Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

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§ 49 Wörterlexikon / 2 B

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 142 Sachver... / 3 Literatur

Rz. 13 Eine Homepage mit den Gutachtern und der Gutachten des Sachverständigenrats ist unter www.svr-gesundheit.de abrufbar. Burger/Männel, Sachverständigenrat lotet Reformspielräume aus, BKK 2005 S. 306. Fälker/Stiel/Meyers-Middendorf, Weiterentwicklung des Gesundheitswesens, GSP 2003 S. 56. Henke, Gute Ideen setzen sich langfristig durch, DÄBl. 2006 S. A-306. Hinz, Kooperation...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.3 Gesetzliche Vorgaben für die Qualitätsverträge

Rz. 7 Nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift ist Ziel der Qualitätsverträge die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Erprobung bedeutet, dass der Qualitätsvertrag nicht von Anfang an auf unbefristete Zeit ...mehr

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Sommer, SGB V § 83 Gesamtve... / 2.3 Gesamtverträge nach dem Wohnortprinzip ab 2006

Rz. 6 Für eine Krankenkasse, deren Satzung regelt, dass sich der Kassenbezirk über ein Land hinaus erstreckt (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4), galt bereits mit Wirkung ab 1.1.2002 das Wohnortprinzip (vgl. § 83 Satz 1). Dazu zählte auch die Bundesknappschaft, die zum 1.10.2005 in Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See umbenannt worden ist (Art. 6 Nr. 7 i. V. m. Art....mehr

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Sommer, SGB V § 106c Prüfun... / 2.1 Bildung und Rechtsstellung der Prüfungseinrichtungen

Rz. 3 Die Bildung der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss) obliegt nach Abs. 1 Satz 1 den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. Der Plural "Kassenärztliche Vereinigungen" betont die Regionalität der Wirtschaftlichkeitsprüfungen und die Bildung der gemeinsamen Prüfungseinri...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.12 Regionale Prüfvereinbarungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 53 Abs. 5 Vorschrift verpflichtet die KZV, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen nach den Abs. 2 bis 4 der Vorschrift zu vereinbaren. In den regionalen Prüfvereinbarungen sind auch Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen sowie den Fall des Nichtbestehens einer Leistungspflich...mehr

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Sommer, SGB V § 106 Wirtsch... / 2.1 Prüfvereinbarungen

Rz. 4 Das Wort "Prüfvereinbarung" ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext, wo von "vereinbaren" oder "Vereinbarung" die Rede ist, sondern ist von den regionalen Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung gebildet worden. Um die Inhalte der regionalen Prüfvereinbarungen näher zu erläutern, wird nachstehend beispielhaft auf die ab 1.1.2017 gültige Prüfvereinbarung zwischen der KV ...mehr

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§ 25 Umlagen U1 und U2, Loh... / E. Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 10 Zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, auch wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse handelt. Für Mini-Jobber ist die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zuständig. Die Umlagen entrichtet der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben ...mehr

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§ 6 Entgeltfortzahlung an F... / VI. Ausgleichsverfahren zur Erstattung, Umlage U1

Rz. 52 Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung wird Arbeitgebern ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) erstattet. Rz. 53 Das Ausgle...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / IV. Ausgleichsverfahren zur Erstattung

Rz. 31 Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung werden den Arbeitgebern 100 % der Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet, sog. Umlage U2. Rz. 32 Am Ausgleichsverfahr...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Steuerfreiheit des gesetzlichen Arbeitgeber-Beitragsanteils

Rz. 5 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Die vom ArbG aufzubringenden Beitragsanteile für die KV von ArbN (> Rz 2) sind steuerfrei, soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff). Die Steuerbefreiung gilt nur für ArbN im steuerlichen Sinn (> Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Sozialversicherung Rz 10 ff; ...mehr

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Sommer, SGB XI § 26 Weiterv... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 52 Schaaf, Pflegeversicherung bei Auslandstatbeständen, WzS 1995 S. 289. Schötz, Soziale Pflegeversicherung im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Rechts, DAngVers 1995 S. 177. Schulz, Freiwillige Versicherung in der Pflegeversicherung, Die Beiträge 2003 S. 321. Spiethoff, Die Pflegeversicherung im System des internationalen Sozialrechts, BKK 1995 S. 545. Trenk-Hinterberger...mehr

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Präventionsgesetz: Funktion... / 1 Gesundheitliche Situation und Herausforderungen in Deutschland

Betrachtet man das Thema Gesundheit in der deutschen Bevölkerung nur aus Sicht der Gesundheitsausgaben, so kommt man schnell zum Schluss, dass die gesundheitlichen Herausforderungen gewaltig sind. 2015 erschien nach 1998 und 2006 der dritte bundesweite Gesundheitsbericht des Robert Koch Instituts (RKI) und des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS). Dieser stellt neben der Ges...mehr

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Jansen, SGB VI § 13 Leistun... / 2.5.2 Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Rz. 37 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischer Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung Abhängigkeitskranker) v. 4.5.2001 (Anmerkung des Autors: Die Vereinbarung ist hier ohne die umfangreichen Anlagen aufgeführt) Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Ren...mehr

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Jansen, SGB VI § 31 Sonstig... / 2.2.3 Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung in NRW

Rz. 32 Nur im Land Nordrhein-Westfalen besteht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung von onkologischen Nachsorgeleistungen eine Besonderheit. Seit 1956 existiert in Bochum (Nordrhein-Westfalen) die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (Arge Krebs NW). Sie wird getragen durch einen Zusammenschluss der für Nordrhein-Westfalen zuständigen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.2 Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen

Rz. 381 Während die Bewertung der Rückstellung für eine Geldzahlungsverpflichtung mit dem (evtl. abgezinsten) Nennbetrag als Erfüllungsbetrag relativ einfach ist, ist dies bei Sachleistungsverpflichtungen nicht der Fall. Eine Sachleistungsverpflichtung liegt vor, wenn die Verbindlichkeit des Stpfl. nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, sondern auf die Lieferung ei...mehr

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Sommer, SGB V § 146a Schlie... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 20 Vgl. auch Literatur und Rechtsprechung zu § 155 und § 164. Bohlen-Schöning, Rechtliche Stellung der Mitarbeiter bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, KrV 2011 S. 85. dies., Die geschlossene Krankenkasse – Rechtsprobleme und erste Erfahrungen mit der Abwicklung, KrV 2012 S. 101. Cassel, Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), SGb 1993 S...mehr

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Sommer, SGB V § 146a Schlie... / 2.1.1 Gefährdete Leistungsfähigkeit

Rz. 5 Eine Ortskrankenkasse ist von der Aufsichtsbehörde zu schließen, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist. Aus der imperativen Formulierung des Gesetzes folgt die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Schließung, wenn diese gesetzliche Voraussetzung vorliegt (so auch Hänlein, in: Hänlein/Schuler, LPK-SGB V, 5. Aufl., §§ 146a f. Rz. 1; Baier, in:...mehr

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Sommer, SGB V § 209a Vorsta... / 2.5 Wahl

Rz. 10 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt (§ 35a Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, werden aus den Mitgliedern der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter vom Verwaltungsrat gewählt. Rz. 11 Bei Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führu...mehr

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Sommer, SGB V § 207 Bildung... / 2.1 Bildung von Landesverbänden (Abs. 1)

Rz. 3 In jedem Bundesland bilden die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen jeweils einen Landesverband (Satz 1). Dem Landesverband gehören die Krankenkassen an, die im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes ihren Sitz haben. Errichtung und Mitgliedschaft im Landesverband sind obligatorisch. Für die Mitgliedschaft im Landesverband ist es...mehr

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Sommer, SGB V § 218 Regiona... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die freiwillige Bildung regionaler Kassenverbände. Mitglieder dieser regionalen Kassenverbände können Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen werden. Eine Besonderheit ist hier die schon früh vom Gesetzgeber vorgesehene kassenartenübergreifende Zusammenarbeit, die bereits Ausdruck der Zielsetzung ist, die Krankenkassen durch Kooperationen zu ei...mehr

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Sommer, SGB V § 211 Aufgabe... / 2.4 Aufgaben im Rahmen der Pflegeversicherung

Rz. 15 Nach § 52 SGB XI nehmen die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die Ersatzkassen gleichzeitig auch die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. Dabei haben die Ersatzkassen jeweils einen Bevollmächtigten z...mehr

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zfs 11/2018, Gerichtliche K... / 1 Aus den Gründen:

"… 2. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgenommene Prämienerhöhung materiell wirksam ist. Die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung lagen vor. Die Prämienerhöhung wurde auch ihrem Umfang nach zutreffend vorgenommen, und zwar sowohl allgemein bezogen auf den Tarif als auch speziell bezogen auf die Prämie des Kl." a) Prämienanpassungen in der privaten Krankenver...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.2.1 Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 10 Während in den Fällen des Abs. 1 von der Errichtung einer BKK mit einem Arbeitgeber für mehrere Betriebe ausgegangen wird, regelt Abs. 2 die Fälle, in denen eine BKK für mehrere Betriebe und verschiedene Arbeitgeber besteht. Auf die Gründe dafür kommt es für das Ausscheiden nicht an. Neben den Fällen des nicht bei einem Betriebsübergang beantragten Ausscheidens ist be...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.3 Erweiterung einer Betriebskrankenkasse ohne Verfahren

Rz. 22 Neben den Fällen der Ausdehnung sind auch Änderungen im Zuständigkeitsbereich einer BKK möglich, die ohne förmliches Errichtungs- oder Ausdehnungsverfahren eintreten. Rz. 23 Die Vorschrift des § 149 gilt nur für den Fall, dass zumindest zwei selbständige Betriebe eines Arbeitgebers vorhanden sind, von denen einer noch nicht der Errichtungszuständigkeit der BKK unterlag...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.2.2 Kein Ausscheiden aus geöffneter Betriebskrankenkasse (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 12 Das Recht des Ausscheidens aus einer gemeinsamen BKK ist auch für BKKen mit mehreren Arbeitgebern ausgeschlossen, wenn die BKK sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet hatte. In diesen Fällen, bei denen die Arbeitgeber an der Beschlussfassung über die satzungsmäßige Öffnung über ihre Beteiligung im Verwaltungsrat beteiligt waren, ist es nicht gerechtfertigt, diese...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.1 Schließungstatbestände für Betriebskrankenkassen

2.1.1 Schließung des Betriebes (Nr. 1) Rz. 5 BKKen werden von einem Arbeitgeber jeweils für seine Betriebe errichtet (vgl. Komm. zu § 147). Mit dem Wegfall des Betriebes hat die BKK ihren Zweck als Krankenversicherungsträger für die in dem Betrieb Beschäftigten verloren, so dass die Schließung des Betriebes zugleich auch den Schließungsgrund für die BKK bildet. Erforderlich i...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2 Personal und Personalkosten der Betriebskrankenkasse (Abs. 2)

2.2.1 Ausgangslage: Tragung der Personalkosten durch Arbeitgeber Rz. 22 Nach früherem (vgl. § 362 Abs. 1 RVO) und bis Ende 1995 geltenden Recht war in Abs. 2 Satz 1 zwingend bestimmt, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal zu bestellen hatte. Diese Verpflichtung erstreckte sich auch auf die Person des Geschäftsführers, w...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.4 Personalkosten bei geöffneter Betriebskrankenkasse (Abs. 3)

Rz. 39 Abweichend von dem bisherigen Recht und unter konsequenter Fortführung der Regelung des Abs. 2 Satz 1 regelt der ab 1.1.2004 geltende Abs. 3 für bereits am 1.1.2004 nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen die Verpflichtung, die Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals bis spätestens zum 31.12.2004 zu übernehmen, wenn der Arbeitgeber diese bish...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.5 Ausschluss der Errichtung von Betriebskrankenkassen (Abs. 4)

Rz. 41 Der mit Wirkung ab 1.1.2004 angefügte Abs. 4 schließt die Errichtung von BKKen für Betriebe aus, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist. Weitere und wohl maßgebliche Voraussetzung ist, dass nur solche Betriebe von Leistungserbringern ausgeschlossen sind, die Verträge mit...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.3.3 Ablehnung der Kostentragung bestehender BKK (Satz 4 bis 6)

Rz. 32 Mit der Neufassung des Satzes 4 wird dem Arbeitgeber einer am 1.1.2004 bestehenden nicht geöffneten BKK, für die der Arbeitgeber bisher die Personalkosten trug, das Recht eingeräumt, die weitere Kostentragung abzulehnen. Da keinerlei zeitliche Beschränkungen bestehen, kann die Ablehnung jederzeit erfolgen. Die Erklärung über die Ablehnung der weiteren Kostentragung ha...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.3.4 Kostentragung bei sich öffnender BKK (Satz 7)

Rz. 37 Wenn sich eine bisher geschlossene BKK nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 öffnet, gelten ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung die Regelungen über die Ablehnung der Kostentragung des Arbeitgebers nach den Sätzen 4 bis 6 entsprechend (Satz 7). Diese Regelung gilt jedoch nur, soweit der Arbeitgeber bisher das Personal der BKK bestellt hatte und setzt konsequent d...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.3.2 Ablehnung der Kostentragung bei neu errichteter BKK (Satz 3)

Rz. 31 Dem Arbeitgeber ist es auch nach dem GMG nach wie vor freigestellt, bei einer Neuerrichtung die Kostentragung auch bei einer nicht geöffneten BKK abzulehnen (Satz 3). Dies ist in der für den Antrag auf Genehmigung vom Arbeitgeber beizufügenden Satzung zu bestimmen.mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.3.1 Kostentragung nur bei nicht geöffneter BKK (Satz 1)

Rz. 26 Nach dem durch das GMG geänderten Satz 1 ist das Wahlrecht des Arbeitgebers über die Stellung und Kostentragung für das Personal der BKK auf die nicht geöffnete BKK beschränkt worden. Diese Änderung geht darauf zurück und ist damit begründet worden (BT-Drs. 15/1525 S. 134), dass durch das GSG der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erheblich intensiviert worden ist....mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.1.2 Keine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4

Rz. 9 Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist das Ausdehnungsrecht des Arbeitgebers auf nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen beschränkt. Die Einschränkung der Ausdehnung als erleichtertes Errichtungsverfahren ist in BT-Drs. 15/1525 S. 135 wie folgt begründet worden: "Bei Betriebskrankenkassen, die sich für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, besteht ein Bezug zum Träger...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 47 Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400. Bepler, Der Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes und die Kleinbetriebsklausel, ArbuR 1997 S. 54. Bieback, Fusion öffentlich-rechtlicher Körperschaften und § 613a BGB, PersR 2000 S. 13. Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534. Först...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.1.1 Betrieb oder Betriebe eines Arbeitgebers

Rz. 7 Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK steht dem Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln; die Errichtung einer BKK durch mehrere Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dem Arbeitgeber ist es jedoch überlassen, ob er nur für einen, einige oder alle seine Betriebe eine BKK errichten will. Dies muss aus dem Satzungsen...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Voraussetzungen, unter denen einem Arbeitgeber die Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK) für seinen Betrieb oder seine Betriebe möglich ist, soweit nicht der Abs. 4 dem entgegensteht. Mit der Errichtung einer BKK verbunden ist zugleich die Errichtung der Pflegekasse bei dieser Krankenkasse. Da Kranken- und Pflegekasse trotz org...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.1.1 Schließung des Betriebes (Nr. 1)

Rz. 5 BKKen werden von einem Arbeitgeber jeweils für seine Betriebe errichtet (vgl. Komm. zu § 147). Mit dem Wegfall des Betriebes hat die BKK ihren Zweck als Krankenversicherungsträger für die in dem Betrieb Beschäftigten verloren, so dass die Schließung des Betriebes zugleich auch den Schließungsgrund für die BKK bildet. Erforderlich ist die Schließung des einzigen und/ode...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.2 Wahlrecht zur Kostentragung ab 1996

Rz. 24 Die zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Personaleinstellung und Kostentragung für die BKK war durch die Änderung des Abs. 2 Satz 1 durch das GSG mit Wirkung ab 1.1.1996 dadurch ersetzt worden, dass es dem Arbeitgeber freigestellt war, ob er selbst und auf seine Kosten das erforderliche Personal bestellte. Die Bestellung des Personals war dem Arbeitgeber sowoh...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.1.2 Keine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4

Rz. 9 Enthält die Satzung der BKK eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, verliert die BKK ihren Betriebsbezug und wird zu einem allgemeinen Krankenversicherungsträger, so dass die Schließung des Betriebes kein sachgerechter Grund mehr dafür ist, auch die BKK selbst zu schließen (BT-Drs. 12/3608 S. 110). Die Schließung aus den Gründen der Nr. 2 und 3 bleiben jed...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.1 Ausgangslage: Tragung der Personalkosten durch Arbeitgeber

Rz. 22 Nach früherem (vgl. § 362 Abs. 1 RVO) und bis Ende 1995 geltenden Recht war in Abs. 2 Satz 1 zwingend bestimmt, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal zu bestellen hatte. Diese Verpflichtung erstreckte sich auch auf die Person des Geschäftsführers, wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB IV a. F. ergab, obwohl dieser...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 153 Schließung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung knüpft inhaltlich an die Schließungsgründe des § 273 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 274 Nr. 4 RVO an. Dabei wurden die Schließungsgründe, dass der Arbeitgeber nicht für die ordnungemäße Kassen- und Rechnungsführung sorgt (§ 273 Abs. 1 Nr. 2 RVO) oder er einer Innung beitritt (§ 274 Nr. 2 RVO) nicht übernommen. Auch wenn die Errichtung und der Bestand der BKK m...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entsprach i. d. F. des Art. 1 GRG den inhaltlichen Regelungen der RVO (§§ 225a, 252, 253, 320). Sie enthält mit den inhaltlichen Änderungen die Regelungen über das für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK) einzuhaltende Verfahren. Dabei dient das in der Vorschrift geregelte Verfahren nicht nur der Prüfung der Errichtungsvoraussetzungen des § 14...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.1 Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1)

Rz. 6 Abs. 1 enthält die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber überhaupt eine BKK errichten kann. Die Gesetzesfassung "der Arbeitgeber kann ... eine Betriebskrankenkasse errichten" ist jedoch rechtlich nicht exakt. Die BKK wird nämlich erst durch den staatlichen Hoheitsakt der Genehmigung (§ 148 Abs. 1 Satz 1) errichtet. Insoweit besagt ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift greift die frühere Rechtsprechung (z. B. BSG, Urteil v. 19.1.1971, 3 RK 19/68, BSGE 32 S. 177 = USK 7101; BSG, Urteil v. 8.4.1987, 1 RR 14/85, USK 87152 = SGb 1988 S. 240 mit Anm. Trenk-Hinterberger) auf, die – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – auf die Erweiterung von Belegschaftskassen um selbständige Betriebe im sog. Anschluss­errichtungsv...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 157 Errichtung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung von Innungskrankenkassen (IKK) und zusammen mit § 158 die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren. Sie ging i.d.F. des Gesundheitsreformgesetzes - GRG auf § 250 Abs. 1 und § 251 Abs. 1 RVO zurück. Wegen der Angleichung des Leistungsrechts war die Voraussetzung der Gleichwerti...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 100, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl....mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.1.1 Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers

Rz. 4 Die Errichtung einer BKK durch einen Arbeitgeber erfolgt betriebsbezogen, d. h., der Arbeitgeber muss nicht alle seine Betriebe von Beginn an in den Zuständigkeitsbereich einer neu errichteten BKK einbeziehen (vgl. Komm. zu § 147). § 149 ermöglicht die erst spätere Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Betriebe des gleichen Arbeitgebers unter erleichter...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt

Rz. 15 Dem Erfordernis einer ausreichenden Mitgliederzahl zur Sicherung der Leistungsfähigkeit dient die materielle Errichtungsvoraussetzung, dass die BKK zum Errichtungszeitpunkt eine bestimmte Mindestmitgliederzahl haben muss. Dies dient zugleich der Vermeidung zu kleiner Krankenkassen, die ihre Aufgaben als Krankenkasse und Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) nicht hinreichend w...mehr