BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Im Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz: BilRUG, verabschiedet worden. Daraus resultieren maßgebliche Änderungen für die Unternehmensberichterstattung. Gravierend sind vor allem die Folgen aus einer überarbeiteten Umsatzerlösdefinition sowie geänderten Anhangangaben.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
Im Juli 2015 ist das Gesetz zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (BilRUG) in Kraft getreten. Durch das BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ergeben sich weitreichende Änderungen bzw. Neuerungen in einzelnen Gesetzen. Hierbei sind beispielsweise das HGB (Handelsgesetzbuch), das GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder das AktG (Aktiengesetz) zu nennen. Grundsätzlich sind die Neuregelungen für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Einige der gravierendsten Änderungen finden Sie im Folgenden:
BilRUG: Größenklassen
Für den Einzelabschluss erfolgt durch die Einführung des BilRUGs eine Anhebung der maximal zulässigen Grenzwerte für die Größenklassenzuordnung von Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personengesellschaften gem. § 264a HGB (Art. 3 Abs. 1-3 EU-Bilanzrichtlinie). Dabei gibt der Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht zugunsten der in der Richtlinie erlaubten Obergrenzen weiter, um möglichst viele Unternehmen entlasten zu können. Allerdings werden die zugrundeliegenden Größen „Bilanzsumme“ und insbesondere „Umsatzerlöse“ neu definiert. Diese Erhöhung der Schwellenwerte für die Größenklasse haben erheblichen Einfluss auf die Publizitätspflichten. Die neuen Größenklassen können freiwillig bereits auf Jahresabschlüsse angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 begonnen haben.
BilRUG: Umsatzerlöse
Mit dem BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde der Begriff der Umsatzerlöse grundlegend geändert. Während es sich bei Umsatzerlösen nach überholter Definition um Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus typischen Dienstleistungen handelt, welche im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erfolgen, wurde der Begriff einer Neudefinition unterzogen. Fortan sind auch Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht typisch sind, wobei Erzeugnisse und Waren durch den Begriff Produkte ersetzt werden. Die Definition ergibt sich explizit aus § 277 HGB.
Darüber hinaus sind durch die Neudefinition sonstige, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, welche inhaltlich und zeitlich eng mit dem Zeitpunkt der handelsrechtlichen Umsatzrealisierung zusammenfallen, von den Umsatzerlösen abzuziehen.
BilRUG: Sonstige betriebliche Erträge
Aufgrund der Neudefinition der Umsatzerlöse kann es für die Anwendungspraxis zu einer Umgliederung von bislang als Sonstige betriebliche Erträge geltenden Erlösen aus Nebentätigkeiten in die Umsatzerlöse kommen.
Anlagenspiegel BilRUG
„Eine weitere, wesentliche Änderung betrifft die Gliederung des Anlagenspiegels. Gem. § 284 Abs. 3 HGB ist der Anlagenspiegel nun als Bruttoanlagenspiegel zwingend im Anhang anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften bleiben aber auch nach BilRUG von der Aufstellung eines solchen Anlagespiegels befreit, siehe § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Darüber hinaus sind im Geschäftsjahr die jeweils in den Herstellungskosten aktivierten Fremdkapitalzinsen pro Posten zu benennen. Diese Angabe kann jedoch auch unter dem Anlagenspiegel vorgenommen werden.
GuV nach BilRUG
Die Definition der Umsatzerlöse wurde durch das BilRUG geändert. Dadurch entfällt ferner der bisherige Posten "außerordentliche Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung. Darüber hinaus wird § 277 Abs. 4 HGB aufgehoben, durch den bisher der Ausweis dieses außerordentlichen Postens in der GuV und die Erläuterung hinsichtlich Betrag und Art im Anhang vorgeschrieben waren.
Anhang nach BilRUG
Durch das BilRUG wurden einige Angaben in den Anhang mit aufgenommen. Außerdem gab es wesentliche inhaltliche Änderungen, die meist zu einer Konkretisierung der Begrifflichkeiten führten. Im Anhang sind die einzelnen Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung nach Betrag und Art anzugeben. Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Änderung ist unabhängig von der Größe der Gesellschaft und betrifft daher nicht nur die mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften (§ 285 Nr. 31 HGB in der Fassung des BilRUG).
Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen. Es ist nicht mehr ausreichend, in der GuV einen Gesamtbetrag anzugeben.
In der Gliederung sind die Beschreibungen zur Bilanz und GuV in der Reihenfolge der Nennung der Posten in den Rechenwerken zu machen. Die Pflicht zur Angabe von Währungsumrechnungen gem. § 284 Abs. 2 HGB sowie zur Aufspaltung der Steuern vom Einkommen und Ertrag auf das Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit und das außerordentliche Ergebnis gem. § 285 Nr. 6 HGB wurde aufgehoben.
Eine Pflicht zur Angabe von finanziellen Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften und insgesamt Beschränkung der Angaben auf Geschäfte mit wesentlichen Risiken und Vorteilen (§ 285 Nr. 3 HGB) wurde hingegen eingeführt. Darüber hinaus haben von Organmitgliedern im Geschäftsjahr zurückgezahltene Vorschüsse oder Kredite auch erlassene Beträge zu enthalten (§ 285 Nr. 9c HGB). Bei der Beteiligungsliste ist nun auf alle Beteiligungen gem. § 271 Abs. 1 HGB abzustellen (§ 285 Nr. 11 HGB). Ferner ist die Abschreibungsdauer der Geschäfts- oder Firmenwerte gem. BilRUG ohne zeitliche Vorgabe (bisher ab 5 Jahre) zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften bleiben gem. § 264 Abs. 1 S. 5 HGB auch nach BilRUG von der Erstellung eines Anhangs befreit. Die Definition einer Kleinstgesellschaft ist in § 267a Abs. 1 HGB zu finden.
Verbindlichkeitenspiegel BilRUG
Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach bestimmt und dem Unternehmer bekannt sind, müssen nun ohne Rücksicht auf die Fälligkeit handelsrechtlich und steuerrechtlich passiviert werden.
Kapitalgesellschaften haben im Anhang weitere Angaben zu ihren Verbindlichkeiten zu machen. Von der Erstellung eines sog. Verbindlichkeitenspiegels, welcher die Veränderungen der Verbindlichkeiten in einem Bilanzjahr darstellt, sind nur kleine Kapitalgesellschaften befreit. Jeder Verbindlichkeitenspiegel hat dem gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschema zu entsprechen.