Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Unterrichtungsrecht

Rz. 5 Das Recht des Betriebsrats nach § 90 BetrVG bedeutet eine umfassende und frühzeitige Unterrichtung durch den Arbeitgeber über geplante – auch versuchsweise – Änderungen der in § 90 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgeführten Gegenstände. Entscheidend ist die Unterrichtung des Betriebsrats bereits in einer Phase, in der eine tatsächliche Entscheidung durch den Arbeitgeber n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 62 In dem Sozialplan wird bestimmt, welche Nachteile der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung in welcher Form und mit welchem Umfang ausgeglichen werden. Daher sind Leistungen eines Sozialplans nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen, sondern lediglich als Ausgleichs- und Überbrückungsleistungen (BAG, Urteil v. 9.11.1994, 10 AZR 281/94). E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Abhängigkeit von der Betriebsgröße

Rz. 10 Durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist die Grenze der Betriebsgröße von 1000 auf 500 Arbeitnehmer gesenkt worden.[1] Liegt die Betriebsgröße unterhalb der Grenze, steht das Initiativrecht über die Einführung einer Richtlinie allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber – sofern er mit dem Betriebsrat über den Inhalt der in Aussicht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8.1 Nachteilsausgleich

Rz. 94 § 113 Abs. 1, 3 BetrVG gewährt Arbeitnehmern dann einen Abfindungsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG von einem Interessenausgleich abweicht oder einen solchen nicht versucht und sie infolge der nicht von einem (versuchten) Interessenausgleich gedeckten Betriebsänderung entlassen werden. Existiert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.5 Aushang

Rz. 32 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sozialplan an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Diese Verpflichtung folgt aus § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Bei umfangreichen Regelwerken (dazu zählen Sozialpläne häufig) verlangt die ältere Rechtsprechung nicht zwingend, dass der Volltext ausgehängt wird. Sie gestattet auch einen Hinweis auf eine anderweitige...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.1 Wirkung, Auslegung

Rz. 33 Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern. Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wortlaut und dem durch ihn ve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Auswahlrichtlinien

2.1 Allgemeines Rz. 3 Unter Auswahlrichtlinien werden in der Regel abstrakt generelle Grundsätze verstanden, die allgemein und für bestimmte Arten von Tätigkeiten oder Arbeitsplätze festlegen, welche Voraussetzungen bei der Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen vorliegen müssen oder nicht vorliegen dürfen und welche Aspekte bei ihnen im Hinblick auf die Arbeitnehmer we...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Mitbestimmung des Betriebsrats

3.1 Abhängigkeit von der Betriebsgröße Rz. 10 Durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist die Grenze der Betriebsgröße von 1000 auf 500 Arbeitnehmer gesenkt worden.[1] Liegt die Betriebsgröße unterhalb der Grenze, steht das Initiativrecht über die Einführung einer Richtlinie allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber – sofern er mit dem Betrie...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Beru... / Zusammenfassung

Überblick Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung und Fortbildung, sowie der Umschulung auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch diese Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen besteht ein auf die Durchführung der Maßnahme...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Einsatz von KI, Arbeitsplätze (Nr. 3 und 4)

Rz. 11 Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze sind miteinander verbunden und können unter dem Oberbegriff Arbeitsstrukturierung zusammengefasst werden. Unter Arbeitsverfahren ist die Technologie zur Veränderung der Arbeitsgegenstände, zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beanspruchung und Belastung zu verstehen. Von dem Begri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Exkurs: Kündigungsschutz

Rz. 12 § 1 Abs. 4 KSchG nimmt die Richtlinie des § 95 BetrVG ausdrücklich in Bezug. Sofern in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt ist, wie die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz. 1 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, kann die Bewertung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.1 Enger Ermessensspielraum der Einigungsstelle

Rz. 99 Die Einigungsstelle ist bei der Errichtung des Sozialplans an die Grundsätze – und gleichzeitig Ermessensgrenzen – des § 112 Abs. 5 BetrVG gebunden. Sie hat bei der Ausgestaltung des Sozialplans daher vor allem die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu achten. Als soziale Belange der Arbeitnehmer ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.1 Orientierung am Einzelfall (Nr. 1)

Rz. 105 Nach der gesetzlichen Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG hat sich die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Minderung wirtschaftlicher Nachteile am Einzelfall zu orientieren. Die Einigungsstelle ist mithin gehalten, nicht pauschal und ohne Rücksicht auf die Situation einheitliche Abfindungszahlungen festzulegen, sondern festzustellen, welche Nachteile...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Beratungsrecht

Rz. 15 Die Unterrichtung des Betriebsrats ist streng zu unterscheiden von der rechtzeitigen Beratung, die sich – ebenfalls als Teil der Planung – unmittelbar an die Unterrichtung anschließt. Aus der Forderung nach rechtzeitiger Unterrichtung ist abzuleiten, dass dem Betriebsrat hinreichend Gelegenheit zu geben ist, die erhaltenen Informationen zu studieren und etwaige Gegenv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Schriftform

Rz. 7 Die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Interessenausgleich ist schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten zu unterschreiben. Erforderlich ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB, also die eigenhändige Unterzeichnung des Interessenausgleichs durch den Betriebsratsvorsitzenden und den Unternehmer oder eine von diesem bevollm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Namenslisten

Rz. 11 Nach der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung des § 1 Abs. 5 KSchG können in einen Interessenausgleich Namenslisten über zu kündigende Mitarbeiter aufgenommen werden. Die Namensliste begründet die gesetzliche Vermutung, dass die nachfolgende Kündigung durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt war. Diese Bestimmung hat mit im Wesentlichen gleichen Wortlaut bere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Erscheingungsformen des Sozialplans, Rahmensozialplan

Rz. 28 Sozialpläne sind in der Praxis in verschiedenen Zusammenhängen anzutreffen. Das Gesetz sieht in § 112 BetrVG den (mitbestimmungspflichtigen und damit erzwingbaren) Sozialplan anlässlich einer konkreten Betriebsänderung vor. Dabei kann dieser Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich zustande kommen oder nach § 112 Abs. 4 BetrVG durch Spruch der Ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.1 Anrufung, Besetzung

Rz. 143 Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle sowohl wegen eines Interessenausgleichs als auch wegen eines Sozialplans anrufen. Die Einigungsstellenverfahren wegen des Interessenausgleichs und wegen des Sozialplans müssen nicht notwendig zeitgleich vor derselben Einigungsstelle durchgeführt werden. Dennoch ist diese Vorgehens...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.2 Einigung über den Interessenausgleich

Rz. 150 Sofern eine Einigung über den Interessenausgleich zustande kommt, ist diese schriftlich niederzulegen und von den Betriebsparteien ebenso wie vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterschreiben (§ 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Die Einigungsstelle ist nicht verpflichtet, eine schriftliche Begründung zu verfassen (BAG, Beschluss v. 30.10.1979, 1 ABR 112/77). Rz. 151 Im ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.4 Gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle

Rz. 156 Gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG kann der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan wegen Ermessensüberschreitung innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit Zustellung des Spruchs. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, reicht es nicht aus, wenn innerhalb der 14 Tage ledig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 8 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es im Rahmen eines Interessenausgleichs zu einer gütlichen Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmer über das "Ob" und die Ausgestaltung der geplanten Betriebsänderung kommen. Es geht um Modifizierungen der geplanten Maßnahme, um die für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile zu verringern. Zunächst sollte in dem Interes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 51 Zweck des Sozialplans ist es, wirtschaftliche Nachteile für diejenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die unmittelbar von einer Betriebsänderung betroffen sind. Entsprechend gilt der Sozialplan vorbehaltlich anderer Regelungen im Sozialplan für alle von der geplanten Betriebsänderung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Alter, der Dauer ihrer Betrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.3 Verhandlung über Sozialplan

Rz. 139 Der Arbeitgeber steht hinsichtlich des Inhalts des Sozialplans in einer schwächeren Verhandlungsposition als hinsichtlich desjenigen des Interessenausgleichs. Denn wenn er sich nicht mit dem Betriebsrat über den Sozialplan einigt, kann dieser die Einigungsstelle anrufen, die anders als beim Interessenausgleich durch Spruch bindend entscheiden kann. Umgekehrt besteht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Rz. 18 § 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, vor Durchführung einer in der Vorschrift genannten Maßnahme neben dem Gesichtspunkt der Rentabilität von Produktion und Betrieb auch arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Gestaltung der Arbeitsplätze in seine Erwägungen mit einzubeziehen und damit in Betracht kommende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 6 Im Regelfall ist der Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, dessen Betrieb von der geplanten Betriebsänderung betroffen ist. Erstreckt sich ein einheitliches Unternehmenskonzept zur Betriebsänderung über mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens, ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig (BAG, Beschluss v. 23.10.2002, 7 ABR 55/01; B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.3 Verhandlung über einen Sozialplan

Rz. 154 Während die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich darauf beschränkt ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen, hat sie im Fall des Scheiterns der Verhandlungen über einen Sozialplan verbindlich zu entscheiden (§ 112 Abs. 4 BetrVG). In einer ersten Abstimmungsrunde entscheiden dabei nur die Beisitzer beider Seiten. Bei einer –...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

Rz. 162 Das Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren wird nicht obsolet, wenn über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Selbst wenn der Betriebsrat erst nach Verfahrenseröffnung gewählt wurde, muss der Insolvenzverwalter ihn bei später folgenden Betriebsänderungen beteiligen (BAG, Beschluss v. 18.11.2003, 1 AZR 30/03). Das Mitbestimmungsverfahren nach §§...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.4.1 Namensliste

Rz. 170 Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und nehmen sie eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer auf, greift nach der Sondervorschrift des § 125 InsO der Kündigungsschutz des § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben: Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer wird als durch dringende betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.3 Durchgriffshaftung

Rz. 88 Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, die nach dem Sozialplan vorgesehenen Abfindungsansprüche mangels Vermögen zu befriedigen, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls – soweit vorhanden – die Muttergesellschaft dafür einzustehen hat. Grundsätzlich gilt, dass ein Sozialplan betriebs- bzw. unternehmensbezogen, nicht aber konzernbezogen ist. Nach der Rechtsprechung kom...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.2 Durchsetzung der Ansprüche aus dem Sozialplan

Rz. 34 Ansprüche aus einem Sozialplan stehen lediglich den betroffenen Arbeitnehmern, die in seinen Geltungsbereich fallen, zu, nicht dagegen dem Betriebsrat. Begehrt ein (Gesamt-) Betriebsrat die Feststellung, dass der Arbeitgeber eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung in einer bestimmten Art und Weise anwenden solle, macht er damit einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.2 Entstehen, Fälligkeit, Vererbbarkeit und Sicherung

Rz. 85 Das Entstehen und die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs können im Sozialplan festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, ist der Entstehenszeitpunkt durch Auslegung des Sozialplans zu ermitteln. Im Zweifel entsteht der Abfindungsanspruch nicht bereits mit Aufstellung des Sozialplans, sondern erst mit der Entlassung und wird dann auch fällig (BAG, Urteil v. 27.6.2006...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Verhandlung über den Interessenausgleich

Rz. 137 Der Arbeitgeber ist – wegen der Gefahr des Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG – gehalten, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen und einen Interessenausgleich zu versuchen (Hessisches LAG, Beschluss v. 17.4.2007, 4 TaBV 59/07). Es ist nicht ausgeschlossen, die Verhandlungen schon aufzunehmen, während der Arbeitgeber noch Informationen für den Betriebsrat zus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Verfahren bei Nichteinigung

Rz. 140 § 112 Abs. 2 BetrVG enthält Regelungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn die Parteien über die geplante Betriebsänderung keinen Interessenausgleich herbeiführen oder keinen Sozialplan vereinbaren können. 4.2.1 Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Rz. 141 Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so können si...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Insbesondere: Sozialplanabfindungen

Rz. 77 Ein Sozialplan muss nicht zwingend Abfindungen vorsehen. Er kann sich auf andere Milderungen oder Ausgleiche der Belastungen der Arbeitnehmer konzentrieren. Gerade durch die Einfügung des § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a BetrVG zeigt der Gesetzgeber, dass die Sicherung von Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit besonderes Gewicht bekommen soll. Dennoch kommt es in der Prax...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Beispielsfälle

Rz. 7 Auswahlrichtlinien können völlig unterschiedliche Gesichtspunkte enthalten. Im fachlichen Bereich z. B.: Festlegung der Anforderungen des Arbeitsplatzes anhand einer Stellenbeschreibung Anforderungsprofile Schul- und Berufsbildung, erforderliche Grund- und Spezialkenntnisse Betrieblicher Werdegang Praxiserfahrung Im persönlichen Bereich können z. B. folgende Aspekte berücksi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Ermessensgrenzen der Einigungsstelle

Rz. 174 Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz, allerdings modifiziert. So kommt es auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen für das Unternehmen nicht mehr an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abschluss eines Insolvenzplans und die Fortfü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 41 Auch für den Sozialplan kann die Geschäftsgrundlage wegfallen mit der Wirkung, dass eine Anpassung vorzunehmen ist (BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93). Der Wegfall der Rechtsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Dessen Voraussetzungen sind auch auf den Sozialplan entsprechend anwendbar. Voraussetzung für die Anpassung des Sozialplans ist, dass einer Partei unter ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.8 Sozialplan nach Betriebsstilllegung

Rz. 45 Auch vor Aufstellung eines Sozialplans kann – sobald der Interessenausgleich gescheitert oder entgegen der üblichen Praxis vorab alleine zustande gekommen ist – die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Sozialplans wird dadurch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist (BAG, Urtei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.4 Gleichbehandlungssatz bei der Regelung des Geltungsbereichs von Sozialplannormen

Rz. 52 Die Betriebspartner haben bei Aufstellung des Sozialplans den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Sozialplan – insbesondere der Abfindungen – gleich zu behandeln. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Differenzierungen per se unzulässig sind. Das ergi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.2 Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer/Weiterbeschäftigung (Nr. 2)

Rz. 114 Gemäß § 112 Nr. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet, bei der Bemessung der Leistungen nach dem Sozialplan die Aussichten betroffener Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gemäß § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG (s. u.) zu berücksichtigen. Rz. 115 Maß...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter

Rz. 173 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Sozialplanaufstellung.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Begriff Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, sondern er kann ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Interessenausgleich

2.1 Allgemeines 2.1.1 Begriff Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8 Verhältnis zu anderen Abfindungen

3.2.3.8.1 Nachteilsausgleich Rz. 94 § 113 Abs. 1, 3 BetrVG gewährt Arbeitnehmern dann einen Abfindungsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG von einem Interessenausgleich abweicht oder einen solchen nicht versucht und sie infolge der nicht von einem (versuchten) Interessenausgleich gedeckten Betriebsänderung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen

Rz. 47 Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist. 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn es...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

3.1.1 Begriff Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozia...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6 Rechtsnormen des Sozialplans

3.1.6.1 Wirkung, Auslegung Rz. 33 Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern. Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3 Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens Rz. 175 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

2.1 Allgemeines Rz. 3 Das Recht des Betriebsrats gem. § 90 BetrVG auf Unterrichtung und Beratung bei Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsabläufe besteht bereits im Planungsstadium. Hierunter ist der Zeitraum bis zum Ziel der Planung, nämlich der Fertigstellung des Plans zu verstehen. Die Unterrichtung i. S. d. Vorschrift...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Interessenausgleich im Insolvenzverfahren

5.1.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter Rz. 163 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Verhandlung des Interessenausgleichs. 5.1.2 Vermittlungsverfahren Rz. 164 Anders als im herkömmlichen Verfahren kommt eine Vermittlung während des Insolvenzverfahrens durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Betracht, wenn dieser gemeinsam vom In...mehr