Änderungen beim Lagebericht
Funktion des Lageberichts
Der Lagebericht stellt ein juristisch eigenständiges Rechnungslegungsinstrument dar mit dem Hauptzweck der Informationsvermittlung in Ergänzung zum Jahresabschluss. Neben vergangenheitsorientierten Berichtsinhalten enthält der Lagebericht auch zukunftsgerichtete Informationen und dient insbesondere auch der Erläuterung und Analyse, um eine umfassende Gesamtsicht auf das Unternehmen zu ermöglichen.
Die Gliederung des Lageberichts
Der Lagebericht ist in verschiedene Teilberichte untergliedert. Folgende Berichtsinhalte sind in § 289 Abs. 1 HGB geregelt:
- Der sog. «Wirtschaftsbericht», der neben der Darstellung auch eine Analyse von Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen und (bei großen Kapitalgesellschaften) nichtfinanziellen Leistungsindikatoren umfasst § 289 Abs. 1 Sätze 1 – 3 i. V. m. § 289 Abs. 3 HGB. sowie
- die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mitsamt den Chancen und Risiken, der sog. «Prognose-, Chancen- und Risikobericht» (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Daneben sieht § 289 Abs. 2 HGB weitere Teilberichte vor:
- «Bericht über Finanzinstrumente» (Nr. 1),
- «Forschungs- und Entwicklungsbericht» (Nr. 2),
- «Zweigniederlassungsbericht» (Nr. 3) und
- «Vergütungsbericht». (Nr. 4).
Schließlich regelt § 289 Abs. 4 HGB den «Bericht über die Übernahmesituation» und Abs. 5 den «Bericht über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem».
Nachtragsbericht: wesentliche Änderungen durch das BilRUG
Durch das BilRUG wurde aus der ehemaligen Soll-Formulierung in § 289 Abs. 2 HGB („Der Lagebericht soll auch eingehen auf“) eine Ist-Formulierung („Im Lagebericht ist auch einzugehen auf“), womit eine Verpflichtung zur Berichterstattung eindeutig kodifiziert worden ist. Da jedoch nach herrschender Meinung bisher auch schon von einer Berichterstattungspflicht auszugehen war, hat diese Änderungen im Wesentlichen klarstellenden Charakter.
Des Weiteren wurde § 289 Abs. 2 HGB dahingehend ergänzt, dass ein Verweis im Lagebericht erforderlich ist, wenn im Anhang Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes zu machen sind.
Der sogenannte «Nachtragsbericht» (Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind) gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. wurde aus dem Lagebericht herausgenommen. Die entsprechende Berichtspflicht wurde nunmehr in die Angabepflichten des Anhangs in § 285 Nr. 33 HGB n.F. verlagert.
Hier finden Sie weitere Informationen zum BilRUG:
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