Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Datenschutz und neue Medien... / 1.4.2 Inhalte einer Betriebsvereinbarung zu E-Mail und Internet

Im Hinblick auf die Inhalte einer solchen Betriebsvereinbarung (BV) sollen hier kurz die wichtigsten Regelungspunkte aufgezeigt werden: Reichweite der BV bezogen auf die Unternehmens- bzw. Konzernstruktur Anwendbarkeit nur für Arbeiter und Angestellte, §§ 77, 5 BetrVG Umfassende Einbeziehung aller Geräte und Dienste in den sachlichen Anwendungsbereich, die der elektronischen Ko...mehr

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Mutterschutz: Beendigung de... / 1.1.2 Behördliche Zulassung der Kündigung

Die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen können nach § 17 Abs. 2 MuSchG die Kündigung durch den Arbeitgeber in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären. Das Gesetz fordert, dass es sich dafür um besondere Fälle handelt, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeb...mehr

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Mutterschutz: Grundlagen un... / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 MuSchG zum einen für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hinsichtlich der Art des Arbeitsverhältnisses unterscheidet das Gesetz nicht. Teilzeit (also auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) oder Vollzeit, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, einfache Tätigkeit oder Führungsposition (leitende Angeste...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Mitbestimmung

Rz. 29 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats ist nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beachten, wenn es sich um allgemeine betriebliche Abweichungen handelt und nicht nur einzelne spezielle Arbeitnehmer von den Arbeiten betroffen sind.[1]mehr

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Vertrauensarbeitszeit / 3 Beteiligung des Betriebsrats

Existiert im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat, hat dieser bei der Einführung von Vertrauensarbeitszeit sowie deren Modalitäten mitzubestimmen. Von Belang ist hier vorrangig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach dieser bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeit...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.4.3 Einzelne verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Rz. 324 Bei der nachfolgenden Zusammenstellung werden Sachverhalte dargestellt, die tendenziell eine verhaltensbedingte Kündigung eher zur Folge oder eher nicht zur Folge haben. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Manche der Sachverhalte können je nach Ausprägung auch eine außerordentliche Kündigung begründen (wird z. T. angegeben). Auf die Notwendigkeit einer eige...mehr

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BR-Mitbestimmung: Technisch... / 1 Allgemeines

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Persönlichkeitsschutz ist der zentrale Zweck der Mitbestimmungsnorm. Durch die tec...mehr

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Betriebliches Vorschlagswesen / 3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen. Konkret bezieht es sich auf folgende Fragen: Welche Personen sind vorschlagsberechtigt? Das werden in der Regel sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebs sein einschließlich der Leiharbeitnehmer. Wo und wie können Verbesserungsvorschläge ein...mehr

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BR-Mitbestimmung: Technisch... / 5 Einzelfälle Softwareprogramme

Gängige Softwareprogramme sind mit Überwachungsfunktionen ausgestattet und speichern Bearbeitungsdauer und Bearbeitungszeit oder erstellen Verlaufsprotokolle. Telefonie Für feste und mobile Telefongeräte können Einzelverbindungsnachweise erstellt werden. Fotokopiergeräte Mit einem personifizierten Zugang können Arbeitnehmer bei der Benutzung des Geräts identifiziert werden und B...mehr

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BR-Mitbestimmung: Technisch... / Zusammenfassung

Überblick Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die technische Datenerhebung und Datenverarbeitung nur insoweit, als sie die Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer betrifft. Außerhalb derartiger Angelegenheiten besteht kein Mitbestimmungsrecht. So muss mit dem Betriebsrat keine Einigung darüber erzielt werden, ob für die Arbeitsprozess...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

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BR-Mitbestimmung: Technisch... / 2 Verhaltens- und Leistungskontrolle

Die Überwachung mittels technischer Einrichtung muss sich auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Verhalten wird als individuell steuerbares Tun oder Unterlassen definiert.[1] Dabei ist unerheblich, in welchem Bereich sich das Verhalten abspielt, ob bloß bei der Arbeitsleistung selbst oder auch sonst im Betrieb. Verhalten, welches mit der Arbeitsleistu...mehr

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Betriebliches Vorschlagswesen / Zusammenfassung

Begriff Das betriebliche Vorschlagswesen ist der Oberbegriff für alle betrieblichen Methoden und Systeme, die dazu dienen, von den Beschäftigten auf freiwilliger Basis Verbesserungsvorschläge zu erhalten, um die betrieblichen Verhältnisse zu verbessern. Gleichzeitig dient es als Personalführungsinstrument dazu, Mitarbeiter zu motivieren, an den Betrieb zu binden und in die e...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.1 Aufhebungsvertrag

Rz. 167 Es entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB, dass die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer als Arbeitsvertragsparteien ihr jeweiliges durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen für die Zukunft beenden können. Das Arbeitsverhältnis wird im Falle des Aufhebungsvertrages durch vertragliche Vereinbarung been...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.2 Auflösungsvereinbarungen und Rechtsprechung zum Lösungsbegriff bei nicht ausdrücklichem Aufhebungsvertrag

Rz. 172 Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze für Arbeitsaufgaben durch Auflösungsvereinbarungen außerhalb von ausdrücklichen förmlichen Aufhebungsvereinbarungen zusammenfassen: Ein Aufhebungsvertrag beendet unmittelbar das Arbeitsverhältnis und damit auch das Beschäftigungsverhältnis. Ein mangels Schriftform unwirksamer Aufhebungsvertrag kann gleichwohl durc...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.1 Überblick

Rz. 330 Das außerordentliche Kündigungsrecht regelt § 626 BGB. Dieses Recht ist unabdingbar. Es gilt für alle Arbeitsverhältnisse, bei spezifischen Personengruppen, etwa die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer, bestehen Sonderregelungen (vgl. § 22 BBiG). Die Regelung gilt auch für die Kündigung von GmbH-Geschäftsführern. Dort wird das Anstellungsverhältnis f...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.4.1 Überblick

Rz. 305 Verhaltensbedingte Kündigungen resultieren aus kündigungsrelevantem Verhalten des Arbeitnehmers, das ist ein von seinem Willen gesteuertes Handeln, durch das arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden. Der verhaltensbedingte Kündigungsgrund wird im Gesetz nicht definiert. Anders als bei einem personenbedingten Kündigungsgrund will der Arbeitnehmer sich nicht seine...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.1 Überblick

Rz. 269 Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine privatrechtliche einseitige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis rechtsgestaltend aufgelöst werden soll. Die Willenserklärung des Arbeitgebers ist empfangsbedürftig. Bei Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der Entnah...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.3.1 Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 145 Die Agentur für Arbeit hat nach der Feststellung, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht stattgefunden hat, zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit durch eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ohne mitwirkende Handlungen des Arbeitnehmers herbeigeführt worden ist oder sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf Hinweise auf eine Auflösungsvereinbarung ergeb...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.2 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Sonderkündigungsschutz

Rz. 276 Kündigungserklärungen des Arbeitgebers haben grundsätzlich gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer, gleich ob sog. Arbeiter oder Angestellter, beträgt 4 Wochen entweder zum Monatsende des Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Zu Dienstverhältnissen vgl. § 621 BGB. Beschäftigt der ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.9 Verlegung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 BetrVG)

Rz. 35 Die Regelung entspricht § 111 Nr. 2 BetrVG [1] mit der Maßgabe, dass eine Beschränkung auf wesentliche Betriebsteile nicht vorhanden ist. Somit ist auch über die Verlegung kleinerer Betriebsteile zu berichten, auf befürchtete Nachteile für die Arbeitnehmer kommt es nicht an.mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.8 Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen (§ 106 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG)

Rz. 34 Die Bestimmung entspricht § 111 Nr. 1 BetrVG [1] mit der Maßgabe, dass das Kriterium der Wesentlichkeit fehlt, sodass der Wirtschaftsausschuss auch über Veränderungen bei kleineren Betriebsteilen zu unterrichten ist und es auf befürchtete Nachteile für die Arbeitnehmer nicht ankommt. Der Wirtschaftsausschuss muss auch unterrichtet werden, wenn ein betriebsratsloser Bet...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.13 Sonstige für die Arbeitnehmer bedeutsamen Vorgänge und Vorhaben (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG)

Rz. 40 Die Norm enthält eine beschränkte Generalklausel, die alle Fragen erfasst, welche das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, sofern die Interessen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch diese wesentlich berührt werden und sie von erheblicher sozialer Auswirkung sein können. Durch die Aufzählung der vorhergehenden Beispielfälle (...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.6 Fragen des betrieblichen Umweltschutzes (§ 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG)

Rz. 32 In Nr. 5a wird festgelegt, dass zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten und die er mit ihm zu beraten hat, auch Fragen des betrieblichen Umweltschutzes gehören. Was unter "betrieblichem Umweltschutz" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG (vgl. die dortigen Anmerku...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.11 Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks (§ 106 Abs. 3 Nr. 9 BetrVG)

Rz. 36a Die Formulierung entspricht teilweise der des § 111 Nr. 4 BetrVG.[1] Anders als dort erfasst Nr. 9 aber jede, nicht nur "grundlegende Änderungen". Diese muss zu einer veränderten Beurteilung von Betriebsorganisation oder Betriebszweck führen können. Rz. 36b Betriebsorganisation ist die Koordination von Menschen und Maschinen mit dem Ziel der optimalen Erfüllung der Be...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.7 Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (§ 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG)

Rz. 33 Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde durch das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.7.2021 (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) § 106 Abs. 3 Nr. 5b neu in das BetrVG eingefügt.[1] Danach soll der Wirtschaftsausschuss über Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem LkSG unterrichtet werden. Maßgeb...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG)

Rz. 31 Fabrikationsmethode ist die technische Vorgehensweise bei der Gestaltung der Produktion. Der Begriff der "Fabrikationsmethode" ist identisch mit dem des Fertigungsverfahrens in § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG. Er bezieht sich auf das technische Verfahren bei der Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks. Der Begriff der Arbeitsmethode beschreibt das Vorgehen bei der Gütererz...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.10 Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben (§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG)

Rz. 36 Die Regelung entspricht weitgehend § 111 Nr. 3 BetrVG, der allerdings nur betriebsbezogen formuliert ist.[1] Mit dem "Zusammenschluss von Unternehmen" werden Verschmelzung und Vermögensübertragung erfasst (§§ 2 ff., 174 ff. UmwG). Eine Spaltung von Unternehmen ist die Aufspaltung, die Abspaltung oder die Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG). Nicht erfasst wird der Formwech...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses setzt das Bestehen eines Betriebsrats voraus. Aufgabe und Funktion des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4 Rationalisierungsvorhaben (§ 106 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG)

Rz. 30 Rationalisierungsvorhaben beziehen sich auf die zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsvorgänge (auch im Verwaltungsbereich) mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu steigern. Praxis-Beispiel Beispiele: Einschränkung der Produkte oder Neuorganisation des Arbeitsablaufs, Einführung arbeitssparender oder qualitätsverbessernder Technologien, betriebsorganisato...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder sowie deren Amtszeit und die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen diese für ihre Tätigkeit besitzen müssen. § 107 Abs. 3 BetrVG lässt die Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats ode...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses setzt das Bestehen eines Betriebsrats voraus. Aufgabe und Funktion des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Produktions- und Investitionsprogramm (§ 106 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 29 Das Produktionsprogramm legt fest, welche Produkte, Waren oder Dienstleistungen künftig erzeugt werden sollen. Damit wird gleichzeitig die zu erbringende arbeitstechnische Leistung der Betriebe festgelegt. Durch das Investitionsprogramm – das in der Regel bereits ein Teil der Produktionsplanung sein dürfte – wird festgelegt, welche Investitionsprojekte oder Einzelinves...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 19 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG), sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 79 Abs. 2 BetrVG). Ansonsten enthält das BetrVG keine weiteren Regelungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, insbesondere besteht allein aufgrund der Mitgliedschaft im Wirtschaftsa...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Bestellung

Rz. 13 In einem Unternehmen mit einem Betrieb bestellt der Betriebsrat, ansonsten der Gesamtbetriebsrat durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BetrVG) den Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Der Beschluss muss sowohl die Größe des Wirtschaftsausschusses festlegen als auch ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 9 Bilden mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, so ist, wenn insgesamt in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, selbst bei rechtlicher Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen, ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Das BAG geht bei dieser Konstellation von einer Gesetzeslücke aus, was im Hinblick auf d...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Rz. 25 § 106 Abs. 3 BetrVG enthält eine beispielhafte, nicht erschöpfende Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere: 5.1 Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (§ 106 Abs. 3 Nr. 1) Rz. 26 Hierzu gehören alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind. Erfasst werden vo...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.5 Unternehmensübernahmen

Rz. 22a Bei der Übernahme des Unternehmens sind die erforderlichen Unterlagen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG näher bezeichnet. Demnach zählen zu den erforderlichen Unterlagen nach der durch das Risikobegrenzungsgesetz[1] neu eingefügten Vorschrift insbesondere die Angabe über den potenziellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Aufgaben

Rz. 11 Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Sinn und Zweck des Wirtschaftsausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer hat de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Persönliche und fachliche Eignung

Rz. 9 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen gem. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die persönliche und fachliche Eignung für dieses Amt besitzen. Rz. 10 Persönliche Eignung, d. h. gesunder Menschenverstand, Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion[1], liegt in der Regel vor. Nur wenn sich Anhaltspunkte etwa für Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht ergeben, kann sie f...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Übertragung der Aufgaben auf einen Ausschuss

Rz. 23 Nach § 107 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Daher kommt die Übertragung auf einen Ausschuss nur ab einer B...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Ausnahmen

Rz. 22 Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Unternehmer Auskünfte verweigern, soweit hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (zum Begriff vgl. die Anmerkungen zu § 79) gefährdet werden. Dies liegt wegen der den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses ohnehin obliegenden Geheimhaltungspflicht gem. § 79 BetrVG nur in Ausnahmefällen vor. Der Unternehmer muss objektiv b...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.1 Gegenstand und Form

Rz. 13 Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Insoweit hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über die wirtschaftlichen Angelegenheiten[1] des Unternehmens zu unterrichten. Eines ausdrücklichen Verlangens des Wirtschaftsausschusses – wie ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Unternehmensgröße

Rz. 6 Ein Wirtschaftsausschuss ist in den Unternehmen zu errichten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff des Unternehmens gewählt und stellt damit auf die Gesamtorganisation des Rechtsträgers ab. Auf die Größe der einzelnen Betriebe kommt es nicht an, es muss jedoch mindestens ein Betriebsrat g...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Rz. 2 Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Eine Staffelung nach Betriebsgröße ist gesetzlich nicht vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Betriebsratsgremium nach eigenem Ermessen über die Besetz...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Beendigung der Mitgliedschaft, Amtszeit

Rz. 15 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats, also im Regelfall für vier Jahre bestellt (§§ 107 Abs. 2 Satz 1, 21 BetrVG). Tritt der Betriebsrat vorzeitig zurück, endet damit auch die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses. Werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vom Gesamtbetriebsra...mehr