Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Betriebsratslose Betriebe

Rz. 6 In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, sei es weil keiner gewählt wurde, sei es weil der Betrieb gar nicht betriebsratsfähig ist, hat der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 3 BetrVG die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. In betriebsratslosen Betrieben soll eine angemessene Beteiligu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Unterrichtung über betriebliche Veränderungen

Rz. 5 Gemäß § 81 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem (räumlichen und funktionalen) Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten, damit er sich darauf einstellen kann. Ein anderer Arbeitsbereich wird zugewiesen, wenn der Beschäftigte einen neuen Tätigkeitsbereich erhält, wodurch sich der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung und das Gesa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Belehrung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren

Rz. 3 Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen er bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr solcher Gefahren zu belehren. Die Regelung dient dem besonderen Schutz des Arbeitnehmers. „Belehrung” erfordert bereits begrifflich eine intensiver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben

1 Allgemeines Rz. 1 Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche im Hinblick auf ihre Wahrnehmung jeweils in unterschiedlicher Weise ausgestaltet. Neben den M...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.1 Anspruch auf Unterrichtung

Rz. 40 Damit der Betriebsrat seine ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, hat ihn der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unaufgefordert, rechtzeitig und umfassend über alle Umstände zu unterrichten, die mit seinem Aufgabenkreis zusammenhängen. Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG steht neben den speziellen Auskunftsansprüchen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14 Zurverfügungstellung von betrieblichen Auskunftspersonen

Rz. 52 Der durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingefügte § 80 Abs. 2 Satz. 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass der rasante technische und wirtschaftliche Wan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.6 Grenzen des Auskunftsanspruchs

Rz. 50 Die Grenzen des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG, Beschluss v. 23.3.2010, 1 ABR 81/08; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 6.6.2007, 7 TaBV 8/07). Erst dann kann nach Auffassung des BAG nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Antragsrecht

Rz. 19 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass der Betriebsrat bei seinen Anträgen nicht nur (einseitig) die Interessen der Belegschaft, sondern auch das Wohl des Betriebs zu berücksichtigen hat. Das Gesetz gibt dem Betriebsrat ins...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb

Rz. 32 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern (für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 wurde der Begriff "Eingliederung" durch "Integration" ersetzt. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16 Geheimhaltungspflicht

Rz. 64 Die (früher in Abs. 3 S. 2 geregelte) Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen wird zusammen mit der Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen in § 80 Abs. 4 geregelt. Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt nach dem durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 eingeführten § 80 Abs. 4 BetrVG, § 79 BetrVG entsprechend.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4.2 Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts

Rz. 47 Das Recht auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle Arten des Entgelts, d. h. die Tarifentlohnung, übertarifliche Zulagen sowie außertarifliche Vergütungen für AT-Angestellte, selbst wenn diese einzelvertraglich vereinbart worden sind (BAG, Beschluss v. 10.2.1987, 1 ABR 72/85). Der Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung des Einsichtsrechts bedarf es dabe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche im Hinblick auf ihre Wahrnehmung jeweils in unterschiedlicher Weise ausgestaltet. Neben den Mitbestimmungs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Rz. 21 Die durch das BetrVG-Reformgesetz v. 23. Juli 2001 in Abs. 1 eingefügte neue Nummer 2b verpflichtet den Betriebsrat, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Dies stellt eine Ergänzung der Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG dar. Dadurch soll es Arbeitnehmern mit Familienpflichten erleich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Wahl der Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 29 § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung allgemein vorzubereiten, wobei sich diese Pflicht bereits aus § 63 Abs. 2 BetrVG ergibt. Zur Vorbereitung hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Information der Betroffenen, die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen und die Bereitstellung von Sachmitteln zu ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Entgegennahme von Anregungen

Rz. 22 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Anregungen des einzelnen Arbeitnehmers können sich auf sämtliche betrieblichen Angelegenheiten beziehen. Damit wird...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12 Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes/betrieblichen Umweltschutzes

Rz. 37 Der betriebliche Umweltschutz als Aufgabe des Betriebsrats war im bis zum 27. Juli 2001 geltenden BetrVG nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ließ sich diese mittelbar z. B. aus den Mitwirkungsrechten des § 90 BetrVG bei der Planung von betrieblichen Bauten, technischen Anlagen und Arbeitsverfahren herleiten. Demgegenüber war die Rechtsstellung des Betriebsrats im B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 11 Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb

Rz. 35 Nach dem durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingefügten § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG obliegt es dem Betriebsrat als allgemeine Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern. Der Betriebsrat soll sich dafür einsetzen, dass die Arbeitnehmer nicht ihren Arbeitsplatz und damit ihre Lebensgrundlage verlieren. In Anbetracht der häufigen Umstru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15 Hinzuziehung von Sachverständigen

Rz. 60 Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Kein Klagerecht

Rz. 17 Die Überwachungspflicht macht den Betriebsrat nicht zu einem dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan. Sie dient lediglich der Rechtskontrolle (BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 12/05). Dabei ist der Betriebsrat aber auf die Macht seiner Argumente angewiesen. Die allgemeine Überwachungspflicht gibt dem Betriebsrat keinen eigenen Anspruch, die zutreffende Anwendu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Rz. 20 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG hat der Betriebsrat die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern. Nr. 2a wurde durch das 2. Gleichberechtigungsgesetz vom 24.4.1994 neu aufgenommen. Der Sache nach handelt es sich um eine Kl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4.1 Einsichtsberechtigter Personenkreis

Rz. 46 Soweit es zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, kann der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt sein, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. In Betrieben mit bis 200 Arbeitnehmern, in denen keine Ausschüsse gebildet werden können, nimmt das ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Tarifverträge

Rz. 13 Das Überwachungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf die Durchführung von Tarifverträgen. Sofern sich schuldrechtliche Normen eines Tarifvertrags zugunsten der Arbeitnehmer auswirken, muss die tarifliche Regelung kraft Tarifbindung des Arbeitgebers bestehen, § 3 Abs. 2 TVG, oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung gelten. Bei Inhaltsnormen muss Tarifbindung ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Die Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Rz. 31 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll der Betriebsrat die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb fördern. Ob der Betriebsrat darauf beschränkt ist, (lediglich) die Beschäftigung bereits eingestellter Arbeitnehmer zu fördern, oder ob er gerade auch auf die Einstellung solcher Personen hinwirken soll, ist streitig.[1] Die Vorschrift ergänzt § 75 Abs. 1 Satz. 2 BetrVG...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Überwachungsgegenstand

Rz. 6 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat nicht der Gesamtbetriebsrat (BAG, Beschluss v. 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.2 Aushändigung von Unterlagen

Rz. 44 Damit der Betriebsrat seine Überwachungspflichten umfassend erfüllen kann, muss der Arbeitgeber „auf Verlangen” die zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, d. h. ggf. auch aushändigen (§ 80 Abs. 2 Satz. 2 BetrVG). Nach Auffassung des BAG erstreckt sich dies auch auf Betriebsgeheimnisse (BAG, Beschluss v. 31.1.1989, 1 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.5 Vorlage von Werk- und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

Rz. 49c Durch das AÜG-Änderungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.4.2017 § 80 Abs. 2 BetrVG um einen neuen Satz 3 ergänzt. Danach gehören zu den dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen auch die Verträge, die der Beschäftigung von Personen zugrunde liegen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen; das sind bei Leiharbeitnehmern...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4.3 Datenschutz

Rz. 49b Das Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten mit der Angabe von Klarnamen der Arbeitnehmer fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) [1] und in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) [2]. Die Namen der Arbeitnehmer und die ihnen zugeordneten Bruttoentgelte sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 17 Streitigkeiten

Rz. 65 Streitigkeiten im Rahmen des § 80 BetrVG, insbesondere über das Bestehen von Informations- und Vorlagepflichten, werden im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG ausgetragen.[1] Die Entgeltansprüche einer betrieblichen Auskunftsperson für die Zeit, während sie dem Betriebsrat zur Verfügung stand, sind (wie Arbeitsentgelt) im Urteilsverfahren geltend zu m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Durchsetzung

2.2.1 Zutrittsrecht, Stichproben, Umfragen Rz. 16 Zur Prüfung der Einhaltung der von Abs. 1 Nr. 1 erfassten Vorschriften hat der Betriebsrat ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen sowie zu einzelnen Arbeitsplätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zustimmung des Arbeitgebers. Beispiel (nach BAG, Beschluss v. 13.6.1989, 1 ABR 4/88) Der Betriebratsvorsitzende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.3 Vertragsverhältnisse mit Dritten

Rz. 45 Durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 wurde § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG insoweit ergänzt, als ausdrücklich klargestellt wird, dass Gegenstand der vom Arbeitgeber geschuldeten Unterrichtung des Betriebsrats auch die Beschäftigung von Personen ist, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) stehen. Das sind zum einen Arbeitnehmer eines and...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Zutrittsrecht, Stichproben, Umfragen

Rz. 16 Zur Prüfung der Einhaltung der von Abs. 1 Nr. 1 erfassten Vorschriften hat der Betriebsrat ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen sowie zu einzelnen Arbeitsplätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zustimmung des Arbeitgebers. Beispiel (nach BAG, Beschluss v. 13.6.1989, 1 ABR 4/88) Der Betriebratsvorsitzende B der Düsseldorfer Niederlassung des Bewa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Gesetze und Verordnungen

Rz. 7 Die Vorschrift will sicherstellen, dass alle Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingehalten und angewendet werden. Der Begriff der "zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen" ist deshalb weit auszulegen (BAG, Beschluss v. 19.10.1999, 1 ABR 75/98) und umfasst auch das Richterrecht. [1] Sinn und Zweck der gesetzlich definiert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.7 Entsprechende Anwendung auf den Auskunftsanspruch nach § 5 EBRG

Rz. 51 Die Maßstäbe des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG gelten nach Auffassung des BAG nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend für den Auskunftsanspruch nach § 5 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG). Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Betriebsvereinbarungen

Rz. 15 Dem Betriebsrat obliegt ferner, die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen zu überwachen, deren Durchführung gem. § 77 Abs. 1 BetrVG zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört (BAG, Beschluss v. 18.1.2005, 3 ABR 21/04). Gleiches gilt für die Umsetzung von Regelungsabreden. Der Betriebsrat bleibt hierzu auch dann zuständig, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Eingliederung schutzbedürftiger Personen

Rz. 26 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern. Hierzu zählen insbesondere körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX sind. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Betriebsrat Sorge dafür zu tragen, dass die die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Überwachungsaufgaben

2.1 Überwachungsgegenstand Rz. 6 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat nicht der Gesamtbetrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13 Informationspflichten des Arbeitgebers

13.1 Anspruch auf Unterrichtung Rz. 40 Damit der Betriebsrat seine ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, hat ihn der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unaufgefordert, rechtzeitig und umfassend über alle Umstände zu unterrichten, die mit seinem Aufgabenkreis zusammenhängen. Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG steht neben den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4 Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten

13.4.1 Einsichtsberechtigter Personenkreis Rz. 46 Soweit es zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, kann der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt sein, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. In Betrieben mit bis 200 Arbeitnehmern, in denen keine Aus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Streitigkeiten über Vorliegen und Durchführung des Überwachungsrechts

Rz. 18 Von den in Rz. 16 geschilderten Fällen zu unterscheiden sind Streitigkeiten betreffend das Vorliegen des Überwachungsrechts, d. h. Fälle, in denen streitig ist, ob die Überwachung der Einhaltung einer bestimmten Norm überhaupt zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört oder über die Art und Weise seiner Durchführung. Diese Fragen betreffen das Rechtsverhältnis zwischen A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Unfallverhütungsvorschriften

Rz. 12 Unter die Überwachungspflichten des Betriebsrats fallen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die für den Betrieb maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger nach § 15 SGB VII. Die Aufsichtspersonen der Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, den Betriebsrat zu Betriebsbesichtigungen heranzuziehen, ihm Niederschriften übe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Strukturausgleich / 1.6 Abfindung (Abs. 5)

Statt einer nach der vorgeschriebenen Dauer monatlichen Zahlung zusätzlich zum Entgelt kann der Strukturausgleich auch durch eine einmalige Abfindung abgegolten werden. Abs. 5 stellt eine Spezialvorschrift zu § 16 TVÜ-VKA dar. Voraussetzung für die Abfindung ist die Zustimmung des Beschäftigten, da der Strukturausgleich nur "einzelvertraglich" abgefunden werden kann. Zuminde...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit außertar... / 2 Betriebsverfassungsrechtliche Stellung

Die AT-Angestellten nehmen betriebsverfassungsrechtlich – im Gegensatz zu den leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG – keine Sonderstellung ein. Sie wählen wie die übrigen Arbeitnehmer den Betriebsrat und werden von diesem vertreten. Im Gegensatz zum leitenden Angestellten gelten für die AT-Angestellten insbesondere die vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geschlossene...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit außertar... / 1 Begriff des außertariflichen Angestellten

Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen.[1] Während der Begriff des leitenden Angestellten sich aus § 5 Abs. 3 BetrVG herleitet, kann der Begriff des AT-Angestellten nur der Beschreibung des persönlichen Geltungsbereichs des für den Betri...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit außertar... / 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit AT-Angestellten gelten nur wenige Besonderheiten. Grundsätzlich finden die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB Anwendung. Sollen einzelvertragliche Kündigungsfristen vereinbart werden, sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten. Grundsätzlich gilt jedoch zunächst die Vertragsfreiheit, wonach es zulässig ist, längere Kündig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 38 Freistellungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nac...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Freistellungsstaffel

Rz. 3 Für Betriebe bis in der Regel 10.000 Arbeitnehmern ergibt sich die Mindestzahl der Freistellungen unmittelbar aus der Tabelle in Abs. 1 Satz 1. Das Gesetz enthält aber keine Begrenzung der Mindestzahl von einer bestimmten Betriebsgröße an, sondern aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass in Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Begriff der Freistellung

Rz. 2 Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die befr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nach Abs. 1 ist ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluss v. 26.6.1996, 7 ABR 48/95 [1]). Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, er enthält die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die in der Staffel festgel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Freistellung in Betrieben mit in der Regel unter 200 Arbeitnehmern

Rz. 7 Für Betriebe mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern ist keine feste Freistellung für bestimmte Stundenzahlen vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass hier keine Freistellung von beruflicher Tätigkeit in Betracht kommt, sondern dies beurteilt sich ausschließlich nach § 37 Abs. 2, sofern keine anderweitige Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ge...mehr