Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehegatten.

Rn 20 werden gem II nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen. Dabei ist anders als nach I 2 nicht darauf abzustellen, ob ein Ehegatte die Gegenstände benötigt. Ob die Überlassung billig ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Interesse der in der Ehe lebenden Kinder sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Berufli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Aufenthalt mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nr 2).

Rn 14 Lebt nur ein Teil der gemeinschaftlichen Kinder bei einem Ehegatten, kann dies die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründen, wenn der andere Teil der Kinder bei Dritten lebt, namentlich den Großeltern, sonstigen Verwandten oder Pflegepersonen. Bei dem anderen Ehegatten darf also kein gemeinschaftliches Kind leben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehegatten-GbR.

Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allgemeinen Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (BRHP/Schöne § 705 Rz 172). Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ehegatten, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Kinder.

Rn 17 Ehegatten haben idR an der gemeinsam genutzten Wohnung und den Gegenständen des gemeinsamen Haushalts Mitbesitz (BGHZ 73, 253; BGH NJW 08, 1959). Ohne Bedeutung ist auch hier die Eigentumslage. Alleinbesitz eines Ehegatten ist an Gegenständen gegeben, die zum persönlichen Gebrauch nur dieses Ehegatten bestimmt sind. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der äußerlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 6 VersAusglG – Regelungsbefugnisse der Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 31 VersAusglG – Tod eines Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1932 BGB – Voraus des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1934 BGB – Erbrecht des verwandten Ehegatten.

Gesetzestext 1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines. Rn 1 Der Anwendungsbereich der Norm ist wegen § 1307 gering und beschränkt sich auf eine Verwandtschaft der zweiten Ordnung. Ab der dritten Ordnung verhinder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Mitwirkungshandlungen der Ehegatten (Abs 3).

Rn 5 Welche Mitwirkungshandlungen von den Ehegatten, ihren Hinterbliebenen oder Erben zu erbringen sind, hat das Gericht (ggf nach Mitteilung durch die Versorgungsträger) anzuordnen. Zur Durchsetzung vgl Rn 7.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 128 FamFG – Persönliches Erscheinen der Ehegatten.

Gesetzestext (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1749 BGB – Einwilligung des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. (2) Die Einwilligung des Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2265 BGB – Errichtung durch Ehegatten.

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. A. Allgemeines. Rn 1 Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Ehegatten, ihrem typischerweise besonderen Bedürfnis nach gemeinsamer Bestimmung der Erbfolge Rechnung zu tragen. Im Unterschied zum Erbvertrag (§ 2276) kann das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet werden, wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rangverhältnisse zwischen mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Rn 43 § 1609 Nr 2 und 3 regelt die Rangverhältnisse zwischen mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten. aa) Beurteilung der Rangverhältnisse. Rn 44 Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Antrag eines Ehegatten.

Rn 21 Eine Abtrennung nach § 140 Abs 2 Nr 5 setzt den Antrag eines Ehegatten voraus, der zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden kann, § 140 V. Es besteht kein Anwaltszwang, § 114 IV Nr 4, 6.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1450 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. 2Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich. (2) Ist eine Willenserklärung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönliche Anhörung der Ehegatten (Abs 1 S 1).

Rn 4 Gem § 128 I soll (s.o. Rn 3) das Gericht die Ehegatten anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten, auch von ihrer Verfahrensfähigkeit, vermittelt werden (Sternal/Weber § 128 Rz 6; BGH FamRZ 16, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Tod eines Ehegatten.

Rn 12 Sämtliche gem den §§ 20–24 bestehende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erlöschen mit dem Tod eines der beiden Ehegatten (§ 31 III 1). Sie gehen daher weder als Forderung noch als Verbindlichkeit auf Erben über. Aus dem nach § 31 III 2 für entspr anwendbar erklärten § 1586 II 1 BGB ergibt sich jedoch die Einschränkung, dass Ansprüche auf rückständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Einsatzbeträge für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten.

Rn 66 Der Einsatzbetrag für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich nach seinem Bedarf nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen. Davon sind die bedarfsdeckenden Einkünfte in Abzug zu bringen. Der Restbedarf stellt den Einsatzbetrag dar. Rn 67 Zu beachten sind allerdings die Mindestbedarfsätze iHd Existenzminimums von zZ 1.120,00 EUR. Diese s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1582 BGB – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten.

Gesetzestext Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. Rn 1 § 1582 stellt eine reine Verweisungsnorm dar, die für alle Unterhaltsverhältnisse gilt. Die Regelung der Rangfolge zwischen allen Unterhaltsgläubigern ergibt sich aus § 1609. Rn 2 Durch das UÄndG 2007 wurde § 1609 zur zentralen Norm der Rangfolge und b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1516 BGB – Zustimmung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tod eines Ehegatten nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft.

1. Allgemeine Folgen. Rn 5 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft in der Ehesache, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Ausspruchs hierüber bedarf, und zwar auch noch dann, wenn eine Entscheidung zwar erlassen, aber noch nicht formell rechtskräftig ist (Mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtslage zu Lebzeiten beider Ehegatten.

I. Form. Rn 2 Die gemeinsame Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen ist möglich durch ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), ein widersprechendes Testament (§ 2258; BayObLG FamRZ 97, 1245), durch Erbvertrag (§ 2289 I 1), durch Rücknahme aus der Verwahrung (§ 2272) sowie durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung (§ 2255). Es genügt nicht, dass nur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehegatten.

1. Mitarbeitspflicht als Ausnahme. Rn 5 Eine Pflicht zur Mitarbeit ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann aber in Ausnahmefällen unterhaltsrechtlich geboten sein oder sich aus der ehelichen Beistandspflicht (§ 1353) ergeben (Staud/Voppel Rz 34), etwa beim Aufbau eines Betriebes (BGH FamRZ 59, 454), bei fehlenden Mitteln für die Einstellung einer Hilfskraft (BGHZ 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtslage nach dem Tode eines Ehegatten.

I. Bindungswirkung. Rn 7 Der Überlebende ist an letztwilligen Verfügungen gehindert, die wechselbezügliche Zuwendungen an den Dritten schmälern. Dazu gehört die neu angeordnete Belastung des Schlusserben mit einem Vermächtnis (BGH FamRZ 69, 208), einer Testamentsvollstreckung (KG OLGZ 77, 392; Köln FamRZ 90, 1403) oder einer Nacherbeneinsetzung (Schlesw NJW-RR 13, 906). Der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Abänderung nach Tod eines Ehegatten.

1. Tod vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens. Rn 2j Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ehegatten-GbR.

1. Ehegatten-GbR. Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allgemeinen Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (BRHP/Schöne §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vermögensverwaltung durch den anderen Ehegatten.

I. Zustandekommen des Verwaltervertrages. Rn 3 Die Überlassung der Vermögensverwaltung erfolgt durch schuldrechtlichen Vertrag, der auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann (Schulz/Hauß Kap 6 Rz 1901). Vorhanden sein muss aber Rechtsbindungswille beider Ehegatten, der bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen fehlt und zB dann nicht angenommen werden kann, wenn der Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ehegatten mit gemeinsamen Namen.

1. Einfacher Name (II). Rn 3 § 1355 I geht davon aus, dass die Eheleute regelmäßig einen gemeinsamen Namen zum Ehenamen bestimmen. Eine der dafür gegebenen Möglichkeiten besteht darin, einen der Geburtsnamen zu wählen. Eine Kombination beider Geburtsnamen (unechter Doppelname) ist nicht zulässig, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG FamRZ 02, 530; FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auswirkung der Gestaltung des eigenen Namens auf denjenigen von Ehegatten und Kindern.

Rn 17 Während des Bestehens der Ehe kann die Namenswahl in Bezug auf den Ehenamen nach I 2 nur von beiden Ehegatten erklärt werden. Als Ehe gilt die verschieden-, ebenso wie die gleichgeschlechtliche Ehe, da für Art 47 als Sachnorm des deutschen Rechts der Ehebegriff des deutschen Sachrechts maßgebl ist. Rn 18 Die Namensbestimmung nach I oder II erstreckt sich gem III ohne We...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 131 FamFG – Tod eines Ehegatten.

Gesetzestext Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt A. Allgemeines. Rn 1 Gem § 1353 I 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen und demzufolge durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst. Danach kommen weder eine Scheidung (§ 1564 BGB) noch eine Aufhebung der (aufgelösten) Ehe (§ 1317 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 739 ZPO – Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.

Gesetzestext (1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Gesetzestext Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 774 ZPO – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder des Lebenspartners.

Gesetzestext Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. A. Normzweck, Anwendungsbereich. Rn 1 § 774 setzt das Vorliegen einer Gütergemeinschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schuldrechtlich auszugleichende Anrechte beider Ehegatten.

Rn 10j § 20 I 1 sieht keine Saldierung wechselseitiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche vor. Dies beruht auf dem in § 1 I normierten Prinzip der getrennten Teilung jedes einzelnen Anrechts, zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass eine Verrechnung gegenläufiger Ausgleichsansprüche durch das Gericht ausgeschlossen ist (str; so BGH FamRZ 15, 37 Rz 19; Celle FamRZ 11, 728, 7...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Aufenthalt eines minderjährigen Ehegatten (Nr 6).

Rn 18 Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I, 2429) wurde die Nr 6 eingefügt. Die besondere örtliche Zuständigkeit ist parallel zur internationalen Zuständigkeit nach § 98 II für den Fall begründet worden, dass ein ASt noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (BTDrs 18/12086, 26). In diesem Fall ist auf den ›schlichten‹ (vgl zB Zö/Lo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EGBGB Art 15 EGBGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten.

Gesetzestext In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre. Rn 1 Art 15 regelt mWv 1.1.23 einen Teil der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten (G v 4.5.21, BGBl I 882). Danach ist § 1358 BGB in Angelegenheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatten ohne gemeinsamen Namen (I 3).

Rn 2 Da Eheleute einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem Zeitpunkt geführten Namen weiter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen. Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein Leitbild bewusst verzichtet (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1427 BGB – Rechtsfolgen fehlender Einwilligung.

Gesetzestext (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1453 BGB – Verfügung ohne Einwilligung.

Gesetzestext (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1472 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1475 BGB – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1469 BGB – Aufhebungsklage.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,mehr