Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigung

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Russland / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Russland in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der russische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Malaysia / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Malaysia in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der malaysische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Mexiko / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Mexiko in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der mexikanische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus den VAE in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der emiratische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Argentinien / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Argentinien in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der argentinische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Nordzypern / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Nordzypern in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der Arbeitnehmer aus Nordzypern nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Katar / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Katar in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der katarische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Usbekistan / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Usbekistan in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der usbekische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Kasachstan / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Kasachstan in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der Arbeitnehmer aus Kasachstan nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Vietnam / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Vietnam in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der vietnamesische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Republik Moldau / 8 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus der Republik Moldau in Deutschland beschäftigt, gelten für ihn aufgrund des deutsch-moldauischen Abkommens die moldauischen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Der Arbeitnehmer kann dies mit dem Vordruck MD/DE 101 nachweisen.mehr

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Sri Lanka / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Sri Lanka in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der sri-lankische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Saudi-Arabien / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Saudi-Arabien in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der saudi-arabische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Ukraine / 4 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus der Ukraine in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der ukrainische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Wichtig Arbeit in Deutschland für den Arbeitgeber in der Ukraine Aktuell gefl...mehr

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Albanien / 11 Beschäftigung in Deutschland

Personen, die in Albanien bei einem albanischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden. Sollten hierbei aufgrund des deutsch-albanischen Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann der Arbeitnehmer mit dem Vordruck DE/AL 101[1] nachweisen, dass für ihn in allen Versicherungszweigen ausschließlich die albanischen Recht...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2 Bewertung grenzüberschreitender Beschäftigungen

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Personen die in unterschiedlichen Staaten leben und arbeiten. 2.1 Sachverhalte nach dem Austrittsabkommen Grenzüberschreitende Beschäftigung Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 grenzüberschreitend beschäftigt und trifft dies für die Person auch nach dem 31.12.2020 zu, ist sie solange vom Austrittsabkommen erfasst, wie die grenzüber...mehr

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Türkei / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und er eine Beschäftigung in ...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2.1 Sachverhalte nach dem Austrittsabkommen

Grenzüberschreitende Beschäftigung Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 grenzüberschreitend beschäftigt und trifft dies für die Person auch nach dem 31.12.2020 zu, ist sie solange vom Austrittsabkommen erfasst, wie die grenzüberschreitende Beschäftigung ohne Unterbrechung[1] fortbesteht. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Pra...mehr

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Serbien / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

Personen aus Serbien, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.[1] Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus d...mehr

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Quebec / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Quebec entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Quebec muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeit...mehr

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Australien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Australien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Australien muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist im Voraus e...mehr

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Montenegro / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

Personen aus Montenegro, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.[1] Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden au...mehr

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Japan / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Japan entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Japan muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich muss im Voraus die zeitli...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

Personen aus Bosnien und Herzegowina, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.[1] Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das A...mehr

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Philippinen / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach den Philippinen entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung auf den Philippinen muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist ...mehr

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Kosovo / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

Personen aus dem Kosovo, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.[1] Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden au...mehr

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Indien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Indien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Indien muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeit...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte

Nimmt eine Person ohne grenzüberschreitenden Bezug erstmalig nach dem 31.12.2020 eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich auf, gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Praxis-Beispiel Brite/Wohnort im Vereinigten Königreich/Beschäftigungsaufnahme in Deutschland Ein britischer Staatsangehöriger wohnt im Vereinigten Königreich und nimmt zum 1.4.20...mehr

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China / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-chinesischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzun...mehr

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Korea / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-koreanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für ...mehr

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Belarus / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Belarus entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inlä...mehr

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Sri Lanka / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Sri Lanka entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in...mehr

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Chile / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 36 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-chilenischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 36 Kalendermonaten fort. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine ...mehr

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Andorra / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Andorra entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inlä...mehr

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Albanien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-albanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzung...mehr

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Vietnam / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Vietnam entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inlä...mehr

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Philippinen / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gilt eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-philippinischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalen...mehr

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Saudi-Arabien / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Saudi-Arabien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eine...mehr

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Marokko / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Marokko entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Pflegeversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Marokko muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeitliche ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Bosnien und Herzegowina entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. Praxis-Beispiel Ein Arbeitnehmer wird nach Bosnien und Herzegowina entsandt Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer nach Bosnien und Herzegowina, um den Aufbau einer Maschi...mehr

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Monaco / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Monaco entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inlän...mehr

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Kasachstan / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Kasachstan entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines i...mehr

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Argentinien / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Argentinien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ...mehr

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Brasilien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-brasilianischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Vorausset...mehr

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Indien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-indischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für ein...mehr

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Japan / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-japanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 60 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für e...mehr

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Australien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-australischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Korea / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einerin Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Korea entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Korea muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Vorau...mehr

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Brasilien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Brasilien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Brasilien muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich m...mehr

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Uruguay / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Uruguay entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Uruguay muss eine Entsendung im Rahmen einer inländischen Beschäftigung sein. Zusätzlich muss im Voraus eine zeitliche Begrenzung de...mehr