Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verfahren

Rz. 2 Die Vorschrift des § 64 GBO ist zwingend, sofern nicht die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen wird. Es muss ein neuer Brief erteilt werden, die Benutzung der nach §§ 59, 63 GBO ausgestellten Briefe ist ausgeschlossen. Teilbriefe können nicht hergestellt werden.[3] Die Briefe sind dem berechtigten Gläubiger auszuhändigen, in den Fällen der §§ 1172, 1175 B...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / a) Vermögensgegenstand

Rz. 131 Das HGB legt in den §§ 240 Abs. 1, 246 Abs. 1, 248 Abs. 2, 252 Abs. 1 HGB den Begriff des Vermögensgegenstandes zugrunde und zeigt damit, dass grds. nur gegenständlich verdichtete Positionen aktivierbar sind. Im Mittelpunkt der handelsrechtlichen Aktivierung steht dem Grunde nach damit die Definition des Vermögensgegenstandes. Hier haben entwicklungsgeschichtlich die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut

Rz. 5 a) Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn es sich um den Nachlass einer Erbengemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft handelt. Keine Anwendung ist möglich auf den Alleinerben oder alleinigen Vorerben,[6] hier ist eine Auseinandersetzung nicht denkbar. Eine Auseinandersetzung liegt auch nicht vor, wenn dieselbe Person zugleich partiell Vorerbe, im restl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / II. Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers

Rz. 12 Ebenso akribisch sollte der Berater bei Erfassung des Vermögens des Erblassers vorgehen. Bei Aufstellung des Nachlassverzeichnisses sollte nach Immobilien, Geld und sonstigem Vermögen differenziert werden. Ebenso erfasst werden sollten Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. In Bezug auf die Lebensversicherungen sollte die Art der Versic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 5 Die Benachrichtigung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben (Abschrift oder Abdruck). Sie soll den in Abs. 6 S. 2 genannten Inhalt haben; die Inhalte nach Abs. 6 S. 3 sind fakultativ möglich. Praktisch wird hiervon aber nur höchst selten Gebrauch gemacht, obwohl die Daten bei einer Einreichung durch den Notar in aller Regel dem Grundbuchamt geliefert werden. Da aber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12a GBO ist durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) eingefügt worden. Abs. 3 wurde durch das DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) angefügt. Die Norm ergänzt § 12 GBO (Einsicht in das Grundbuch) und § 46 GBV (Einsicht in die Grundakten) hinsichtlich bestimmter Verzeichnisse. Sie regelt deren Anlegung und Führung sowie die Einsicht in solche Verzeichnisse...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Unterkunft und Heizung (KdU) / 3.2 Besonderheiten in der Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung

Insbesondere in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es Fälle, in denen eine leistungsberechtigte Person in einer Wohnung gemeinsam mit mindestens einem nicht hilfebedürftigen Elternteil, volljährigen Geschwisterkind oder einem eigenen volljährigen Kind lebt, die jeweils andere Person Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung ist und die leistungsberec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bewilligungssurrogate

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Betroffener

Rz. 31 Der Begriff des Betroffenen umfasst wie bei § 19 GBO nicht nur die mittelbar Beteiligten, sondern auch diejenigen, deren Rechtsstellung von der Rechtsänderung unmittelbar berührt wird sowie diejenigen, die ein Recht an dem zu löschenden Recht besitzen oder deren Zustimmungen zur Erklärung des unmittelbar Beteiligten erforderlich sind (z.B. Eigentümer, welcher der Lösc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Überblick

Rz. 115 Wirkt der Grundstückseigentümer bei der Bestellung eines Grundpfandrechts mit (z.B. zur Finanzierung des Kaufpreises), dann kann dieses bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Erwerber eingetragen werden. Dieser Weg verdient – bei der Bestellung zugunsten eines "seriösen Gläubigers" und entsprechender Einschränkung der Zweckerklärung[281] – gegenüber der nachfolgen...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen

a) Die Bestandsangaben sind in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Absatz 1 der Grundbuchverfügung ist entsprechend anzuwenden. Sofern die Übersichtlichkeit und die automatische Rückmeldung über die automatisierte Schnittstelle nicht beeinträchtigt werden, kann die neue A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Antrag und Bewilligung

Rz. 24 Verfahrensrechtlich ist ein Antrag notwendig; antragsberechtigt ist (nur) der Eigentümer. Ersetzt der Antrag, wie zumeist, die Erklärung gem. § 890 Abs. 1 BGB, dann bedarf er nach § 30 GBO der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.[50] Im Antrag auf Vollzug eines Veränderungsnachweises kann der Antrag auf Eintragung der Vereinigung enthalten sein, auch hier jedoch nur, wenn si...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nicht eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen

Rz. 84 Nicht in das Grundbuch eintragungsfähig sind sowohl bestimmte Beschränkungen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze besteht im jeweiligen Fall auch kein Bedürfnis für eine Grundbucheintragung. An Einzelfällen sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sachstatut der Einzelgegenstände

Rz. 246 Das Güterstatut muss auch gegenüber den Rechtsordnungen, die die vom Güterrecht beeinflussten Einzelgegenstände in dinglicher Hinsicht beherrschen, abgegrenzt werden, also bei Sachen dem insoweit maßgeblichen Recht des Lageortes (Lex rei sitae). Das Güterrecht nimmt hier in vielfacher Weise Einfluss, etwa auf die Art gemeinschaftlichen Eigentums, die Zuordnung zu den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Rang der Sicherungshypothek gegenüber anderen Rechten

Rz. 46 Die Sicherungshypothek erhält außerhalb des Grundbuchs ohne Eintragung Rang vor allen Belastungen, die B am Grundstück bestellt, selbst wenn Bewilligung und Antrag auf deren Eintragung zeitlich vor der Verpfändung bzw. Pfändung liegen[98] aber Rang nach einer Kaufpreishypothek oder anderen gemäß einem (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärten Vorbehalt nach § 16 A...mehr

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§ 1 Kaufmannsbegriff / IV. Nebengewerbe

Rz. 53 Für Nebengewerbe des Betriebsinhabers findet gem. § 3 Abs. 3 HGB ebenfalls die Privilegierung der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 HGB Anwendung. Das Nebengewerbe von Land- oder Forstwirten ist damit von den Vorschriften über Kaufleute ausgenommen. Der Betriebsinhaber kann aber nichtsdestotrotz die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung im Handelsregister wählen; auch eine getren...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsantr...mehr

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§ 6 Mietwohnung / C. Gewaltschutzgesetz

Rz. 7 § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll u.a. Misshandlungen in der Partnerschaft verhindern. Hat der eine Lebensgefährte den anderen vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich verletzt, kann das Opfer verlangen, dass ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 GewSchG)....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Schutz durch einen Vermerk im Grundbuch

Rz. 29 Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist nicht eintragungsfähig (siehe Rdn 12). Dadurch unterscheidet es sich in einem wesentlichen Punkt vom "Bucheigentum", dem die Auflassung fehlt (siehe Rdn 2). Zur Übertragung, Verpfändung, Pfändung des Anwartschaftsrechts ist keine Eintragung im Grundbuch erforderlich (siehe Rdn 22).[60] Ob eine solche Verfügung einget...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Das Vorkaufsrecht im Grundbuchverfahren

Rz. 212 Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB darf das GBA bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Gemeinde hat auf Antrag eines Beteiligten unverzüglich ein Zeugnis über Nichtbestehen oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts auszustellen, das als Verzicht auf d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Deutsch-französischer Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft

Rz. 109 § 1519 BGB i.V.m. dem Gesetz zu dem Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft vom 15.3.2012[276] erlaubt deutsch-französischen Ehepaaren die Vereinbarung der Wahlzugewinngemeinschaft (WZG).[277] Art. 5 WZGA erlegt für die WZG dem Ehegatten-Eigentümer der Ehewohnung ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Der erforderliche Betreuungsort

Rn. 1212 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder muss erfolgen: in Kindergärten oder in vergleichbaren Einrichtungen (zB Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagspflegestellen; nicht dagegen die alleinige Betreuung im Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige (R ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Automationsunterstützte Führung

Rz. 2 Erste Überlegungen, das Grundbuch mit Hilfe von EDV-Systemen rationeller zu führen, gehen auf die späten 60er Jahre zurück.[3] Die Pläne zur Vollautomatisierung des Grundbuchs mussten Anfang der 80er Jahre jedoch bis auf weiteres aufgegeben werden. Ursache dafür waren u.a. die Nichtverfügbarkeit praktikabler Verfahren zur Erfassung der Altdatenbestände und die damals h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Aussichtslosigkeit des Zwangsberichtigungsverfahrens

Rz. 5 Zudem darf das Zwangsberichtigungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bieten.[9] Auch hier können die verschiedensten Gründe vorliegen; z.B. die zwangsweise Durchführung der Berichtigungsverpflichtung im Wege des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens ist nicht möglich, weil der die Stellung des Berichtigungsantrags ablehnende Eigentümer sich im Ausland aufhält und somit die...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Voraussetzungen

Rz. 162 Nach Auffassung des BGH bestehen folgende Voraussetzungen für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daßmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist die Bereinigung der Grundbücher im Beitrittsgebiet von alten Grundpfandrechten oder Reallasten mit geringem Kapitalwert oder Geldbetrag. Damit soll die Beleihungsfähigkeit der Immobilien erleichtert werden, da solche Grundpfandrechte den Beleihungswert erheblich mindern, auch wenn von ihnen wirtschaftlich "wenig Gefahr" ausgehen mag.[1] Während ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlagen der Bestimmtheit

Rz. 1 § 15 GBV regelt die Frage, wie ein Berechtigter im Grundbuch zu bezeichnen ist. Wer überhaupt als Berechtigter eingetragen werden kann, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften (siehe § 4 Einl. Rdn 42 ff.). Rz. 2 Die Vorschrift des § 15 GBV gilt für die Bezeichnung aller Berechtigten im Grundbuch, gleichgültig, ob es sich um Eigentümer oder dinglich Ber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Wesentlich beteiligte Person

Rz. 275 Die Haftung beschränkt sich auf wesentlich beteiligte Personen. Die Rechtsform der Gesellschaft ist hierbei unerheblich. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Hierbei werden nach dem Gesetzeswortlaut sowohl mittelbare ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 13 [Eintragungsgebühren]

Gesetzestext (1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Abweichende Behandlung der sog. Einheitshypothek

Rz. 2 § 66 GBO setzt mehrere selbstständige Hypotheken voraus. Zu unterscheiden ist hiervon die Bildung einer sogenannten Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek), wonach aufeinanderfolgende Hypotheken durch Vereinbarung zwischen Hypothekengläubiger und Eigentümer und entsprechende Eintragung im Grundbuch zu einer einheitlichen Hypothek, der sogenannten Einheitshypo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Datenbankgrundbuch

Rz. 12 Im künftigen Datenbankgrundbuch werden dem Grundstück als der Buchungsstelle (zentrales Element des Systems) die Angaben zum Eigentümer sowie zu den Belastungen in den Abteilungen II und III zugeordnet sein. Eine lediglich abteilungsweise Neufassung von Grundbuchblättern wie in § 33 GBV für das Papiergrundbuch vorgesehen ist nicht systemkompatibel und daher unzulässig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung des Rechts im Grundbuch

Rz. 7 Das Grundpfandrecht oder die Reallast erlöschen mit der Hinterlegung des Geldbetrages. Bei Grundpfandrechten erfolgt mithin kein Übergang auf den Eigentümer nach §§ 117 BGB. Damit wird wesentlich die Löschung erleichtert, weil keine Zustimmung nach § 27 GBO erforderlich wird (§ 27 S. 2 GBO). Die Löschung erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Hinterlegungssc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 302 Gesetzlicher Güterstand ist eine Kombination von Gütertrennung und Gütergemeinschaft, letztere allerdings aufgeschoben auf die Beendigung der Ehe.[922] Jeder Ehegatte ist Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten oder in der Ehe erworbenen Gegenstände.[923] Soweit diese aber zum Gattenanteilsgut gehören, hat der andere Ehegatte einen latenten Anspruch, zukünfti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs

Rz. 36 Voraussetzungen: B kann durch Vertrag mit X seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung des A an X verpfänden, sofern dieser Anspruch verpfändbar ist (siehe Rdn 21), muss die Verpfändung aber dem A anzeigen (§§ 1273 Abs. 2, 1205, 1280 BGB). Die Verpfändung ist formlos wirksam (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 115)....mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Wichtiger Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 77 Der hier beschriebene Fall gleicht dem vorhergehenden Fall unter Rdn 69. Allerdings muss kein Grundstückseigentümer zuwarten bis tatsächlich eine Vertiefung eingetreten ist und daraus ggf. auch noch Schäden resultieren. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer und auch dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zur Seite.[40] Rz. 7...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Haftung für Betriebssteuern

Rz. 278 Die Haftung umfasst nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, bei denen sich die Steuerpflicht zwingend auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebssteuern). Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Zu den Betriebssteuern gehören insb.: USt, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben und Rückforderung von ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 § 82a GBO ist durch § 4 GBVereinfVO[1] in die GBO eingefügt worden. Er stellt eine Ergänzung des § 82 GBO dar, der wohl im Allgemeinen ausreicht, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen, jedoch nicht immer zu dem gewünschten Erfolg führt. So lässt sich eine zwangsweise Berichtigung oftmals nicht erreichen, wenn der Antragsverpflichtete im Ausland wohnt oder verm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Mehrere Grundstücke

Rz. 3 Voraussetzung ist die Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte. Dasselbe gilt für Grundstücksbruchteile, auch wenn sämtliche Miteigentümer oder Wohnungseigentümer ihre Anteile mit demselben Recht belasten. Ein solches Grundpfandrecht ist Gesamtgrundpfandrecht, auch wenn die mehreren Eigentümer gemeinschaftlich eine Hypothek oder Grundschuld ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs

Rz. 41 Voraussetzungen (§§ 828; 829 ZPO): Die Pfändung setzt einen wirksamen und pfändbaren Anspruch des B gegen A auf Eigentumsverschaffung (siehe Rdn 21), einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Vollstreckungsschuldner B und an den Grundstückseigentümer A als Drittschuldner voraus. Der Pfändungsvermerk kann bei der Vormerkung des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rang mehrerer Sicherungshypotheken untereinander

Rz. 47 Nach dem für den Rang dinglicher Rechte maßgeblichen Prioritätsgrundsatz sind vier Zeitpunkte denkbar: 1. Entstehung des Pfandrechts, 2. Eintragung des Vermerks bei der Vormerkung, 3. Eintragung des Eigentumsüberganges, 4. Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch. Nach hier vertretener Auffassung [100] entscheidet der Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts über ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilung des Wertes der Betriebswohnung (Abs. 5)

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Wert der Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 63– 65 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter

Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, darf nicht mit der Anerkennung als juristische Person verwechs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundpfandrechte

Rz. 4 Es gilt allgemein bereits § 1170 BGB. Das Aufgebotsverfahren wegen unbekannten Aufenthalts hat der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 1a GBBerG auch für die gewöhnlichen Fälle des § 1170 BGB zugelassen.[8] Ein Aufgebotsverfahren ist aber nicht zulässig, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Auskunftserteilung

Rz. 2 Absatz 3 behandelt die Auskunftserteilung des Grundbuchamts. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Abs. 3 S. 1). Hierher gehören folgende Fälle:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 5. Verfahrensrecht

Rz. 280 Die Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid (§ 191 AO). Im Haftungsbescheid muss die Entscheidung zum Entschließungs- und Auswahlermessen begründet und eine gegenständliche Beschränkung angegeben werden. Die Festsetzungsfrist für eine auf § 74 AO beruhende Haftung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungstatbestand verwirkl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Vereinigung mit dem Grundeigentum in einer Hand

Rz. 235 Vereinigen sich Grundstücks- und Gebäudeeigentum in einer Hand, so gilt § 78 SachenRBerG. Er macht deutlich, dass – dem Rechtsgedanken des § 889 BGB folgend – das Gebäudeeigentum durch die Vereinigung nicht erlischt. Der Eigentümer ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, das Gebäudeeigentum aufzugeben (vgl. dazu § 82 GBO Rdn 43).mehr