Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Der nicht rechtsfähige Verein, Vorgesellschaften und ausländische Gesellschaften

Rz. 59 Dem nicht eingetragenen Verein (§ 54 BGB) wurde seitens der Rechtsprechung die Grundbuchfähigkeit verweigert,[125] seitens der Literatur zugebilligt.[126] Allerdings billigte die Rechtsprechung dem nicht rechtsfähigen Verein im Übrigen weitgehend Rechtsfähigkeit zu.[127] Nach § 54 BGB in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung erlangt der nicht wirtschaftlich tätige Verei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsfähigkeit von Verfügungen über Erbanteile

Rz. 36 Übertragung des Erbanteils (§ 2033 BGB) wird am Nachlassgrundstück durch Grundbuchberichtigung eingetragen (§ 22 GBO), ebenso eine Teilabtretung,[68] die unter Angabe der dadurch entstandenen Bruchteilsberechtigung[69] am Erbteil eintragungsfähig ist. Um eine Erbteilsübertragung handelt es sich rechtlich auch dann, wenn sämtliche Miterben ihre Anteile veräußern und da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungsfähigkeit

Rz. 32 Eintragungsfähig sind nur die vom Gesetz zugelassenen Gesamthandsgemeinschaften. Es sind dies der nichtrechtsfähige Verein,[62] die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Gütergemeinschaft, die fortgesetzte Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Eine vertragliche Begründung anderer Gesamthandsgemeinschaften ist nicht zulässig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Vermerk von Verfügungen über Gesamthandsanteile

Rz. 39 Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG oder KG: Verfügungen über diese Anteile am Gesellschaftsvermögen sind zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie gestattet oder alle Gesellschafter zustimmen. Treffen diese Voraussetzungen zu, sind die Übertragung und Nießbrauchbestellung am Gesellschafteranteil als Grundbuchberichtigung eintragungsfähig.[76] D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt

Rz. 139 Belastungsgegenstand des Dauerwohnrechts kann eine Wohnung sein, jedoch auch nur ein einzelner Raum oder ein ganzes Gebäude.[615] Belastungsgegenstand beim Dauernutzungsrecht ist jeder Raum, der Gegenstand von Teileigentum sein kann, daneben auch Wohnungen, beispielsweise bei vorübergehender, wenn auch längerdauernder beruflicher Nutzung als Büro. Beide Arten von Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Bedeutung der buchungsfreien Grundstücke

Rz. 6 Das Grundbuch ist nach Art. 186 Abs. 2 EGBGB auch für diese nicht gebuchten Grundstücke als angelegt anzusehen. Nach Art. 189 EGBGB sind also auch für sie die Vorschriften des Liegenschaftsrechts im BGB maßgebend. Die Übertragung des Eigentums erfordert auch für sie Auflassung und Eintragung, und zwar bedarf es im Hinblick auf § 39 GBO der Eintragung des veräußernden T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Weiterveräußerung des Grundstücks (Kettenauflassungen)

Rz. 138 Die Weiterveräußerung[328] des noch im Eigentum des A stehenden Grundstücks durch den Auflassungsempfänger B an C ist eine Verfügung über fremdes Eigentum. Ihre Wirksamkeit ist nach § 185 BGB zu beurteilen (vgl. § 19 GBO Rdn 55 ff.).[329] Die Übertragung des Anwartschaftsrechts des B an C (vgl. Rdn 129) ist eine Verfügung über sein eigenes Recht (siehe § 5 Einl. Rdn ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Zusammenschreibung bei besonderer rechtlicher Verbundenheit

Rz. 10 Abs. 2 erweitert die durch den Abs. 1 gegebene Möglichkeit der Zusammenschreibung für Grundstücke, die zu einer rechtlich verbundenen Grundstücksgesamtheit gehören. Das gemeinsame Merkmal besteht in der Verbindung der Grundstücke zu einer rechtlichen Einheit, die sachenrechtlichen Sondervorschriften, insbesondere bezüglich der Veräußerung und Belastung unterworfen ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Einzelfälle nachträglicher Unrichtigkeit

Rz. 135 Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente: Rz. 136mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufteilung des Wertes des Wirtschaftsteils (Abs. 4)

Rz. 53 [Autor/Stand] § 168 Abs. 4 BewG regelt die Aufteilung des Wertes des Wirtschaftsteils. Dabei hat die Aufteilung grundsätzlich nach den beim Mindestwert (§ 164 BewG) zu Grunde gelegten Verhältnissen zu erfolgen. Allerdings differiert die Vorschrift im Folgenden nach Grund und Boden einschließlich der Wirtschaftsgebäude (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 BewG) und den übrigen Wirtscha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Spalte 6

Rz. 17 Über die Gestaltung der Eintragung in der Spalte 6 und ihre buchtechnische Beziehung zu anderen Eintragungen sagt Abs. 6 nichts. Die hierfür maßgebenden Vorschriften enthält § 13 GBV. Im Einzelnen ist über den Inhalt der in der Spalte 6 vorzunehmenden Eintragungen festzuhalten: Der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des Blattes (Abs. 6 Buchst. a) ist einzutragen,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Glaubhaftmachung

Rz. 7 I. In den meisten Fällen werden, insbesondere bei Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gemäß § 311b BGB, die Voraussetzungen des § 29 GBO durch die notarielle Beurkundung oder die notwendige Beglaubigung der Eintragungsbewilligung ohnehin erfüllt sein. In den übrigen Fällen ist jedoch für die Begründung des Anspruchs regelmäßig keine Form vorgeschrieben. Solange eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Genehmigungen

Rz. 56 Bei der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1855 ff. BGB und Verweisungsfälle hierauf) unterliegt dem Formgebot der Beschluss, der Nachweis der Rechtskraft (dies durch beigesetzten Rechtskraftvermerk) sowie das Wirksamwerden nach §§ 1855, 1856 BGB. Die nach FamFG ergänzte verfahrensinterne Rechtsmittelbefugnis hat die materiell-rechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Anspruchsberechtigter

Rz. 19 Anspruchsgläubiger muss der Vormerkungsberechtigte sein, der seiner Person nach bestimmt und bei Verträgen zugunsten Dritter durch sachliche, auch Dritten zugängliche Merkmale eindeutig bestimmbar sein muss.[43] Die Eintragung einer Vormerkung für eine Vor-GmbH oder eine noch nicht im Handelsregister eingetragene OHG oder KG ist selbstverständlich möglich, da diese Vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Weitere Erlöschensgründe

Rz. 90 Entsprechend § 418 Abs. 1 BGB erlischt eine Vormerkung im Fall der Schuldübernahme.[224] Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vormerkung ebenfalls ein Sicherungsrecht für die Forderung darstellt und daher der Sicherungsgeber nicht weniger schutzwürdig ist.[225] Unabhängig davon erlischt die Vormerkung aber stets dann, wenn Schuldner und Eigentümer auseinanderfallen...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / V. Lagergeschäft

Rz. 184 Das Lagergeschäft ist in den §§ 467 ff. HGB geregelt.Eine wichtige Bedeutung hat das Lagergeschäft v.a. im internationalen Handelsverkehr. Aber auch im nationalen Handel kommt die Einlagerung von Waren bei einem Lagerhalter vor, da der Unternehmer selbst häufig nicht die dafür notwendigen Räume und Vorrichtungen, wie z.B. Kühlhäuser, besitzt, und die Einlagerung für ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Gegenstand des Vorteils

Rn. 1296 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Gegenstand des Vorteils ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist. Die "Überlassung" meint wohl nur die Überlassung auf Zeit, entweder unentgeltlich (dann Leihe, § 598 BGB) oder verbilligt (dann Miete, § 535 BGB). Bei endgültiger Überlassung (Übereignung, § 929 BGB) oder im Falle des wir...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Vereinbarungstreuhand

Rz. 408 Anders als bei der Übertragungstreuhand überträgt der Treugeber bei der Vereinbarungstreuhand seinen Gesellschaftsanteil nicht auf den Treuhänder, vielmehr wird der bisherige Gesellschafter ohne jede Anteilsübertragung durch fiduziarische Abrede zum bloßen Treuhänder.[488] Seine Beteiligung wird durch den Treuhandvertrag mit dem neuen "Treugeber" von einer uneingesch...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 1. Auswirkungen des § 354a Abs. 1 HGB auf den Eigentumserwerb beim verlängerten Eigentumsvorbehalt

Rz. 51 Sofern kein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, handelt der Vorbehaltskäufer beim Weiterverkauf als Nichtberechtigter, wenn er mit dem Abkäufer ein Abtretungsverbot vereinbart. Ein gutgläubiger Erwerb des Abkäufers scheidet aus, da dieser als bösgläubig anzusehen ist. Ist die Weiterveräußerung dagegen ein beiderseitiges Handelsgeschäft, so geht das Abtretungsverb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Unterteilung von Wohnungseigentum

Rz. 67 Die Unterteilung eines WE-Rechtes in zwei oder mehrere in sich wiederum abgeschlossene, rechtlich selbstständige Raumeinheiten ohne Veräußerung von WE durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) und Grundbucheintragung ist zulässig,[266] wenn alle im Sondereigentum stehenden Räume mit einem Miteigentumsanteil verbunden werden (Gebot der Komplettaufteilung).[267] Anderenfalls is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Grundsätze der Zwangsvollstreckung

Rz. 65 Die Kreditpraxis hat sich fast vollständig von der Hypothek ab- und der abstrakten Grundschuld zugewendet. Auch die Beschränkungen der Sicherungsgrundschuld vermochten dies nicht zu ändern, obgleich mit der Bestellung einer Hypothek zur Sicherung eines abstrakten Schuldversprechens aus § 780 BGB die Beschränkungen leicht umgangen werden könnten.[168] Im Hinblick auf di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Das Wohngeld nach dem WohngeldG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 1)

Rn. 2021 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 58 EStG Fall 1 befreit die Zahlung des Wohngelds nach dem WoGG von der ESt. Das WohngeldG (WoGG idF vom 24.09.2008, BGBl I 2008, 1856) dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG). Rn. 2021a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Es erhalten (§ 1 Abs 2 WoGG):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Hauptsachenerledigung

Rz. 63 Die Rechtsbeschwerde kann infolge von Ereignissen, die nach ihrer Einlegung eingetreten sind, gegenstandslos und damit unzulässig werden. Allgemein tritt die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Forts...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / 2. Leasing

Rz. 248 Ein Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft.[184] Der Leasinggeber überträgt dafür seine Ansprüche hieraus gegen Dritte ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Regelungen des Überleitungsrechts

Rz. 2 Nach Anlage II Kap. V Sachg. D Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Regelungen der Energieverordnung der DDR zur Grundstücksnutzung bis zum 31.12.2010 fort.[2] Damit sollte auch im Bereich der umfangreichen Grundstücksnutzung den Unternehmen Zeit und Möglichkeit gegeben werden, diese Nutzung und ihre Strukturen umzustellen. Regelungen zu dem gesetzlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Juristische Personen im Gründungsstadium

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Weitere Voraussetzungen; Verbote

Rz. 14 Nach Abs. 2 ist § 5 Abs. 2 GBO entsprechend anwendbar; es gelten also auch hier die dort geregelten räumlichen und Belegenheitsvoraussetzungen (siehe § 5 GBO Rdn 20). Rz. 15 Ist zur Belastung eines Grundstücks eine behördliche oder sonstige Genehmigung notwendig, so ist die Zuschreibung dieses Grundstückes zu einem belasteten Grundstück wegen der Wirkung des § 1131 BGB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Annexeigentum

Rz. 38 Seit 1.12.2020 ist nach § 3 Abs. 2 WEG die Bildung von Sondereigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks zulässig. Damit sind insbesondere Gartenflächen, Stellplätze, Terrassen, Wege oder Abstellflächen sondereigentumsfähig.[159] Annexeigentum kann aber nicht an Gebäudeteilen begründet werden, also nicht an Balkonen oder Dachterrassen, die ja s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Definition und Abgrenzung

Rz. 98 Das BGB gibt keine Definition des Begriffs Dienstbarkeit. Auch altrechtliche Servituten sind grundsätzlich nach Dienstbarkeitsrecht zu behandeln, obwohl insoweit eine Eintragungspflicht nicht besteht. Im BGB geregelt sind:[262]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Unvollständige Eintragung der Bruchteilsberechtigten

Rz. 40 In Fällen der Divergenz bei unvollständiger Eintragung von Bruchteilsberechtigten (zur Gesamtgläubigerschaft siehe Rdn 37) muss zwischen Übertragung und Ersterwerb differenziert werden. Beispiel: A und B sollten Berechtigte zu je ½ sein, aber A wurde als Alleinberechtigter eingetragen. Rz. 41 Geht es um die Übertragung eines Rechts, z.B. die Auflassung eines Grundstück...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Fälle der Rechtsübertragung

Rz. 16 Übertragung ist neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung und Auflassung auch die Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund richterlicher Anordnung; auch die Überweisung an Zahlungs Statt ist eine Übertragung. Sie kann im Gegensatz zu einer etwa vorhergehenden selbstständigen Pfändung ohne Voreintragung des betroffenen Erben geschehen. Die Voreintragungspflicht entfällt...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Prinzip des Realfoliums

Rz. 6 Dem Grundsatz des § 3 GBO folgend geht das Grundbuchmuster vom Prinzip des Realfoliums aus. Es nähert sich jedoch insofern dem Prinzip des Personalfoliums, als es zugleich als gemeinschaftliches Blatt für die Grundstücke desselben Eigentümers unter den Voraussetzungen des § 4 GBO dient.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Form

Rz. 11 Für die Form der Zustimmung gilt § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Ist sie im Löschungsantrag des Eigentümers (§ 13 GBO) enthalten, bedarf sie als sog. gemischter Antrag nach § 30 GBO der gleichen Form wie die Zustimmung selbst.[21]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Einheit von Gebäude und Grundstück

Rz. 19 Die rechtliche Einheit von Grundstück, Gebäude und wesentlichen Gebäudebestandteilen (§§ 93, 94 BGB) ist nur im unumgänglich notwendigem Umfang durch das Sondereigentum durchbrochen[59] und durch zwingendes Recht gewahrt:mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / II. Besitzverhältnisse und vertragliche Vereinbarungen

Rz. 59 Diese weiteren Anspruchsgruppierungen werden nun bei der Vorstellung der Anspruchsgrundlagen mitbehandelt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. (2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Erweiterungen und Einschränkungen des Anwendungsbereichs

1. Zustimmungserfordernis auch bei originärem Eigentumserwerb Rz. 164 Entsprechende Anwendung findet Abs. 2 im Fall eines originären Eigentumserwerbs nach § 927 Abs. 2 BGB (Aufgebotsverfahren bei Ersitzung) oder § 928 Abs. 2 BGB (Aufgabe des Eigentums und Aneignung durch den Fiskus), für den die Eintragung konstitutiv ist;[393] ausreichend ist hierfür auch ein formgerechter g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 180 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird. (2) (weggefallen) (3) Zum Nachweis, daß eine Sc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Zuständigkeit für Eintragung zur Erhaltung der Übereinstimmung

Rz. 11 Zuständig für die Anordnung der Eintragungen, die zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundstücksverzeichnis und Grundbuch dienen, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es sich nicht nur um Veränderungen der geometrischen Form eines Grundstücks handelt, sondern bei denen zugleich Rechtsänderungen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rentenschuld

Rz. 24 Zitat Rentenschuld zu halbjährlich fünfhundert EUR, ablösbar mit zwanzigtausend EUR, für Josef Meier, geb. am 20.2.1953; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am … Die Eintragung der Rentenschuld sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Sie hat sich in der Rechtspraxis nicht durchgesetzt, weil sie aufgrund des Ablöserechts des Eigentümers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zustimmungserfordernis auch bei originärem Eigentumserwerb

Rz. 164 Entsprechende Anwendung findet Abs. 2 im Fall eines originären Eigentumserwerbs nach § 927 Abs. 2 BGB (Aufgebotsverfahren bei Ersitzung) oder § 928 Abs. 2 BGB (Aufgabe des Eigentums und Aneignung durch den Fiskus), für den die Eintragung konstitutiv ist;[393] ausreichend ist hierfür auch ein formgerechter gemischter Antrag nach § 30 GBO.[394] Für § 927 Abs. 2 BGB füh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mehrheit von Vorkaufsberechtigten

Rz. 212 Das Gemeinschaftsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach § 472 BGB und bedarf nach bisher h.M. hierwegen keiner besonderen Eintragung nach § 47 GBO.[802] Hiergegen wird eingewandt,[803] die Regelung des § 47 GBO bezwecke nicht die Verlautbarung der Unteilbarkeit eines Rechtes sondern gerade umgekehrt die Verlautbarung der Verschiedenheit der Gestaltungsmöglichkeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Beurkundung der Auflassung

Rz. 94 Die Errichtung einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG ist nur für den verfahrensrechtlichen Nachweis der "Erklärung" gegenüber dem GBA nach § 29 GBO, also nicht auch für ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit, notwendig,[234] da der Nachweis gegenüber dem GBA, dass und mit welchem Inhalt Veräußerer und Erwerber die Auflassung vor dem Notar (oder der sonst zuständigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen

Rz. 129 Die wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts setzt voraus, dass dem Auflassungsempfänger B (siehe Rdn 108) überhaupt bereits ein selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht zusteht.[311] Die Übertragung des Anwartschaftsrechts unterliegt dann denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie die Übertragung des Vollrechts Eigentum.[312] Sie muss ihrem Inha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Adressat und Wirksamkeit der Zustimmungserklärung

Rz. 19 Die Zustimmungserklärung ist gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben. Sie wird unter denselben Voraussetzungen wie die Eintragungsbewilligung "unwiderruflich" (siehe § 19 GBO Rdn 119). Die Zustimmungsberechtigung muss bei Löschung des Grundpfandrechts gegeben sein. Wechselt das Eigentum vor Vollzug der Löschung des Grundpfandrechts, ist die Zustimmung des neuen Eigentüme...mehr