Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Notwendigkeit vorzeitigen Abbruchs

a) Begriff und Anwendungsbereich Rz. 171 [Autor/Stand] Auch aufgrund der in § 88 BewG nicht ausdrücklich erwähnten Notwendigkeit des vorzeitigen Abbruchs kann eine Ermäßigung des Gebäudewerts zulässig sein. Ein vorzeitiger Abbruch in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn das Gebäude vor Ablauf der gewöhnlichen, d.h. technischen Lebensdauer abgebrochen werden muss. Typische ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Löschung des Nacherbenvermerkes

Rz. 41 Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat lediglich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung. Sie lässt die Nacherbfolge materiell-rechtlich unberührt. Das Grundbuchamt darf nach Löschung des Nacherbenvermerks aber nicht mehr prüfen, ob der eingetragene Eigentümer den Verfügungsbeschränkungen einer Nacherbfolge (noch) unterliegt.[77] Der Nacherbenvermerk ist ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlage (§§ 20, 21 RSG)

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Eintragung der Umstellung im Grundbuch eingetragener Rechte und sonstiger Vermerke auf EUR, deren Geldbetrag in der Währung eines Staates bezeichnet ist, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, genügt in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des Grundstückseigentümers oder des Gläubigers oder Inhabers des sonstigen Rec...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wohngeld / 2.1 Mietzuschuss

Der Mietzuschuss wird ausschließlich an Personen gezahlt, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen. Der Person gleichgestellt sind[1] der Eigentümer eines Hauses mit mehr als 2 Wohnungen, wenn er in dem Haus selbst wohnt. (z. B. Haus mit 3 Wohnungen), der nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommene Heimbewohner, wenn es sich um ein Heim im Sinne des Heimgese...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verpfändung und Pfändung eines vorgemerkten Anspruchs

Rz. 9 Wird der vorgemerkte Anspruch verpfändet oder gepfändet, ist der entsprechende Vermerk in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in welcher die Vormerkung eingetragen ist. Streitig ist, ob im Verpfändungsvermerk die Forderung zu bezeichnen ist, für welche der Anspruch verpfändet ist. Wegen der Akzessorietät des Pfandrechts wird dies bejaht,[2] zur Vermeidung...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / bb) Errichtung der Projektgesellschaft

Rz. 287 Um das Projekt der Finanzierung und dessen finanzielle Ausstattung aus der Bilanz der Projektsponsoren auszugrenzen, ist eine rechtlich selbstständige Projektgesellschaft zu gründen. Sie hat i.d.R. als sogenannte "Einzweckgesellschaft" nur Errichtung und Betrieb des Projektes zum Geschäftszweck. Sie fungiert als Rechtsträger für das Projekt, d.h. sie ist Eigentümer d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke im Rechtssinne

Rz. 3 Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Bildung eines neuen WE-Rechtes aus anderen WE-Rechten

Rz. 75 Der Eigentümer mehrerer WE-Rechte kann durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der übrigen WEer[311] Teile seiner Miteigentumsanteile abtrennen, diese zu einem neuen Miteigentumsanteil vereinigen und mit diesem gleichzeitig neues Sondereigentum verbinden.[312] Dadurch entsteht ein neues WE-Recht unter gleichzeitiger Veränderung der dazu verwendeten alten WE-Rechte....mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Nutzungsüberlassung als Instrument der Beherrschung

Rz. 45 Die ältere Rspr. des BFH zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, führte das Erfordernis des Tatbestandsmerkmals der sachlichen Verflechtung auf das Erfordernis des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens zurück. Der oder die Besitzunternehmer mussten nicht nur durch die personelle Verflechtung, son...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Erträge, Nutzungen und Lasten

Rz. 35 Der Vorerbe ist Eigentümer der Erbschaft, weswegen ihm nach §§ 953 ff., 100 BGB auch die Erträge und Nutzungen aus dem Vermögen zustehen. Diese fallen nicht in das Vorerbenvermögen, es sei denn, sie wären nach § 2133 BGB durch ordnungswidrige Verwaltung oder als Übermaßfrüchte erzielt worden. Rz. 36 Die gewöhnlichen Erhaltungs- und Verwaltungskosten der Nachlassgegenst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veräußerungserlöse und Entschädigungsfonds

Rz. 2 Grundstücke, Gebäudeeigentum, grundstücksgleiche Rechte oder sonstige Vermögensrechte konnten in staatlicher Verwaltung stehen.[1] Diese endete zum Ablauf des 31.12.1992. Grundlagen staatlicher Verwaltung waren insbes. Verordnungen aus den Jahren 1952 bis 1968, die ausländische Eigentümer betrafen oder Personen, welche die DDR rechtswidrig verlassen haben.[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 22 Das Recht steht auch hier den Berechtigten gemeinsam und in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu; wesentlich ist jedoch, dass im Unterschied zur Gesamthand der einzelne Gläubiger die Leistung an sich allein verlangen kann und diese Leistung den Schuldner auch gegenüber den anderen Mitberechtigten befreit. Die Gesamtberechtigung ist, wenn auch zögernd, von der Rec...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 5. Ausführungen

Rz. 150 Bezüglich der Umgebung des Baugrundstückes, bezogen auf die baulichen Anlagen, Straßen, Kanäle und Ähnlichem, besteht die Möglichkeit einer Beweissicherung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach § 3 Abs. 4 VOB/B. Hierbei sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke mit einzubeziehen, damit nach Abschluss des Bauvorhabens festgestellt werden kann, ob es sich bei S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vergrößerung oder Verkleinerung von Miteigentumsanteilen ohne Änderung des damit verbundenen Sondereigentums

Rz. 69 Die Änderung der Miteigentumsanteile ist ohne Mitwirkung der übrigen WEer zulässig. Eine solche Inhaltsänderung des WE erfordert Abänderungsvereinbarungen und Teilauflassungen zwischen den beteiligten WEer und Grundbucheintragung, wobei die Auflassungserklärungen nicht erkennen lassen müssen, welchem bestimmten WE-Recht der von einem anderen abgespaltene Miteigentumsa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Urkundenrückgabe; Aktenversendung (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 7 Die Rückgabe von Urkunden kann in den in § 10 genannten Fällen geschehen (siehe § 10 GBO Rdn 10); wegen der Aktenversendung siehe die landesrechtlichen Bestimmungen der Grundbuchgeschäftsanweisungen (z.B. Abschn. 2.1 BayGBGA). Ist mit der Übersendung auch an Behörden die Übermittlung personenbezogener Daten verbunden – notgedrungen ist dies fast immer der Fall –, sollt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbbauzins:

Rz. 18 Zitat "Erbbauzins wertgesichert für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"; Ob bei einer Reallast und insbesondere beim Erbbauzins der Geldbetrag der Leistung unmittelbar einzutragen ist, ist in § 17 Abs. 1 GBV nur allgeme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Vorbemerkung

Rz. 104 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Möglichkeit nicht gegeben, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, z.B. Unterfangungsarbeiten, ausgeführt werden können. Deshalb muss dann das benachbarte Grundstück mitbenutzt werden. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit dem Grundstückeigentümer verwendet werden. In der Praxis bietet sich des Weiteren ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ablauf der Kontrollen

Rz. 32 § 83 Abs. 1 GBV ordnet die generelle Protokollierung aller Abrufe[33] an, egal ob er im uneingeschränkten oder eingeschränkten Abrufverfahren vorgenommen wird. Die zu erfassenden Daten sind detailliert: Grundbuchamt, Grundbuchblatt, Abrufer sowie Geschäfts- und Aktenzeichen des Abrufers. In den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens kommt nach Abs. 4 S. 2 a.E., § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einstellung des Verfahrens

Rz. 19 Das Verfahren ist einzustellen, sofern das Grundbuch richtig ist. Da es sich bei der Verfahrenseinstellung um eine Sachentscheidung handelt (s. Rdn 5), die der Grundbuchbeschwerde unterliegt (s. Rdn 40), bedarf es einer förmlichen Entscheidung durch Beschluss (§ 38 FamFG), der mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen ist. Dies gilt insbeso...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Änderung von Zins- und Zahlungsbestimmungen oder andere Inhaltsänderungen

Rz. 20 Zitat "Zinsbestimmungen (– Zahlungsbestimmungen, Kündigungsvereinbarungen, Bedingungen –) sind geändert; eingetragen gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) am …" Liegt eine Erweiterung der Leistungspflicht (also eine inhaltliche Verschlechterung für den Eigentümer) vor, so kann – sofern entsprechend bewilligt – die Unterwerfung gem. § 800 ZPO mit eingetragen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 29 Der Rangvorbehalt ist ein vorbehaltenes Stück Eigentumsrecht, für den Gläubiger eine Beschränkung seines Rechts.[42] Er gestattet es dem jeweiligen Eigentümer (§ 881 Abs. 3 BGB), später im Vorrang vor einem einzutragenden Recht ein anderes Recht eintragen zu lassen (§ 881 Abs. 1 BGB), dieselbe Wirkung also, die durch die Eintragung einer Eigentümergrundschuld erreicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Ort der Eintragung

Rz. 4 Die sämtlichen Eintragungen in das Bestandsverzeichnis und in die Abt. II und III sind an der zunächst freien Stelle im unmittelbaren Anschluss an die vorgehende Eintragung der Spalte und ohne Rücksicht darauf, zu welcher Eintragung einer anderen Spalte sie gehören, vorzunehmen. Zwischenräume zwischen den einzelnen Eintragungen, d.h. den zusammengehörigen, einen Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Besonderheiten beim maschinellen Grundbuch

Rz. 3 Beim maschinellen Grundbuch sind anders als beim Papiergrundbuch weder die Einsichtnahme in das Grundbuch noch die Erstellung von Ausdrucken an das örtlich zuständige Grundbuchamt gebunden. Vielmehr kann sich der Einsichtnehmende unter den allgemeinen Voraussetzungen (insb. Darlegung eines berechtigten Interesses) an jedes Grundbuchamt wenden, dessen besonders benannte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Einheitshypothek

Rz. 22 Drei Hypotheken von bisher: 1 20.000 EUR 2 10.000 EUR 3 30.000 EUR werden zusammengefasst zu: 60.000 EUR Zitat Die Hypotheken Nr. 1, 2 und 3 sind zusammengefasst zu einer einheitlichen Hypothek für sechzigtausend EUR Darlehen mit bis zu 8 % Jahreszinsen und bis zu 5 % weiteren Nebenleistungen gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar. Die bisherigen Hypothekenbrie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstiges öffentliches Recht

Rz. 15 Eine gesetzliche Ausnahme enthält § 25 Abs. 2 S. 2 BauGB; infolgedessen ist die Eintragung des aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigten als Eigentümer zur Eintragung einer Vormerkung zum Vorbehalt von Rechten nach § 25 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.[27] Eine gesetzliche ausdrückliche Ausnahme enthält ferner § 10 Nr. 3 RVermG vom 16.5.1961.[28] Rz. 16 Liegt die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anzeigepflicht des Buchberechtigten (Satz 1)

Rz. 2 § 93 GBO regelt den Fall, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder dinglich Berechtigte, also der Buchberechtigte, nicht der wirkliche Inhaber des Rechts ist. Das kann darauf zurückzuführen sein, dass er trotz Eintragung nicht das Recht erworben hat oder sein Recht außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übergegangen ist, z.B. wenn er eine Briefhypothek ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung des Vermerks

Rz. 40 Die Löschungserleichterung nach Abs. 2 setzt die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks voraus;[120] eine Bezugnahme auf die Bewilligung ist nicht zulässig,[121] da es sich nicht nur um eine nähere Ausgestaltung des Rechts handelt. Die Eintragung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Rz. 41mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Kosten

Rz. 27 Für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens einschließlich der Löschung gegenstandsloser Eintragungen sowie für die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten, werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes keine Gerichtsgebühren erhoben.[87] Das GNotKG vermeidet konsequent Auffanggebühren.[88]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Möglichkeit der Einsichtserlangung

Rz. 4 Die Gewährung der Grundbucheinsicht kann auf zweierlei Weise erlangt werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erlöschen in der Zwangsversteigerung

Rz. 10 Im Verfahren der Zwangsversteigerung gilt seit 1.1.2011, dass die nicht eingetragene Dienstbarkeit im Verfahren und insbes. bei der Bestimmung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wird.[14] Sie erlischt dann mit dem Zuschlag. Eine Neueintragung ist nur auf Bewilligung des Erstehers als neuem Eigentümer möglich.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abbildung dinglicher Rechte

Rz. 9 Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Eintragung eines anderen Rechts oder Berechtigten

Rz. 34 Ein denkbarer Fall der Abweichung zwischen Einigung und Eintragung besteht darin, dass anstelle des Rechts, über das sich die Beteiligten im Sinne des § 873 BGB geeinigt haben, ein völlig anderes dingliches Recht eingetragen (vollständige Inkongruenz oder Divergenz, Aliud-Eintragung) wird, wobei es ohne Belang ist, ob eine entsprechende Bewilligung hierzu (in Abweichu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Beschränktes dingliches Recht am Grundstück

Rz. 1 Besondere beschränkte dingliche Rechte können ihrer Natur nach nicht am einzelnen Wohnungseigentum als solchem bestehen, sondern nur an dem ganzen Grundstück (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte, Rechte auf Sicherung von Abstandsflächen etc.). Diese Rechte sind in Spalte 3 dergestalt einzutragen, dass die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belast...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Anspruchsinhalt

Rz. 95 Auch bei – verschuldensunabhängigem – enteignungsgleichem Eingriff oder nachbarrechtlichem Ausgleich sind die vorstehenden Grundsätze entsprechend zu verwenden. Der Anspruch (bei enteignungsgleichem Eingriff) geht allerdings nicht auf Schadensersatz, sondern auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen, was von dem Geschädigten aufgewendet werden musste.[48] Bei nachba...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 3. Pflichten des Auftraggebers

Rz. 105 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Baugenehmigung beizustellen. Darüber hinaus hat er vollständige und fachgerechte Pläne zur Verfügung zu stellen. Hier handelt es sich um eine komplette für das Objekt notwendige Ausführungsplanung. Dem Auftragnehmer obliegt eine Überprüfungspflicht. Kann der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Überprüfung Mängel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verfahren

Rz. 2 Der neue Brief ist nach der gegenwärtigen Lage des Grundbuches zu erteilen.[1] Außerhalb des Grundbuches erfolgte Änderungen sind nur bei Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Übergang der Hypothek nach § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs auf einen neuen Gläubiger. Ebenfalls zu übertragen sind alle Privatvermerke. Dies sin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Bewilligung durch Nichtberechtigten

Rz. 54 Die Bewilligung durch einen Nichtberechtigten ist unwirksam. Der Wirksamkeitsmangel liegt vor, wenn jemand eine Bewilligung im eigenen Namen abgegeben hat, obwohl er im maßgebenden Zeitpunkt (siehe Rdn 76) nicht die dazu erforderliche Bewilligungsmacht hat und damit nicht oder nicht allein von der Grundbucheintragung betroffen ist (vgl. Rdn 35). Trägt das GBA aufgrund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Grundsatz

Rz. 79 Grundsätzlich können sich die Beteiligten bei der Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen (siehe Rdn 88 f.). Im eigenen Namen kann ein Vertreter nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihm (wegen nicht nachgewiesener Vertretungsmacht) Kosten auferlegt worden sind, vgl. § 81 Abs. 4 FamFG, oder er ein eigenes rechtliches...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erlöschensgründe

Rz. 199 Der Nießbrauch erlischt durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person (§ 1061 BGB). Rz. 200 Er erlischt durch Bedingungseintritt oder Endtermin, aber auch Tod eines Dritten. Das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer bestimmten Frist zu kündigen, ist als Inhalt des Nießbrauches zwar unzulässig, kann jedoch als auflösende Bedingung ged...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragungsfähigkeit von Gemeinschaftsregelungen

Rz. 105 Eintragungsfähig sind nur die nach §§ 3, 10 Abs. 2 WEG vereinbarten oder nach § 8 WEG einseitig "zum Inhalt des Sondereigentums" erklärten Regelungen über das Verhältnis der WEer untereinander, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen halten. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 305 Seit dem 1.1.1988 ist gesetzlicher Güterstand die sog. Errungenschaftsbeteiligung, bei der es sich um eine Gütertrennung mit Ausgleichsansprüchen bei Beendigung des Güterstandes handelt.[930] Jeder Ehegatte ist dabei uneingeschränkt Eigentümer seiner Errungenschaft und seines Eigengutes (Art. 196 ZGB) und kann allein darüber verfügen (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Allerdings...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsvermerk

Rz. 38 Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Niedrige tatsächliche Normalherstellungskosten

Rz. 216 [Autor/Stand] Liegen die nach § 85 BewG ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten im Einzelfall über den tatsächlichen Normalherstellungskosten, kann ein Abschlag nach § 88 BewG vom Gebäudesachwert in Betracht kommen. Allerdings ist der Umstand, dass die Gebäudenormalherstellungskosten die tatsächlichen Herstellungskosten übersteigen, für sich alleine genommen nich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zuständigkeit und rechtliches Gehör

Rz. 14 Über die Erteilung von Abschriften und die Gewährung der Einsicht entscheidet der Urkundsbeamte (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO). Die Entscheidung wird regelmäßig mündlich ergehen, jedoch ist Schriftlichkeit in zweifelhaften Fällen, zumal bei Verweigerung der Einsicht, dringend anzuraten. Eine Anfechtung und eine Entscheidung darüber sind selbstverständlich auch bei nur mündl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 1.1.2024

Rz. 56 Seit 1.1.2024[114] wird mit den umfangreichen Neuregelungen der §§ 705 ff. BGB die am Rechtsverkehr teilnehmende (Außen-)Gesellschaft als rechtsfähig anerkannt (§ 705 Abs. 2 BGB).[115] Maßgebend für die Verfassung der GbR ist nach wie vor der Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter schließen, die §§ 708 ff. BGB sind grundsätzlich nachgiebige Regelungen. Sie beinh...mehr