Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Förderungs- und Ermittlungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 8 Beide Betriebsparteien sind verpflichtet, die Berufsbildung im Betrieb zu fördern. Hieraus erwächst dem einzelnen Arbeitnehmer indes kein individueller Anspruch darauf, an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen zu dürfen. Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber – abgesehen von dem Sonderfall des § 97 Abs. 2 BetrVG – allein, ob eine Berufsbildungsmaßnahme durchgeführt wir...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen mit dem Betriebsrat allgemein über Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Betriebspartner sind gehalten, die Berufsbildung der Belegschaftsmitglieder zu fördern. Der Betriebsrat ist vorschlagsberechtigt. Das Gesetz sieht im Grundsatz zunächst lediglich Beratungsrechte des Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Vermittlung der Einigungsstelle

Rz. 13 Sofern im Rahmen der Beratung eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande kommt, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Betriebsparteien zu versuchen (§ 96 Abs. 1 a BetrVG). Sie übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 14 Die Arbeitsgerichte entscheiden im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Informations-, Beratungs- oder Vorschlagsrechte oder über deren Umfang (§ 2a ArbGG; §§ 80 ff. ArbGG). Lehnt der Arbeitgeber es ab, mit dem Betriebsrat über Fragen der Berufsbildung zu sprechen, oder den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, ist der Betriebsrat – neben Anrufung der Einigungss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Abgrenzung zwischen Unterrichtung und Berufsbildung

Rz. 7 Die Berufsbildung ist wegen § 81 Abs. 1 Satz. 1 BetrVG strikt von den Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Die Unterrichtspflicht ist eine indiv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Beratungspflicht und Vorschlagsrecht

Rz. 11 Der Arbeitgeber hat ferner auf Verlangen des Betriebsrats sämtliche Fragen der betrieblichen Berufsbildung mit der Arbeitnehmervertretung zu erörtern (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dazu gehören die Beratung über die Errichtung von Bildungseinrichtungen ebenso, wie die Erörterung sämtlicher Fragen über die Einführung, sowie die – betriebsinterne oder externe – Durchführu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

3.1 Allgemeines Rz. 6 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen mit dem Betriebsrat allgemein über Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Betriebspartner sind gehalten, die Berufsbildung der Belegschaftsmitglieder zu fördern. Der Betriebsrat ist vorschlagsberechtigt. Das Gesetz sieht im Grundsatz zunächst lediglich Beratung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Berufsbildung

Rz. 3 Die betriebliche (Fort-)Bildung ist von der Berufsausbildung i. S. d. § 1 BBiG zu unterscheiden, welche sich in der Regel unmittelbar an die Vollschulzeitpflicht anschließt. Gleichwohl gehört die Berufsausbildung nach dem BBiG auch zur Berufsbildung gemäß §§ 96 – 98 BetrVG. Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung[1] umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Fortbildung und Umschulung

Rz. 5 Jedem Arbeitnehmer soll grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, seine fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder auszubauen (berufliche Fortbildung). Die Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Fortbildung und Umschulung kann sowohl in Ausbildungs- als auch in Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Berufsausbildung

Rz. 4 Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, welches darauf gerichtet ist, dem Auszubildenden in einem Betrieb erstmals eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsgang zu vermitteln.[1] Das Berufs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Rz. 141 Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so können sie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Vorstand kann die Aufgabe einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur ist freiwillig; keine Seite ist zur Einlassung verpflichtet. [1] ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erzwingbarkeit des Sozialplans, § 112a BetrVG

Rz. 127 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erzwingung eines Sozialplans über die Anrufung der Einigungsstelle besteht grundsätzlich, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handelt. Davon macht § 112 a BetrVG zwei wichtige Ausnahmen und schränkt das Mitbestimmungsrecht ein. Hinweis Nach § 112a BetrVG besteht in neu gegründete...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 95 Auswahlrichtlinien

1 Vorbemerkungen Rz. 1 § 95 BetrVG verfolgt verschiedene Ziele: Zum einen sollen die personellen Entscheidungen des Arbeitgebers durchschaubarer und transparenter gemacht sowie versachlicht werden. Zum anderen ist beabsichtigt, den Betriebsfrieden und eine gerechtere Behandlung der Arbeitnehmer dadurch zu fördern, dass Arbeitgeberentscheidungen an objektive Kriterien geknüpft...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Durch das Mitspracherecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die sich auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, das Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe richten, soll die Einhaltung der nicht normierten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes sowie arbeitspsychologisc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.4 Sicherung des Fortbestands des Unternehmens/der verbleibenden Arbeitsplätze (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 124 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erforderlichen Mittel weder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird noch die nach Abschluss der geplanten Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze. Die Einigungsstelle hat mithin den Sozi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.4 Anzeige gemäß § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit

Rz. 22 Der Unternehmer kann bereits vor Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 111 ff. BetrVG eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten. Auch eine solche Anzeige setzt die Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG in Lauf. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Erstattung der Massene...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG

Rz. 67 Der Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG und der Gleichbehandlungsgrundsatz prägt die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit in Sozialplänen Differenzierungen zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer zulässig sind (siehe schon oben Rz. 52 zur Frage des Ausschlusses von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Sozialplans). Im Einzelnen gilt u. a.: Rz. 68...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.9 Tarifsozialplan

Rz. 46 Nach der Idee des Betriebsverfassungsgesetzes soll der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in einzelnen Betrieben – auch in mehreren Betrieben eines Unternehmens (dann evtl. der Gesamtbetriebsrat) – einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan abschließen. Daneben kann aber auch eine zuständige Gewerkschaft vom Arbeitgeber den Abschluss eines sogenannten T...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan; § 112a Erzwingbarer Sozialplan

1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Vora...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Begriff

Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, sondern er kann von Arbeitgeb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.3 Berücksichtigung der im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Nr. 2a)

Rz. 121 Die Regelung der Nr. 2a verpflichtet die Einigungsstelle, bei ihrer Entscheidung die insbesondere im SGB III vorgesehenen Fördermaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, Sozialpläne nicht mehr als reines Abfindungsinstrument, sondern als Mittel für die Beschaffung neuer Beschäftigungsperspektiven zu nutzen (so die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 21 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Unterrichtungspflichten so umfassend und so rechtzeitig während der Planung einer Maßnahme nachzukommen, dass der Betriebsrat auch faktisch in der Lage ist, auf die Pläne des Arbeitgebers zu reagieren, um seine eigenen Vorstellungen in die Beratung mit dem Arbeitgeber einzubringen. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Durch das Mitspracherecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die sich auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, das Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe richten, soll die Einhaltung der nicht normierten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes sowie arbeitspsychologischer und betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Zuständigkeit

Rz. 3 Zuständig ist aufseiten der Arbeitnehmervertretung der Betriebsrat. Nach den allgemeinen Regeln des § 50 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, in seltenen Fällen auch der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG). Aus eigener Kompetenz ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig, wenn sich die Betriebsänderung auf mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens erstreckt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Rz. 7 § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst sämtliche erheblichen Veränderungen der baulichen Substanz an Fabrikations-, Verwaltungs- und allen sonstigen betrieblichen Räumen.[1] Einbezogen werden alle Plätze, an denen sich Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Aufgabe aufhalten (z. B. Laboratorien, Lager- und Produktionshallen, Verwaltungsgebäude). Neben Werk- und A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Übersicht über das Verfahren

Rz. 2 Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, so kann er die ersten Planungsschritte zunächst intern vollziehen. Vor der definitiven Festlegung und der Umsetzung der Maßnahme hat er jedoch nach § 111 BetrVG den Betriebsrat umfassend über das Vorhaben zu informieren. Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor (weiter dazu Rz. 136). Insbesondere muss der Arbeitgeb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Unternehmensneugründungen

Rz. 132 Gemäß § 112a Abs. 2 BetrVG besteht in Betrieben neu gegründeter Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung keine Sozialplanpflicht für alle Betriebsänderungen (nicht nur für Personalabbau). Diese Ausnahme bezieht sich nur auf den Sozialplan. Abgesehen davon bleibt es bei den Pflichten gemäß §§ 111 ff. BetrVG. Auch dann, wenn ein Unternehmen erst wen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Personalabbau

Rz. 128 Besteht eine Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern [1], ist der Sozialplan durch Anrufen der Einigungsstelle nur erzwingbar, wenn die in § 112a Abs. 1 BetrVG genannten Grenzwerte überschritten werden. Die Grenzwerte liegen teilweise höher als die für das Vorliegen einer Betriebsänderung. Das hat zur Folge, dass es Konstellationen gibt, in denen d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.4 Schriftform

Rz. 31 Der Sozialplan muss schriftlich i. S. d. § 126 BGB abgeschlossen werden, § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er bedarf der Unterschrift beider Partner also Arbeitgeber und Betriebsrat. Für den Betriebsrats unterschreibt dessen Vorsitzender (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden setzt einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Rechtliche Qualifizierung und Form

Rz. 5 Sofern Arbeitgeber und Betriebsrat eine schriftliche Regelung über Auswahlrichtlinien treffen, so erfolgt dies regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung, die Abschluss- und Beendigungsnormen enthält. Zwingend ist dies nicht. Das Gesetz verlangt für die Auswahlrichtlinie keine Schriftform. Eine Auswahlrichtlinie kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine P...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4 Sozialplaninhalt im Fall des Einigungsstellenspruchs

Rz. 98 Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans einschließlich des finanziellen Volumens verbindlich, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung zustande kommt. Das ist regelmäßig den Fall, wenn der Tatbestand einer Betriebsänderung im Sinn von § 111 BetrVG erfüllt ist. Die Erzwingbarkeit des Sozialp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.3 Verhältnis zu Tarifverträgen

Rz. 35 Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Da es sich bei einem Sozialplan der Sache nach um eine Betriebsvereinbarung handelt[1] und die Regelungen von Abfindungen und Ausgleichszahlungen Arbeitsbedingungen betreffen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2 Die zu beachtenden 4 Leitlinien

Rz. 104 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG hat die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung vier Leitlinien zu berücksichtigen: 3.2.4.2.1 Orientierung am Einzelfall (Nr. 1) Rz. 105 Nach der gesetzlichen Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG hat sich die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Minderung wirtschaftlicher Nachteile am Einzelfall zu orientieren. D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Versetzung

Rz. 14 Die Versetzung wird in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht in § 95 Abs. 3 BetrVG legal definiert. Darunter zu verstehen ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Um die Zuweisung eines anderen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 § 95 BetrVG verfolgt verschiedene Ziele: Zum einen sollen die personellen Entscheidungen des Arbeitgebers durchschaubarer und transparenter gemacht sowie versachlicht werden. Zum anderen ist beabsichtigt, den Betriebsfrieden und eine gerechtere Behandlung der Arbeitnehmer dadurch zu fördern, dass Arbeitgeberentscheidungen an objektive Kriterien geknüpft, folglich also ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Grundsätze

Rz. 6 Im Rahmen des § 95 Abs. 1 BetrVG sind dem Inhalt einer Auswahlrichtlinie unter Berücksichtigung der allgemeinen Begriffsbestimmung keine wesentlichen Grenzen gesetzt. Im juristischen Schrifttum wird allenfalls die – im Ergebnis indes allein akademische – Frage erörtert, ob dem Arbeitgeber durch die Auswahlrichtlinie ein Ermessensspielraum für die von ihm in Aussicht ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.2 Auswahlrichtlinien

Rz. 16 Anstelle einer Namensliste können auch Richtlinien für die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer im Sinne des § 95 BetrVG – insbesondere Punkteschemata – festgelegt werden. Diese sind mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber solche verwenden will. Darin werden die zu kündigenden Mitarbeiter nicht namentlich benannt, sondern es werden nur abstrakte Krite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Begriff

Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozialplan also di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.2 Kündigung

Rz. 38 Im Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist. Ob auch ohne Vereinbarungen eine ordentliche Kündigung möglich ist, ist in der Literatur umstritten. Das BAG lehnt in diesen Fällen ein Kündigungsrecht grundsätzlich ab. Anderes gilt nur, soweit der Sozialplan Dauerregelungen enthält.[1] Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn sich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Technische Anlagen (Nr. 2)

Rz. 9 Technische Anlagen sind Maschinen, Geräte und Hilfsmittel, die unmittelbar oder mittelbar dem Arbeitsablauf dienen, ihn ermöglichen oder erleichtern sollen, wie z. B. der Neubau eines Fahrstuhls, Klimaanlagen, Schallschutzwände, Raumbeleuchtungen oder sonstiges Büromobiliar.[1] § 90 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG differenziert nicht zwischen Verwaltungs- oder Fabrikationsbereich....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sonstiges

Rz. 19 Aufgrund der umfassenden Informations- und Beratungsrechte, die dem Betriebsrat durch § 90 BetrVG zugewiesen sind, kann es zu langwierigen Diskussionen und Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen, zumal die Planung ein kontinuierlicher Prozess ist. Es ist daher möglich und im Ergebnis – insbesondere in größeren Betrieben – auch zweckmäßig, das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Das Recht des Betriebsrats gem. § 90 BetrVG auf Unterrichtung und Beratung bei Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsabläufe besteht bereits im Planungsstadium. Hierunter ist der Zeitraum bis zum Ziel der Planung, nämlich der Fertigstellung des Plans zu verstehen. Die Unterrichtung i. S. d. Vorschrift erfolgt also n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Information des Betriebsrats

Rz. 136 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG und gegebenenfalls auch den Sprecherausschuss der leitenden ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung

Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Voraussetzungen für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans, we...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Wirkung des Interessenausgleichs, Sanktion bei Verstößen

Rz. 23 Der Interessenausgleich ist "nur" eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ihm kommt keine normative Wirkung bei. Im Interessenausgleich können somit keine Regelungen getroffen werden, die verbindlich unmittelbar für und gegen die Arbeitnehmer wirken. Praxis-Beispiel Im Interessenausgleich ist geregelt, dass die Betriebsstilllegung erst zum 1. April des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.3 Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleichs

Rz. 18 Haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart, so sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit erfüllt. Der Arbeitgeber kann die im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahmen nunmehr durchführen, insbesondere Kündigungen aussprechen, ohne den Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG befürchten zu müssen. Das gilt selbst dann, wenn ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Zuständigkeit

Rz. 30 Grundsätzlich ist der Betriebsrat zuständig zu Verhandlung und Abschluss des Sozialplans. Die Zuständigkeit geht nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung besteht. Dies richtet sich bei dem Interessenausgleich nach dem unternehmerischen Konzept für die geplante Betriebsände...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 148 In der Einigungsstelle sollen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat zunächst Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten (§ 112 Abs. 3 BetrVG). In der Regel informieren sie den Einigungsstellenvorsitzenden dabei auch über den Verhandlungsstand. Der Vorsitzende wird dadurch in aller Regel schon Entwürfe für Interessenausgleich und Sozialplan erhalten, anhand ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Unter Auswahlrichtlinien werden in der Regel abstrakt generelle Grundsätze verstanden, die allgemein und für bestimmte Arten von Tätigkeiten oder Arbeitsplätze festlegen, welche Voraussetzungen bei der Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen vorliegen müssen oder nicht vorliegen dürfen und welche Aspekte bei ihnen im Hinblick auf die Arbeitnehmer weiter zu berücks...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 15 Rechtsstreitigkeiten über Auswahlrichtlinien werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Potenzielle Streitgegenstände sind Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts, insbesondere wie die Gegenstände der Mitbestimmung (Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung) begrifflich auszulegen sind. Die Auslegung ...mehr