der versicherungsrechtlichen Absicherung der Altersteilzeitarbeit zu sehen. Sie ist aber nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Über die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz hinaus gibt Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beitragszahlung bei Versorgungsausgleich Rz. 2 Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge entrichtet werden können. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass der durch den Versorgungsausgleich belastete Versicherte die eintretende Minderung seiner Rentenanwartschaft (Abschlag von ...mehr

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Jansen, SGB VI § 183 Erhöhu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Nachversicherung bei Versorgungsausgleich Rz. 2 Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners auf Beamtenversorgung bzw. Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. d. § 1587b Abs. 2 Nr. 1 BGB werden dadurch ausgeglichen, dass das Familiengericht Rentenanwartschaften unmittelbar zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspa...mehr

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Jansen, SGB VI § 187b Zahlu... / 2.3 Ausschlusstatbestand

Rz. 5 Eine Beitragszahlung ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ausgeschlossen, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Abs. 2 entspricht der Regelung in § 187 Abs. 4. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2 Rechtspraxis

2.1 Fälligkeit der Beiträge Rz. 2 Gemäß Abs. 1 sind die Nachversicherungsbeiträge erst zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung (§ 8 Abs. 2) eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beiträge nicht gegeben sind. § 184 regelt damit als lex specialis zu § 23 SGB IV die Fälligkeit. Zweck der Regelung ist es, Doppelversorgungen zu vermeiden,...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz Rz. 2 § 181 Abs. 1 beinhaltet die Grundsatzregelung für die Berechnung der Beiträge. Waren nach § 1402 Abs. 1 RVO, § 124 Abs. 1 AVG für die Berechnung der Beiträge die Vorschriften maßgebend, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit galten, so stellt § 181 Abs. 1 nunmehr auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ab. Gemäß Abs. 1 S...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.2 Beitragsberechnung

Rz. 3 Abs. 2 und 3 enthalten die Grundsätze der Beitragsberechnung und tragen der Umstellung auf Entgeltpunkte (§§ 63ff.) Rechnung. Berechnungsbeispiele enthalten die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung, die auf der Homepage abrufbar sind. Nach Abs. 2 Satz 2 werden die Entgeltpunkte dadurch ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanw...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit dem RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 4 mit Wir...mehr

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Jansen, SGB VI § 183 Erhöhu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.1996 neu gefasst. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S....mehr

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Jansen, SGB VI § 183 Erhöhu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 183 legt die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs auf die Nachversicherung für den Personenkreis fest, der die Minderung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewandt hat oder wenn der Träger der Versorgungslast bereits Leistungen des Rentenversicherungsträgers erstattet bzw. abgelöst hat. Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs ...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist mit Wirkung zum 1.10.1996 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) hat mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 1 redaktionell angepasst. Durch das ...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.1996 eingeführt. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2000 (BGBl. I S. 403) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 2 Satz 2 geändert worden. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen d...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.6 Bescheinigung

Rz. 9 Nach Abs. 4 muss die Aufschubbescheinigung, die Beweissicherungsfunktion hat, nur Angaben über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für den Aufschub enthalten. Damit soll erreicht werden, dass sie umgehend nach der Beendigung der Beschäftigung erteilt wird. Rz. 10 Ob darüber hinaus die (zum Teil aufwendige) Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Anlass...mehr

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Jansen, SGB VI § 187b Zahlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt worden. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1....mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2a wurde durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 eingefügt. Das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) hat mit Wirkung zum 1.1.2002 in Abs. 1 Satz 3 angefügt und Abs. 2 Satz 2 ergänzt. Durch das Gesetz zur Str...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.4 Nachversicherungsbescheinigung

Rz. 8 Gemäß Abs. 3 muss der Dienstherr eine Nachversicherungsbescheinigung erstellen, die alle für die Nachversicherung wesentlichen Angaben über den Zeitraum der Nachversicherung und die in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen enthalten muss. Der Vordruck "V4105-Bescheinigung zur Nachversicherung nach § 185 Abs. 3 SGB VI" ist auf der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) hat mit Wirkung zum 1.8.1996 die Überschrift ergänzt. Durch das Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) sind die Sätze 2 und 3 in A...mehr

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Jansen, SGB VI § 187b Zahlu... / 2.2 Frist

Rz. 3b Eine Abfindungszahlung nach §§ 3, 8 Abs. 2 BetrAVG ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist, eine Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG festgestellt worden ist und hinsichtlich der Höhe der Abfindung kein Abfindungsverbot besteht. Denn nach dem BetrVG sind in diesen Fällen Abfindungen nur bis zu einer bestimmten Höhe zulässig, die Höhe rich...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.6 Rückerstattung

Rz. 7 Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der bisher in § 10a Abs. 12 VAHRG getroffenen Regelung. Er ordnet an, dass im Fall einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – sei es unmittelbar nach den neuen §§ 225 und 226 FamFG oder nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit den Regelungen des FamFG – im Umfang der Abänderung von der ausgleichspflichtigen Person ...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt die Fälligkeit der vom Arbeitgeber/Dienstherrn zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge und nennt die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 als Negativvoraussetzung für den Eintritt der Nachversicherungspflicht bedeutsam ist. Eine vergleichbare Regelung enthielt § 1403 RVO bzw. § 125 AVG. Sonderregelungen enth...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.5 Zuständigkeit

Rz. 8 Gemäß Abs. 3 entscheiden die dort genannten Stellen, also der Dienstherr über den Aufschub der Beitragszahlung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich lediglich um die Klärung einer arbeits- oder dienstrechtlichen Vorfrage. Die Entscheidung des Dienstherrn hat keine Verwaltungsaktqualität. Über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung und insbesondere darüb...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die im Wesentlichen § 1402 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 RVO, § 124 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 AVG entspricht, regelt die Durchführung der Nachversicherung, ihre rechtliche Wirkung, die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Übersendung eines Versicherungsverlaufes. Abs. 2a enthält eine Sonderregelung für frühere...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.3 Umfang der Beitragszahlung

Rz. 5 Der Umfang der Zahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters für den Versicherten aus der nach § 109 Abs. 1 Satz 3 erteilten Auskunft ergibt (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Diese Auskunft ist damit für die Ausgleichsmöglichkeit bindend. Auf der Grundlage der Summe der gesamten Entgeltpunkte ...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.5 Datenmitteilung

Rz. 9 Der Träger der Rentenversicherung hat dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung im Versicherungskonto gespeicherten Daten mitzuteilen. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll damit dem Versicherten nunmehr aus Anlass der durchgeführten Nachversicherung ein Versicherungsverlauf übersandt werden, wodurch insbesondere auch eine Überprüfungspflicht des Nachvers...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 2.2 Beitragsbemessungsgrundlage

Rz. 5 Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Grundlage der Beitragsbemessung. Dadurch wird sichergestellt, dass der Nachzuversichernde bei der Rentenberechnung infolge der Berücksichtigung eines höheren Entgelts nicht besser gestellt wird als ein Pflichtversicherter. Dabei sind noch gemäß Abs. 2a die Sonder...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.3 Aufschubtatbestände

Rz. 3 Nach Abs. 2 Nr. 1 soll die Beitragszahlung nur in den Fällen nicht aufgeschoben werden, in denen die Unterbrechung so erheblich ist, dass nicht mehr von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Bei unbedeutenden Unterbrechungen fehlt es bereits an einem Ausscheiden (BT-Drs. 11/4124 S. 187). Daher kann von einer relevanten Unterbrechung...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit, medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beinhaltet 3 Anrechnungszeitentatbestände, und zwar die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine Krankheit in Betracht. Nach der für die gesetzliche K...mehr

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Jung, SGB VII § 166 Auskunf... / 2.3 Prüfverfahren

Rz. 8 Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2010 geregelt worden. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt nunmehr zusamm...mehr