Fachbeiträge & Kommentare zu Buchführung

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Estland / I. Geschäftsbriefe

Rz. 117 Gemäß § 15 Abs. 2 HGB müssen auf Geschäftsunterlagen der Handelsname, der Sitz und die Handelsregisternummer angegeben werden. Auf den Geschäftsunterlagen der Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft sind der Handelsname, der Sitz und die Handelsregisternummer der Zweigniederlassung anzugeben.mehr

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Singapur / I. Geschäftsbriefe

Rz. 132 Auf Geschäftsbriefen muss regelmäßig die vollständige Firma und die von der Registerbehörde zugeteilte Nummer der Gesellschaft, die so genannte ACRA-Number, deutlich sichtbar angegeben werden. Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt.mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 148 Schriftstücke der Gesellschaft müssen die Firma, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, die Bezeichnung des Registergerichts und die Nummer, unter welcher die Gesellschaft registriert ist, sowie die NIP-Nummer und die Höhe des Stammkapitals enthalten (Art. 206 HGG). Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben kann ein Zwangsgeld des Registergerichts i.H.v....mehr

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Estland / 1. Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 118 Nach dem Ende des Geschäftsjahres erstellt der Geschäftsführer den Buchführungsabschluss und den Geschäftsbericht nach den Vorschriften des BFG. Der Jahresbericht besteht aus Jahresabschluss, Geschäftsbericht, Prüfbericht und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Unterlagen sind auf Estnisch zu erstellen. Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden gem. § 179 ...mehr

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Bulgarien / I. Geschäftsbriefe

Rz. 105 In jeglicher Handelskorrespondenz sind anzugeben: Firma, Sitz, Verwaltungsadresse, EIC, (ein) Bankkonto (Art. 13 TZ). Eine gesonderte Kontaktadresse kann beigefügt werden. Das gilt auch für die Handelskorrespondenz von Zweigniederlassungen.mehr

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Österreich / c) Durch den Aufsichtsrat

Rz. 215 Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat (sofern ein solcher bestellt ist) den Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen (§ 222 Abs. 1 UGB). Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Gewinnverteilungsvorschlag, den Lagebericht sowie einen allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu bericht...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / II. Buchführungspflicht

Rz. 110 Gem. Art. 4 Rechnungswesengesetz[26] ist der Unternehmer mit Sitz in der Republik Kroatien zur Buchführung verpflichtet sowie dazu, einen Jahresabschluss zu erstellen unter den Bedingungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind. Die generelle Buchführungspflicht ist ebenfalls im Rechnungswesengesetz geregelt. Die spezifischen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Auswei...mehr

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Serbien / I. Geschäftsbriefe

Rz. 97 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmannes, also auch der Gesellschaft (nachfolgend "Geschäftsbriefe"), sind gem. Art. 25 ZPD Firma, Sitz, das Handelsregister, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer und persönliche Identifikationsnummer anzugeben.mehr

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Schweiz / I. Geschäftsbriefe

Rz. 153 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR). Die im Handelsre...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 105 Sec. 153 Corporations Act schreibt vor, dass eine Gesellschaft ihren Geschäftsnamen auf allen öffentlichen Unterlagen (public documents) sowie von ihr ausgegebenen Papieren (negotiable instruments) angeben muss. Sec. 88A Corporations Act definiert "öffentliche Unterlagen" einer Gesellschaft und stellt klar, dass der Name der Gesellschaft auch auf Geschäftsbriefen auf...mehr

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Schweiz / 5. Aufbewahrungspflicht

Rz. 159 Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist. Erfolgsrechnung und Bilanz sind hingegen schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher,...mehr

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Österreich / 3. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 212 Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Bilanzgewinns obliegt zwingend den Gesellschaftern (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1 GmbHG). Sie können den Geschäftsführern diesbezüglich auch Weisungen erteilen. Die Beschlussfassung erfolgt in einer Generalversammlung oder auf schriftlichem Weg (§ 22 Abs. 2 GmbHG).mehr

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Rumänien / I. Geschäftsbriefe

Rz. 119 Auf allen Rechnungen, Angeboten, Auftragsschreiben und ähnlichen Schriftstücken einer Gesellschaft sind gem. Art. 74 GesG Firma, Rechtsform, Sitz, Ordnungsnummer der Gesellschaft beim Handelsregister und einziger Eintragungscode (cod unic de inregistrare) anzugeben.mehr

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Slowakei / I. Geschäftsbriefe

Rz. 121 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen den Handelsnamen, die Rechtsform, den Sitz, die Identifikationsnummer, die Bezeichnung des Handelsregisters und die Nummer der Eintragung anzuführen. Mit der Verletzung dieser Pflicht sind jedoch keine Sanktionen verbunden.mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 150 Die Feststellung (approval) des Jahresabschlusses erfolgt, soweit vorgesehen, grundsätzlich durch das board of directors (§ 1501(a) CalCC). In den articles oder den bylaws kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / I. Geschäftsbriefe

Rz. 126 Die Firma muss in allen Fällen die Bezeichnung "Limited Liability Company" oder LLC enthalten. Fehlen diese Hinweise, so haften die Geschäftsführer persönlich und solidarisch für die Verbindlichkeiten der LLC.[18] Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kann damit die Haftungsbeschränkung indirekt verloren gehen.mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Sanktionen

Rz. 471 Verstöße gegen diese Verpflichtungen können durch Geldstrafen bestraft werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Geldstrafe, wenn der Name der Gesellschaft und der Zusatz der beschränkten Haftung auf dem Briefkopf nicht erwähnt werden.mehr

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Türkei / 7. Beschlussbuch

Rz. 237 Schließlich gibt es noch das Beschlussbuch (karar defteri), in das die Beschlüsse der Generalversammlung eingetragen werden. Dies geschieht zumeist in der Form, dass die Beschlüsse auf eigenen Formblättern oder formlosen Blättern dokumentiert, notarisiert und dann eingeklebt werden. Dieses Buch hat keine konstitutive Wirkung, sondern Beweisfunktion.mehr

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Österreich / b) Durch den Jahresabschlussprüfer

Rz. 214 Die Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer gilt für "große" und "mittelgroße" (siehe Rdn 217) sowie alle gesetzlich aufsichtsratspflichtigen GmbHs (§ 268 UGB). Als Abschlussprüfer kommen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften in Betracht (§ 268 Abs. 4 UGB), bei denen keine Befangenheits- oder Ausschlussgründe vorliegen dürfen (§ 271 UGB).mehr

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Norwegen / I. Geschäftsbriefe

Rz. 160 Auf den Geschäftsbriefen und auf der Homepage sowie auf allen weiteren Geschäftsunterlagen sind die Firma, die Handelsregisternummer und die Geschäftsanschrift der AS anzugeben. Wenn die AS im Umsatzsteuerregister registriert ist, sind der Handelsregisternummer die Buchstaben "MVA", welche die Abkürzung für Umsatzsteuer (Merverdiavgift) sind, voranzustellen.[498]mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Buchführungspflicht

1. Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses Rz. 93 Die Geschäftsführung hat jedes Jahr ein Inventar der Guthaben und Schulden sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, in welcher die notwendigen Amortisationen getätigt werden (vgl. Rdn 83). Die Bilanz erwähnt separat das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen und auf der Passivseite die Schulden der Gesell...mehr

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Deutschland / I. Geschäftsbriefe

Rz. 213 Das GmbHG sieht in § 35a Pflichtangaben für Geschäftsbriefe vor. Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen der Gesellschaft im geschäftlichen Bereich, die dem Außenverhältnis zuzurechnen und individuell adressiert sind. Ausgenommen von dieser Definition sind Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Formulare im Behördenverkehr (§ 35a Abs. 2 Gmb...mehr

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Deutschland / 3. Prüfung des Jahresabschlusses

Rz. 223 Mittelgroße und große GmbH müssen ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen, soweit nicht gem. § 264 Abs. 3, 4 HGB eine Befreiung besteht. Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB), ein ohne Prüfung festgestellter Jahresabschluss ist nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG analog). Das Gle...mehr

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Slowakei / III. Geschäftsführung

Rz. 109 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ihre Funktion mit der fachlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Interessen der Gesellschaft und aller Gesellschafter auszuüben. Sie sind vor allem verpflichtet,mehr

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Österreich / 5. Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Rz. 216 Alle GmbHs haben den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie allenfalls den Bericht des Aufsichtsrats nach Behandlung in der Generalversammlung spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (§ 277 UGB). Der Umfang der Veröffentlichung hängt von der Größe der GmbH ab (§§ 277 ff. UGB). Die Einreichung hat elektronisch (be...mehr

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Griechenland / I. Geschäftsbriefe

Rz. 129 In den Geschäftsbriefen einer EPE muss auf jeden Fall der Firmenname mit dem Rechtsformzusatz "ΕτAιρίA περιορισμένης ευθύνης" (Etairia Periorismenis Efthynis = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder mit der Abkürzung "Ε.Π.Ε." (Art. 2 Abs. 2 G. 3190/1955). Für den internationalen Geschäftsverkehr muss der Firmenname mit dem Rechtsformzusatz "Limited Liability Com...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 3. Sonstige Gesetze

Rz. 6 Im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Grundlagen sind ebenfalls nennenswert:mehr

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Belgien / I. Geschäftsbriefe

Rz. 119 Gemäß Art. 2:20 GGV haben sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Dokumente die folgenden Angaben zu enthalten:mehr

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Kanada / I. Geschäftsbriefe

Rz. 81 Sect. 10 (5) CBCA schreibt zwingend die lesbare Angabe des Namens der Gesellschaft auf allen Verträgen, Rechnungen, Wertpapieren, Schecks, Wechseln sowie Bestellungen von Waren bzw. Dienstleistungen vor. Die Gesellschaft darf unter einer abweichenden Bezeichnung Geschäftstätigkeiten entfalten, wenn diese Bezeichnung als Firmenname zulässig wäre. In diesem Fall darf je...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Prüfung des Jahresabschlusses

Rz. 94 Die Ernennung von Kontenkommissaren bei einer GmbH ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Gesellschafter 60 übersteigt (siehe Rdn 90). Bei Gesellschaften, die bei Jahresabschluss zwei der folgenden Kriterien übersteigen: muss ein zugelassener Wirtschaftsprüfer ("réviseur d'e...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 109 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmanns, also auch der d.o.o., sind gem. Art. 21 Abs. 4 ZTD Firma, Sitz, Handelsregister, bei dem die d.o.o. eingetragen ist, samt Handelsregisternummer anzugeben sowie Firma und Sitz des kontoführenden Instituts und Kontonummern. Weiters hat eine d.o.o. den Betrag ihres Stammkapitals, ob die...mehr

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Türkei / II. Geschäftsbriefe

Rz. 223 Geschäftsbriefe, Unterlagen und amtliche Dokumente müssen Firmennamen, Sitzanschrift und Handelsregisternummer ausweisen. Soweit bindende Erklärungen abgegeben werden, müssen sie von den hierfür befugten Personen (meist die Geschäftsführer) mit Firmenstempel unterzeichnet sein (Art. 629 Abs. 1 i.V.m. Art. 372 HGB). Dabei ist die Firma auf jeden Fall in der im Handels...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Allgemeines

Rz. 472 Das englische Gesellschaftsrecht sieht die Verpflichtungen der Gesellschaft, über die Geschäftsvorfälle Buch zu führen (also Geschäftsbücher zu haben), einen jährlichen Jahresabschluss aufzustellen (Sec. 386 CA 2006), diesen grundsätzlich von den Geschäftsführern feststellen und unterzeichnen zu lassen (Sec. 414 CA 2006) und u.U. durch einen Prüfer prüfen zu lassen, ...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 2. Publizitätspflicht

Rz. 109 Am 1.7.2003 wurde das Erfordernis, dass alle Gesellschaften einen Jahresbericht bei der ASIC einreichen müssen, abgeschafft. Stattdessen schickt die ASIC nun am jeweiligen Prüfungsstichtag an alle Gesellschaften eine Vermögensaufstellung (annual statement).[118] Das Paket enthält eine Vermögensaufstellung (company or scheme statement), die von der Gesellschaft überpr...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / IV. Jahresabschluss, Jahresabschlussprüfer

Rz. 147 Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der Regelungen des Companies Act und der Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz auch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Reihe von verpflichtenden Anlagen und Offenlegungen. Hierbei ist auch für kleine Gesellschaften eine vergleichsweise große Zahl an Detaildarstellungen a...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 112 Auf Geschäftsbriefen, Anzeigen sowie "allen Verlautbarungen nach außen hin"[159] müssen neben der Firmierung Angaben gemacht werden zum Gesellschaftstyp, Sitz, zuständigen Handelsregister und zur entsprechenden Matrikel-, Steuernummer sowie im Fall einer GmbH, AG oder KGaA zur Höhe des Gesellschaftskapitals. Wurde nicht das ganze Gesellschaftskapital einbezahlt, muss...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Grundlagen

Rz. 228 Abschnitt 9 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält die Bestimmungen über den Jahresabschluss und den Bericht der Geschäftsführung, die auch für die B.V. gelten. Art. 2:361 Abs. 1 NL-BGB definiert den Jahresabschluss als (i) Bilanz und (ii) Gewinn- und Verlustrechnung mit (iii) Erläuterung und den konsolidierten Jahresabschluss, falls die Rechtsperson einen konsolidier...mehr

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Brasilien / 1. Gesellschaftsbücher

Rz. 107 Die Gesellschaft ist zur Führung folgender Gesellschaftsbücher verpflichtet: Rz. 108 In das Protokollbuch der...mehr

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Ukraine / I. Geschäftsbriefe

Rz. 187 Durch die ukrainische Gesetzgebung werden keine zwingenden Anforderungen an die Gestaltung von Geschäftsbriefen einer GmbH gestellt. Zur Erstellung von Schriftstücken gelten die Anforderungen DSTU Nr. 4163–2003 vom 7.4.2003,[24] die für bestimmte Schriftstücke Standards bestimmen, jedoch keinen obligatorischen Charakter haben. Gemäß Pkt. 4.1. der vorgenannten Anforde...mehr

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Dänemark / III. Geschäftsführung

Rz. 107 Besteht die Leitung der Gesellschaft neben der Geschäftsführung aus einem Verwaltungsrat, dann nimmt die Geschäftsführung – unter Beachtung der Richtlinien und Anweisungen des Verwaltungsrats – die tägliche Leitung der ApS wahr. Entscheidungen von außergewöhnlicher Art oder von größerer Bedeutung bedürfen grundsätzlich einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat (sie...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Prüfung des Jahresabschlusses

Rz. 235 Grundsätzlich muss der Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Insoweit trifft Abschnitt 9 auf die B.V. zu. Der Gesetzgeber unterscheidet aber in der 11. Abteilung u.a. zwischen kleinen und mittelgroßen Gesellschaften (Art. 2:396 und 2:397 NL-BGB). Eine Gesellschaft gilt als "klein", wenn sie ununterbrochen an zwei aufeinander folgenden Bilanzdaten mind...mehr

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Brasilien / 3. Jahresabschluss

Rz. 110 Die Limitada ist zur jährlichen Errichtung eines Inventars (inventário, Art. 1187 CC), der Vermögensaufstellung (balanço patrimonial, Art. 1188 CC) und der Gewinn- und Verlustrechnung (balanço de resultado econômico, Art. 1189 CC) verpflichtet, Art. 1065, 1179 CC. Die Vermögensaufstellung und die Gewinn- und Verlustrechnung sind im Diário aufzuführen, Art. 1184 § 2 C...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / V. Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Rz. 239 Wenn die B.V. sich auf keine Ausnahme berufen kann, muss ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden (Art. 2:393 NL-BGB). Die Hauptversammlung ist zur Bestellung des Wirtschaftsprüfers befugt. Unterlässt die Hauptversammlung seine Bestellung, so ist der Aufsichtsrat dazu befugt, und existiert kein Aufsichtsrat, so ist die Geschäftsführung zur Bestellung des Wirtschaftsprüf...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 1. Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 146 Die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten enthalten nicht durchwegs Regelungen über die Aufstellung von Jahresabschlüssen (annual financial statements). Sofern gesellschaftsrechtlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, dient diese jedoch in erster Linie der Information der Gesellschafter und nicht dem Gläubigerschutz. Auch fehlt es i.d.R. an Bilanzierungs-, Bew...mehr

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Ungarn / I. Geschäftsbriefe

Rz. 206 Die Vorschriften der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG wurden in Ungarn durch § 63 Abs. 2 Ctv. umgesetzt. Danach ist auf allen geschäftlichen Medien, also z.B. Briefen, Bestellscheinen bzw. bei E-Mail-Nachrichten und auf der Website der Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn Folgendes anzugeben:mehr

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Österreich / I. Geschäftsbriefe, Webseite

Rz. 207 Geschäftsbriefe, Bestellscheine und Webseiten haben verpflichtend folgende Angaben zu enthalten (§ 14 UGB): Rz. 208 Werden Angaben über das Stammkapital gemacht (was an sich nicht erforderlich ist), so müssen dessen Hö...mehr

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Schweden / I. Geschäftsbriefe

Rz. 132 Die Firma, der Ort des Sitzes des Verwaltungsrates sowie die Organisationsnummer der Gesellschaft müssen auf allen Geschäftsbriefen, Rechnungen und Bestellungsformularen abgedruckt sowie im Internetauftritt angegeben sein.[153] Falls ein Liquidationsverfahren eingeleitet worden ist, muss dies ebenfalls angegeben werden. Bei Missachtung kann das Gesellschaftsregistera...mehr

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Schweden / V. Publizitätspflicht

Rz. 144 Im Buchführungsgesetz ist vorgeschrieben, dass jeder, der zur Erstellung eines Rechenschaftsberichtes verpflichtet ist, diesen auch nach den Regeln des Jahresabschlussgesetzes veröffentlichen lassen muss.[178] Innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung sind der Rechenschaftsbericht mitsamt dem Prüfungsvermerk und dem Protokoll der Hauptversammlung in Form von b...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Gesetzliche Vorgaben zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 476 Die grundsätzliche Vorgabe des Gesetzes ist, dass die Bilanz einen wahrheitsgemäßen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres (true and fair view) ermöglichen und die Gewinn- und Verlustrechnung einen zutreffenden Einblick in das Geschäftsergebnis der Gesellschaft vermitteln muss (Sec. 393 CA 2006). Rz. 477 Für sog. kl...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 91 Sämtliche Schriften, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen, Bestellungsscheine und andere von der Gesellschaft herausgegebenen Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Art. 710–10 LSC):mehr