Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Hauptfeststellung der Grund... / I. Abgrenzung der Grundstücksgruppen

Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke ist zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke und der Gruppe der Wohngrundstücke zu unterscheiden. Während die Gruppe der Nichtwohngrundstücke gem. § 250 Abs. 3 im Sachwertverfahren bewertet wird, ist gem. § 250 Abs. 2 BewG für die Gruppe der Wohngrundstücke das Ertragswertverfahren anzuwenden. Dies folgt dem Konzept der Grundste...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / b) Verlängerung der Nutzungsdauer

Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist gem. § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG von einer der Verlängerung entspr. Restnutzungsdauer auszugehen. Von einer wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist wie beim Sachwertverfahren nur bei einer...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / a) Grundsatz

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfe...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 7. Berechnungsbeispiel Ertragswertverfahren

Beispiel Ein Einfamilienhaus mit Garage in Münster, NRW, ist auf den Stichtag 1.1.2022 zu bewerten. Das Grundstück weist folgende Eigenschaften auf: Grundstück: 730 qm Bodenrichtwert 1.1.2022: 680 EUR/qm Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung: 160 qm Baujahr: 2011 Lösung:mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr; er tritt unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts an die Stelle des bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Rohertrags nach § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG in der bis e...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 3.1 Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Der Gesetzgeber setzt für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 – 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind. Dies folgt aus dem Gesetzesfolgenverweis in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 GrStG. Die tatsächliche Minderung der Ertragslage wird insoweit auf die für den Hau...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 1 Grundsteuererlass und Wesentlichkeitsgrenze

Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird der Erlass pauschaliert in 2 Billigkeitsstufen wie folgt gewährt: Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertr...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 10. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 BewG entspricht dem Barwert des Reinertrags nach § 252 BewG

Multipliziert man den Reinertrag mit dem Vervielfältiger ergibt sich folgender kapitalisierter Reinertrag: 5.225,22 EUR * 18,95 = 99.017,92 EUR. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zum kapitalisierten Reinertrag von 99.017,92 EUR der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG hinzuzuaddieren (§ 252 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 11. Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG

Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen (§ 257 Abs. 1 S. 1 BewG). Beim Studium des § 247 BewG lässt sich aber erkennen, dass es dort den Begriff "Bodenwert" nicht gibt! An dieser Stelle hat der Gesetzgeber nach meiner Auffassung nicht ganz "sauber" gearbeitet und unterstellt, dass der Anwender weiß, was mit dem Begriff "Bodenwert"...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 14. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz wie nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wie oben ausgeführt, 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 6. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 5. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 Abs. 2 BewG

Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und die Restnutzungsdauer des Gebäudes (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 7. Überprüfung, ob der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 3 BewG zu verringern ist

Bei der Bewertung von Einfamilienhäusern i.S.d. § 249 Abs. 2 BewG verringert sich der Zinssatz nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 um jeweils 0,1 % für jede volle 100 EUR, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Abs. 3 BewG je Quadratmeter den Betrag von 500 EUR je Quadratmeter übersteigt.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 13. Abzinsung des Bodenwerts nach Anlage 41 zu § 257 BewG

Der Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 15. Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG

Die Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG beträgt, wie vorstehend bei den Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG unter Buchstabe a-k ausgeführt, 26 Jahre.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 3. Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG

§ 255 BewG verweist zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten auf pauschalierte Erfahrungssätze nach Anlage 40 zu § 255 BewG. Anlage 40 differenziert bei den Bewirtschaftungskosten einerseits nach der Restnutzungsdauer und andererseits nach der Grundstücksart. a) Grundstücksart Die Grundstücksart musste bereits am Anfang der Berechnung bestimmt werden (s.o.). Das Ergebnis der ...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 2. Rohertrag des Grundstücks nach § 254 BewG

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus der in Anlage 39 zu § 254 BewG nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. Das hier zu bewertende Einfamilienhaus befindet sich im Bundesland Bremen und ...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / m) Bewirtschaftungskosten nach Anlage 40 zu § 255 BewG

Ein Blick in die Anlage 40 zur Ermittlung der pauschalierten Bewirtschaftungskosten zeigt, dass die vorstehend ermittelte (gewogene) Restnutzungsdauer von 26 Jahren in das Spektrum von 20-39 Jahren fällt, und entsprechend der Grundstücksart "Einfamilienhaus" die Bewirtschaftungskosten pauschal mit 25 % des Rohertrags anzusetzen sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich me...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / II. Berechnung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

Grundsteuerwerte werden nach § 221 Bewertungsgesetz (BewG) in Zeitabständen von sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für das neue Recht ist der 1.1.2022. Für diese Hauptfeststellung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, d.h. die Verhältnisse am 1.1.2022, zugrunde zu legen (§ 221 Abs. 2 BewG). Die Grundste...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Einführung Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sind, wie sicher bekannt, für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176-198 Bew...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 19. Abrundung nach § 230 BewG

Die ermittelten Grundsteuerwerte sind auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Der abgerundete Grundsteuerwert beträgt somit 161.500 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 1. Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG

Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 4. Reinertrag nach § 253 Abs. 1 BewG

Zur Ermittlung des Reinertrags sind vom Rohertrag die Bewirtschaftungskosten ab zuzuziehen. Der Reinertrag beträgt 5.225,22 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 12. "Bodenwert" nach § 247 BewG

Zur Ermittlung des Bodenrichtwerts siehe oben unter "Ermittlung des Bodenrichtwerts". Zur Berechnung des Bodenwerts ist der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche zu multiplizieren: 440,30 EUR * 270 m² = 118.881 EUR. Der Bodenwert beträgt somit 118.881 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 16. Abzinsungsfaktor nach Anlage 41 zu § 257 BewG

Der Schnittpunkt von 26 Jahren und dem Liegenschaftszinssatz von 2,5 % ergibt einen Abzinsungsfaktor für den Bodenwert in Höhe von 0,5262 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 9. Vervielfältiger nach Anlage 37 zu § 253 Abs. 2 BewG

Entsprechend der (gewogenen) Restnutzungsdauer von 26 Jahren (siehe oben) und dem ungeminderten Liegenschaftszinssatz von 2,5 % lässt sich aus der Anlage 37 ein Vervielfältiger von 18,95 ablesen. Beim Blick in die Anlage 37 wird noch einmal deutlich, welche große Bedeutung die Restnutzungsdauer bei der Wertermittlung hat, denn jedes Jahr geringere Restnutzungsdauer führt zu e...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / Einführung

Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sind, wie sicher bekannt, für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176-198 BewG zu ermit...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / I. Berechnung des Grundstückswerts auf den 1.1.2022

Im ersten Schritt soll der Bedarfswert nach §§ 151 ff. BewG berechnet werden. Würde ein Bedarfsfall nach § 151 BewG vorliegen, wäre der Grundbesitzwert i.S.v. § 157 BewG und R B 151.1 Abs. 1 ErbStR 2019 durch das Lagefinanzamt gesondert festzustellen. Hier soll nun ermittelt werden, welchen Grundbesitzwert das Lagefinanzamt auf den 1.1.2022 feststellen würde: Vorliegend handelt...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 20. Probe:

Berechnung des Mindestwerts nach § 251 i.V.m. § 247 BewG Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 251 i.V.m. § 247 BewG). Bei der wie hier vorzunehmenden Bewertung eines Einfamilienhauses nach § 249 Abs...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / e) Kritik zur unterschiedlichen Länge der wirtschaftlichen Gesamtnutzugsdauer

An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, warum für ein und dasselbe Objekt, nämlich für ein Einfamilienhaus, die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer im Rahmen der Feststellung des sog. Grundstückswerts für schenkungsteuerliche oder erbschaftssteuerliche Zwecke nach Anlage 22 zu § 185 BewG nur 70 Jahre beträgt,[11] während dieselbe wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Zweck...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / h) Mindestrestnutzungsdauer

§ 253 Abs. 2 BewG bestimmt aber, dass die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer beträgt, deshalb ist für das Haus eine Restnutzungsdauer von 24 Jahren anzusetzen. Wäre hier meiner unter Buchstabe d) geäußerten Kritik folgend die Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 22 zu § 185 BewG von nur 70 Jahren anzuwenden, käme...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 18. Grundsteuerwert

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zum kapitalisierten Reinertrag von 99.017,92 EUR der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG von 62.555,18 EUR hinzuzuaddieren (§ 252 BewG): 99.017,92 EUR + 62.555,18 EUR = 161.573,10 EURmehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 1

Kann der auf den 1.1.2022 festzustellende und ab 1.1.2025 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer festzustellende Grundsteuerwert nach §§ 221 ff. BewG zukünftig auch den bei Bedarf festzustellenden Grundbesitzwert nach § 157 ff. BewG ersetzen oder zumindest als Anhaltspunkt zur Kalkulation der zu erwartenden Schenkung-/Erbschaftsteuer dienen? Überlegungen mit Fallbeispie...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / a) Grundstücksart

Die Grundstücksart musste bereits am Anfang der Berechnung bestimmt werden (s.o.). Das Ergebnis der Bestimmung war und ist, dass hier die Grundstücksart "Einfamilienhaus" vorliegt (§ 249 Abs. 2 i.V.m. § 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / b) Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 8. Ermittlung des Bodenrichtwerts

Der Begriff "Bodenrichtwert" stammt aus dem Baugesetzbuch (BauGB). Bodenrichtwerte werden nach § 193 Abs. 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt. In § 196 Abs. 1 BauGB heißt es dazu: Zitat "Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittlic...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / c) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Bei Einfamilienhäusern beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 zu § 253 BewG 80 Jahre, bei Einzelgaragen beträgt sie 60 Jahre. Aber Achtung: Bei Wohngrundstücken, zu denen auch Einfamilienhäuser zählen, gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile – unabhängig von ihrer Nutzung – eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Dies gilt auch für Garagen (A 253.2 Abs...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / g) Restnutzungsdauer Haus

Das Haus hätte damit eigentlich eine Restnutzungsdauer von 80 abzüglich 90 Jahren, d.h. eine Restnutzungsdauer von null Jahren.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / d) Kritik zur Anhebung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bei Garagen, die zu Wohngrundstücken gehören

Weshalb sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer einer Betonfertiggarage, die auf einem Wohngrundstück steht, gegenüber einer Betonfertiggarage, die nicht auf einem Wohngrundstück steht, pauschal und überhaupt um 20 Jahre erhöht, entzieht sich zumindest meiner Kenntnis und ist von mir denklogisch auch nicht nachzuvollziehen.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / j) Restnutzungsdauer Garage

Für die Garage beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer, da die Garage hier zu einem Wohngrundstück gehört, nicht nur 60 Jahre, sondern 80 Jahre abzüglich 20 Jahre, also noch 60 Jahre. 60 Jahre sind länger als die Mindestrestnutzungsdauer von 30 % von 80 Jahren, nämlich länger als 24 Jahre, somit ist bei der Garage von der Restnutzungsdauer von 60 Jahren auszugehen. Dan...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / k) Gewogene Restnutzungsdauer

Ergeben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbstständigen Gebäuden unterschiedliche Restnutzungsdauern, ist eine gewogene Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln (A 253.2 Abs. 3). Für das Haus ergeben sich bezogen auf die Restnutzungsdauer von 24 Jahren am 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) anzusetzende Erträge vo...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / f) Unterschiedliches Alter des Hauses und der Garage

Es bestehen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts zu bestimmen (A 253 Abs, 1 S. 2). Bei dem hier zu bewertenden bebauten Grundstück ist aktenkundig, dass das Gebäude schon 1932 bezugsfertig war, wogegen die Betonfertiggarage erst im Jahr 2002 aufgestellt wurde.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / l) Kritik an der gewogenen Restnutzungsdauer

Weshalb sich dadurch, dass auf einem Grundstück für ein Reihenendhaus im Laufe der Jahre noch eine Betonfertiggarage aufgestellt wird, für das Haus die ohnehin fiktiv und m.E. zu lang angesetzte Restnutzungsdauer verlängert, vermag ich nicht nachzuvollziehen. In meinem hier gerechneten Beispiel beträgt die Restnutzungsdauer für die Garage "nur" noch 60 Jahre, weil sie am Sti...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / i) Besondere Kritik an der langen Gesamtnutzungsdauer bei Fällen, in denen die Mindestrestnutzungsdauer zur Anwendung kommt

Gerade bei Fällen wie diesem, in dem nämlich mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer als fiktive Restnutzungsdauer ansetzen sind, also bei alten Gebäuden, halte ich eine unterstellte Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren für zu hoch angesetzt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil alte Einfamilienhäuser ganz überwiegend noch mit Gas oder Öl beheizt werden und sich diese Heizungsa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG)

Rz. 57 Durch das JStG 2020[1] wurde ein neuer Satz 6 in Absatz 1 eingefügt. Die Neufassung findet erstmals gem. § 37 Abs. 18 ErbStG auf Erwerbe nach dem 28.12.2020 Anwendung. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners bewirkt. Sie sei dadurch ents...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Berücksichtigung von Versorgungsansprüchen

Rz. 33 Stehen dem überlebenden Ehegatten Versorgungsansprüche zu, ist danach zu differenzieren, ob diese kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter anfallen. Hinterbliebenenbezüge kraft Gesetzes unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.[1] Rz. 34 Hinterbliebenenbezüge, die auf einem Vertrag beruhen (z. B. Gesellschafts- oder Lebensversicherungsvertrag), sind n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wie einen zusätzlichen ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

Leitsatz 1. Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. 2. Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe de...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 5. Erwerbszeitraumbezogene Behaltensregelungen

Rz. 130 Die Betriebsvermögensbegünstigungen sollen nur dann erhalten bleiben, wenn der Erwerber gewisse Spielregeln einhält. Neben der zuvor dargestellten Lohnsummenregelung gehört dazu auch, dass das produktive Betriebsvermögen im Sinne einer nahtlosen Unternehmensfortführung für gewisse Mindestzeiträume (fünf bzw. sieben Jahre) er- bzw. gehalten wird. Anders gewendet: Der ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / III. Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer

Rz. 33 Der Testamentsvollstrecker muss sich regelmäßig mit der Erbschaftsteuer befassen, da dieser nach § 31 Abs. 5 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist. Entsprechend ist eine Bewertung auch für Münzen und Medaillen, für welche nicht die Bewertung für Zahlungsmittel anzuwenden ist, im Nachlass vorzunehmen. Hierfür sieht R B 9.5 der ErbStR 2019 vor,...mehr