Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.5.2.1 Rückdeckungsversicherung für Leistungsbezieher

Rz. 86 Berücksichtigungsfähig nach Buchst. c S. 1 sind seit der Änderung des § 4d EStG durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] nicht nur Rückdeckungsversicherungen für Leistungsanwärter, sondern auch für Begünstigte, bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (Leistungsbezieher). Damit können Versorgungsleistungen auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalls mit steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2.5 Zuwendungen

Rz. 19 Zuwendungen sind (tatsächlich erbrachte) Leistungen (Rz. 9), die das Trägerunternehmen zum Zweck der Erfüllung des Satzungszwecks der Kasse gewährt. Sie bestehen in Vermögensübertragungen, die die Kasse "einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen".[1] Diese Begriffsbestimmung der st. Rspr. ist insofern zutreffend, als damit Leistungen ausgesch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.5 Zuwendungen bei Bestehen von Rückdeckungsversicherungen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)

Rz. 82 Die Unterstützungskasse kann das übernommene Risiko der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung im Einzelfall durch eine Rückdeckungsversicherung abdecken. Mit Abschluss einer solchen Versicherung "verschafft" sich die Kasse die erforderlichen Mittel für die Versorgungsleistungen. Der Begriff des "Verschaffens" (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 1 EStG) bed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2.1 Unterscheidung der Kassen nach Leistungsarten (Regelungsinhalt im Überblick)

Rz. 11 Durch § 4d EStG werden Höchstgrenzen für die Abziehbarkeit der Zuwendungen des Trägerunternehmens als Betriebsausgaben festgesetzt. Dabei unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen Kassen, die lebenslang laufende Leistungen gewähren (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG; Rz. 28ff.), keine lebenslang laufende Leistungen, also nur Leistungen von Fall zu Fall oder sog. Notfallleistungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2.4 Trägerunternehmen

Rz. 18 Trägerunternehmen ist nach der in § 4d Abs. 1 S. 1 EStG enthaltenen Definition das "Unternehmen, das der Kasse Zuwendungen leistet" (gleichlautend § 4c Abs. 1 EStG; s. § 4c EStG Rz. 12). Die Eigenschaft bleibt allerdings erhalten, auch wenn in Wirtschaftsjahren keine Zuwendungen geleistet werden (Rz. 136). Rz. 18a Das Trägerunternehmen muss nicht Gesellschafter oder Mi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2.8 Rückzahlung von Zuwendungen

Rz. 27 Kommt es zu einer Rückzahlung von Zuwendungen an das Trägerunternehmen, so sind die Rückzahlungsbeträge beim Trägerunternehmen als (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen zu erfassen. Denn die Rückgewähr betrieblich veranlasster Aufwendungen führt nach der Systematik des Einkommensteuerrechts grundsätzlich zu stpfl. Erträgen.[1] Dies gilt nach BFH[2] auch für die Rückzah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.6 Abfindungszahlungen und Übertragungen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

Rz. 97 Schon nach der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG konnte das Trägerunternehmen Aufwendungen der Kasse für die Abfindung von Leistungsversprechen oder deren Übertragung auf Dritte steuerlich wirksam ersetzen. Durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] wurde dies um die Möglichkeit der Übertragung des Vermögenswerts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.3.4 Leistungsempfänger

Rz. 54 Seit der Änderung des § 4d durch das StÄndG 1992 ist für den Bereich der laufenden Leistungen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 EStG der Begriff des "Leistungsempfängers" enthalten. Eine Änderung der Rechtslage war damit nicht verbunden. Leistungsempfänger war – auch schon zuvor – jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.5.3 Anteilige Kürzung der Zuwendungen nach Buchst. a und b

Rz. 93 Soweit die Kasse sich die Mittel durch eine Rückdeckungsversicherung i. d. S. verschafft hat, trägt sie das Versorgungsrisiko nicht mehr. Eine Berücksichtigung der rückgedeckten Versorgungsverpflichtungen bei der Berechnung der Zuwendungshöchstbeträge nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG (Deckungskapital und Reservepolster) würde deshalb zu einer Doppelfinanzie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.5.2.2 Rückdeckungsversicherung für Leistungsanwärter

Rz. 87 Bei Rückdeckungsversicherungen für Leistungsanwärter ist ein Abzug von Zuwendungen in Höhe des Beitrags nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die Voraussetzungen des Buchst. b S. 2 und 5 erfüllt, die Versicherung bis zum voraussichtlichen Eintritt der Altersversorgung läuft, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs des Leistungsanwärters und während di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.3.1 Berechnung des Deckungskapitals

Rz. 33 Das Trägerunternehmen kann der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die am Bilanzstichtag laufenden Leistungen zuwenden (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Deckungskapital ist das Kapital, das notwendig ist, um unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen die Summe der aufgrund der statistischen Lebenserwartung voraussichtlich zu leistenden Rentenzahlungen zu erbri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.3 Höhe der zulässigen Zuwendung

Rz. 72 Für die Höhe der jährlich zulässigen Zuwendungen besteht seit der Änderung durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992[1] ein Wahlrecht. Der Berechnung kann entweder der Jahresbetrag der vom einzelnen Leistungsanwärter erreichbaren Versorgungsleistungen zugrunde gelegt werden (Grundsatzregelung, § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG) oder aber der Durchschnittsbetrag der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 8.1 Folgen der Nichtabziehbarkeit

Rz. 148 Sind Zuwendungen nicht abziehbar, weil die in § 4d Abs. 1 EStG genannten Grenzen überschritten sind, so entstehen vorbehaltlich der Regelung des S. 3 nicht abziehbare Betriebsausgaben mit denselben Folgen wie bei § 4 Abs. 5 EStG. Sind Zuwendungen nicht abziehbar, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind (Rz. 23c, 25), so gelten sie bei Einzelunternehmern und Mitunt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2.6 Wechsel der Finanzierungsart

Rz. 22 Ein Wechsel der Finanzierungsart einer Versorgungszusage ist möglich, wenn die Finanzierungen sich zeitlich nicht überschneiden, also nacheinander erfolgen. So kann eine Direktzusage zunächst nach § 6a EStG zu einer Pensionsrückstellung[1] führen, die Erfüllung der Versorgungszusage aber später auf eine Unterstützungskasse übertragen werden. Das ist – auch für die Rüc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 1 Allgemeines

1.1 Begriff und Entstehung der Unterstützungskassen Rz. 1 Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige – und damit rechtlich selbstständige – Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt; diese in § 1b Abs. 4 BetrAVG enthaltene gesetzliche Definition gilt auch für das Steuerrecht (§ 4d EStG).[1] Sie können Leistungen der betrieblichen Alters...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4 Zuführungen zum Reservepolster (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

3.4.1 Übersicht und Rechtsentwicklung Rz. 57 Die Zuführungen zum sog. Reservepolster sind neben dem Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen die zweite Größe für die Errechnung des abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuwendungen.[1] Mit dem Begriff "Reservepolster" wird die Möglichkeit bezeichnet, neben dem Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen Kapital ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.3.2 Zuwendung auf das Deckungskapital

Rz. 39 Das so berechnete Deckungskapital ist die auf den einzelnen Versorgungsfall bezogene Größe der höchstmöglichen Zuwendung auf diesen Versorgungsfall. Dieses Deckungskapital kann vom Trägerunternehmen für jeden Versorgungsfall nur einmal der Unterstützungskasse zugewendet werden. Wann die Zuwendungen zu erfolgen haben, schreibt das Gesetz nicht vor. Aus § 4d Abs. 1 S. 1 N...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.2.1 Infrage kommender Personenkreis

Rz. 66 Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens können Leistungsanwärter sein. Die Arbeitnehmereigenschaft richtet sich nach § 1 LStDV. Erforderlich ist ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Einbezogen sind auch Nichtarbeitnehmer i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG , denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen Kassenleistungen zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.1 Grundsatz

Rz. 28 Für die Finanzierung von Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen geht die Vorschrift in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vom sog. Kapitaldeckungsverfahren aus. Dies bedeutet, dass bei Eintritt des Leistungsfalls – und nicht bereits während der Laufzeit der Anwartschaft wie beim sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren etwa bei den Pensionskassen – das für die Abdeckung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.2 Abgrenzung der lebenslang laufenden Leistungen

Rz. 30 Die Abgrenzung der lebenslang laufenden Leistungen von den Leistungen von Fall zu Fall ist wegen der unterschiedlichen Berechnung der Höchstgrenzen sowohl der laufenden Zuwendungen als auch des zulässigen Kassenvermögens wesentlich. Lebenslang laufende Leistungen sind Leistungen, die nach den Verhältnissen bei Beginn der Leistung voraussichtlich auf Lebensdauer des Beg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.1 Übersicht und Rechtsentwicklung

Rz. 57 Die Zuführungen zum sog. Reservepolster sind neben dem Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen die zweite Größe für die Errechnung des abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuwendungen.[1] Mit dem Begriff "Reservepolster" wird die Möglichkeit bezeichnet, neben dem Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen Kapital für die Leistungsanwartschaften anzus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 1.3 Arbeitsrechtliche Situation

Rz. 6 Dieser Bruch in der inneren Systematik der Unterstützungskassen, nämlich Altersversorgung ohne Rechtsanspruch, hat durch die Rspr. der Arbeitsgerichte zu einer zunehmenden Abwandlung in der Rechtspraxis geführt.[1] Zunächst hat das BAG für eine als eingetragener Verein organisierte Unterstützungskasse erkannt, der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungen in der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.4 Berechnungszeitpunkt

Rz. 118 Zu vergleichen sind zulässiges und tatsächliches Kassenvermögen "… am Schluss des Wirtschaftsjahres …". Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr der Kasse[1]: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist für die Frage, ob das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen übersteigt, das Wirtschaftsjahr der Kasse maßgebend, das vor dem Ende des Wirtschaftsjahres des Träge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 4.3 Zulässiges Kassenvermögen

Rz. 130 Wie bei den Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen dürfen auch bei Kassen mit nicht lebenslang laufenden Leistungen Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse das zulässige Kassenvermögen übersteigt (Abs. 1 Nr. 2 S. 2). Damit soll eine auch bei Kassen mit nicht lebenslang laufenden Leistungen mögliche Überdotierung verhin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.2 Leistungsanwärter

Rz. 65 Für jeden Leistungsanwärter ist der für ihn zulässige Zuwendungsbetrag zu errechnen. Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer des Trägerunternehmens (einschließlich der ehemaligen Arbeitnehmer und gleichgestellter Personen), der Kassenleistungen erhalten kann, der das 23. Lebensjahr vollendet hat und dessen Leistungsberechtigung auf einer schriftlichen Zusage beruht. Die V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 6 Konzern- und Gruppenkassen

Rz. 138 Besteht eine gemeinsame Unterstützungskasse für mehrere verbundene Unternehmen (Konzernkasse) oder für mehrere nicht verbundene Unternehmen (Gruppenkasse), so muss für jedes Trägerunternehmen der bei ihm abziehbare Beitrag der Zuwendungen ermittelt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug beim Trägerunte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7 Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs durch das zulässige Kassenvermögen (Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 6)

3.7.1 Übersicht Rz. 103 Das Gesetz will verhindern, dass Trägerunternehmen Kapitalzuführungen an die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abziehen und dort im steuerfreien Raum ansammeln, obwohl dieses Kapital für die Erfüllung der (den Betriebsausgabenabzug beim Trägerunternehmen wie auch die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse rechtfertigenden) Zwecke der Kasse nicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.2 Berechnung des zulässigen Kassenvermögens

3.7.2.1 Unterscheidung zwischen rückgedeckten und nicht rückgedeckten Kassenleistungen Rz. 108 Die Zusammensetzung des zulässigen Kassenvermögens ist unterschiedlich, je nachdem ob die Kassenleistungen (ganz oder teilweise) rückgedeckt sind oder nicht. Als rückgedeckt gelten allerdings nur solche Leistungen, für die eine Rückdeckungsversicherung besteht, die die Voraussetzung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Zuwendungen beim Trägerunternehmen

2.1 Unterscheidung der Kassen nach Leistungsarten (Regelungsinhalt im Überblick) Rz. 11 Durch § 4d EStG werden Höchstgrenzen für die Abziehbarkeit der Zuwendungen des Trägerunternehmens als Betriebsausgaben festgesetzt. Dabei unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen Kassen, die lebenslang laufende Leistungen gewähren (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG; Rz. 28ff.), keine lebenslang laufe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.3 Zuwendungen auf das Deckungskapital für laufende Leistungen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

3.3.1 Berechnung des Deckungskapitals Rz. 33 Das Trägerunternehmen kann der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die am Bilanzstichtag laufenden Leistungen zuwenden (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Deckungskapital ist das Kapital, das notwendig ist, um unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen die Summe der aufgrund der statistischen Lebenserwartung voraussichtlich z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 4 Abziehbarkeit von Zuwendungen an Kassen, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren (Abs. 1 Nr. 2)

4.1 Grundsatz Rz. 119 Die Abziehbarkeit der Zuwendungen an Kassen, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren, richtet sich nach zwei Obergrenzen. Zunächst ist ein Zuwendungshöchstbetrag in Abhängigkeit von der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens zu ermitteln. Zuwendungen im Rahmen dieses Höchstbetrags sind aber nur als Betriebsausgaben abziehbar, soweit das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3 Abziehbarkeit von Zuwendungen an Kassen mit (nur) lebenslang laufenden Leistungen (Abs. 1 Nr. 1)

3.1 Grundsatz Rz. 28 Für die Finanzierung von Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen geht die Vorschrift in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vom sog. Kapitaldeckungsverfahren aus. Dies bedeutet, dass bei Eintritt des Leistungsfalls – und nicht bereits während der Laufzeit der Anwartschaft wie beim sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren etwa bei den Pensionskassen – das für d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 8 Folgen der Nichtabziehbarkeit, aktive Rechnungsabgrenzung (Abs. 2 S. 3, 4)

8.1 Folgen der Nichtabziehbarkeit Rz. 148 Sind Zuwendungen nicht abziehbar, weil die in § 4d Abs. 1 EStG genannten Grenzen überschritten sind, so entstehen vorbehaltlich der Regelung des S. 3 nicht abziehbare Betriebsausgaben mit denselben Folgen wie bei § 4 Abs. 5 EStG. Sind Zuwendungen nicht abziehbar, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind (Rz. 23c, 25), so gelten sie ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.3.1 Regelzuführung

Rz. 73 Bezugsgröße für die zulässige Regelzuführung sind die jährlichen Versorgungsleistungen, die der jeweilige Leistungsanwärter bzw. seine Hinterbliebenen nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags "im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft", d. h. im Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der Leistungen, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze der allgemeinen Rentenv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 1.1 Begriff und Entstehung der Unterstützungskassen

Rz. 1 Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige – und damit rechtlich selbstständige – Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt; diese in § 1b Abs. 4 BetrAVG enthaltene gesetzliche Definition gilt auch für das Steuerrecht (§ 4d EStG).[1] Sie können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, aber auch andere Versorgungsleistungen,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.3 Bewertung des tatsächlichen Kassenvermögens

Rz. 115 Das Vermögen der Kasse – das tatsächliche Kassenvermögen – ist nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bewerten. Bei der Berechnung des tatsächlichen Kassenvermögens sind die der Kasse zuzurechnenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter anzusetzen, die passiven Wirtschaftsgüter jedoch ohne Berücksichtigung der Verpflichtungen betreffend die künftigen Kassenleistungen (Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.3.2 Sonderregelung

Rz. 77 Das Trägerunternehmen hat das Wahlrecht, anstelle der regulären Zuwendungsberechnung unter Einbeziehung der über 23-jährigen Leistungsanwärter die zulässigen Zuwendungen nur unter Einbeziehung der über 50-jährigen Leistungsanwärter unter Anwendung einer anderen Bemessungsgrundlage, nämlich nach dem durchschnittlichen tatsächlichen Leistungsaufwand der Kasse im Wirtsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.5.1 Überversicherung und Leistungsüberhänge

Rz. 84 Sind von der Unterstützungskasse Leistungen nach Art oder Höhe rückversichert worden, die dem Leistungsanwärter nicht zugesagt sind, oder übersteigen die Versicherungsleistungen aus anderen Gründen – z. B. durch Leistungsüberhänge aus Gewinngutschriften oder durch frei werdendes Deckungskapital – die zugesagten Leistungen, so sind die Beitragserstattungen beim Trägeru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.2.1 Unterscheidung zwischen rückgedeckten und nicht rückgedeckten Kassenleistungen

Rz. 108 Die Zusammensetzung des zulässigen Kassenvermögens ist unterschiedlich, je nachdem ob die Kassenleistungen (ganz oder teilweise) rückgedeckt sind oder nicht. Als rückgedeckt gelten allerdings nur solche Leistungen, für die eine Rückdeckungsversicherung besteht, die die Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst c EStG erfüllt (sog. begün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.3.3 Verteilung der Zuwendungen auf das Deckungskapital der Leistungsempfänger (Individualisierung)

Rz. 50 Da für jeden Versorgungsfall Zuwendungen jeweils nur in Höhe des Deckungskapitals zulässig sind, müssen in nachprüfbarer Form die Höhe der einzelnen Deckungskapitalbeträge und die darauf in den einzelnen Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen festgehalten werden. Das Trägerunternehmen kann bei seinen Zuwendungen entweder auf die einzelnen Rentenverpflichtungen ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.4.2.2 Altersbegrenzung

Rz. 70 Zu den Leistungsanwärtern im Hinblick auf die eigene Altersversorgung gehören Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer nur, wenn sie am maßgebenden Bilanzstichtag das 27. Lebensjahr bzw. für Neuzusagen ab 2018 das 23. Lebensjahr (Rz. 61a) vollendet haben. Damit soll die Fluktuation jüngerer Arbeitnehmer berücksichtigt werden (zur Berechnung des Lebensalters Rz. 35).[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 1.2 Stand der Entwicklung

Rz. 5 Die Organisationsform der Unterstützungskassen als selbstständige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch hat sich in der Praxis gleichwohl durchgesetzt und erhalten. Zum einen entsprach es dem sozialen Trend, laufende Versorgungsleistungen zu erbringen, ohne dass eine im Einzelfall festgestellte Bedürftigkeit Leistungsvoraussetzung war; der Unterstützungsgedanke, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.5 Rechtsfolgen des Überschreitens des zulässigen Kassenvermögens (Abs. 1 Nr. 1 S. 2)

Rz. 118b Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das tatsächliche Kassenvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt (Rz. 15, 130). Das tatsächliche Kassenvermögen entwickelt sich im Lauf des Wirtschaftjahres aus dem Anfangsbestand abzüglich der Leistungsabflüsse und etwaiger Verwaltungskosten zuzüglich der ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.5.2 Voraussetzungen für die Einbeziehung des Beitrags zur Rückdeckungsversicherung in das zulässige Zuwendungsvolumen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 2 bis 4)

3.5.2.1 Rückdeckungsversicherung für Leistungsbezieher Rz. 86 Berücksichtigungsfähig nach Buchst. c S. 1 sind seit der Änderung des § 4d EStG durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] nicht nur Rückdeckungsversicherungen für Leistungsanwärter, sondern auch für Begünstigte, bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (Leistungsbezieher). Damit können Versorgungsleistungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 2.3 Überblick über die Zuwendungsgrenzen

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 4.1 Grundsatz

Rz. 119 Die Abziehbarkeit der Zuwendungen an Kassen, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren, richtet sich nach zwei Obergrenzen. Zunächst ist ein Zuwendungshöchstbetrag in Abhängigkeit von der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens zu ermitteln. Zuwendungen im Rahmen dieses Höchstbetrags sind aber nur als Betriebsausgaben abziehbar, soweit das tatsächliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 5 Gemischte Kassen, Mehrheit von Kassen (Abs. 1 S. 2 und 3)

Rz. 135 Bei Kassen, die sowohl lebenslange als auch andere Leistungen gewähren, gelten die für die einzelnen Bereiche dargestellten Regelungen nebeneinander. Für die Berechnung der Zuwendungshöchstbeträge sind die beiden Leistungsbereiche der Kasse zunächst zu trennen und für jeden Bereich der nach den ihm zugehörenden Aufwendungen und Leistungsempfängern bzw. -anwärtern zu ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.2.3 Auswirkung von Rückdeckungen

Rz. 113 Wie bereits erwähnt, ist, soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer begünstigten Versicherung verschafft, als zulässiges Kassenvermögen nach Abs. 1 Nr. 1 S. 5 insoweit der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung anzusetzen. Dies gilt sowohl für Leistungsempfänger als auch für Leistungsanwärter. Das sich in dem e...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.4.2 Die ursprüngliche Erweiterung des § 50i EStG mit dem StÄnd-AnpG-Kroatien

Hinweis Gesetzliche Änderung beachten Die ursprüngliche Fassung des § 50i Abs. 2 EStG wurde rückwirkend aufgehoben (vgl. 2.4.4). Die Darstellung erfolgt zur Erläuterung der Korrekturen. Die Erweiterung des § 50i Abs. 1 EStG erfasste tatbeständlich vor allem Holdingstrukturen, wenn ursprünglich originär gewerblich tätige Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG d...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.4.1 Einführung des § 50i EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Zur Vermeidung o. g. Steuerausfälle soll § 50i Abs. 1 EStG die Besteuerung stiller Reserven der in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 EStG (also sowohl gewerblich infizierte als auch gewerblich geprägte Gesellschaften) eingebrachten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i. S. des § 17 EStG auch bei nach dem Wegzug erfolgter Ve...mehr