Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

Leitsatz 1. Auch erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen. 2. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Europäischen Parlament sind auch Aufwendungen für die Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidat sowie die Aufwendungen zum...mehr

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Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

Leitsatz Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind. Normenkette § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 166 AO, Art. 19 Abs. 4 GG ...mehr

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Änderung eines Einkommensteuerbescheids vor der Berücksichtigung einer vGA im Körperschaftsteuerbescheid

Leitsatz Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoc...mehr

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(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs

Leitsatz 1. Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder‐)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. 2. Der Widerruf der Schenkung nac...mehr

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Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher Altersversorgung

Leitsatz Eine teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung stellt keine die Anwendung von § 34 EStG ausschließende Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung dar. Die Auszahlung nur eines Versorgungsguthabens bei einer aus zwei Versorgungskonten bestehenden betrieblichen Altersvers...mehr

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Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel

Leitsatz Im Streitfall will der Kläger eine andere Aufteilung als die Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel für einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, weil er der Meinung ist, eine Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel sei sinnwidrig, da gerade bei einer KGaA die Gewinnbeteiligung der persönlich haftenden Gesellschafte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.4 Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörender Grund und Boden (§ 55 Abs. 4 EStG)

Rz. 45 Gehört der Grundbesitz am 1.7.1970 nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 4 EStG zu ermitteln. Betroffen von dieser Regelung ist insbesondere der Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines Gewerbetreibenden oder eines selbstständig Tätigen gehört, der seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG ermittelt. Hinsichtlich der Er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.3.1 Grund und Boden mit im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG)

Rz. 37 Voraussetzung für die Ermittlung des Ausgangsbetrags nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass für den entsprechenden Grund und Boden eine Schätzung nach dem BodSchätzG vorliegt und eine Ertragsmesszahl im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Gegeben sein müssen diese Voraussetzungen am 1.7.1970. Fehlt es daran, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 3 EStG zu ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.3.5 Grund und Boden ohne im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 3 EStG)

Rz. 43 Voraussetzung für die Anwendung von § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass zum 1.7.1970 hinsichtlich des danach zu bewertenden Grund und Bodens die Schätzung nach dem BodSchätzG und eine entsprechende Eintragung der Ertragsmesszahl im Liegenschaftskataster vorliegen. Fehlt es daran, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Nach § 55 Abs. 3 S. 1 E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 10 Einlagefiktion (§ 55 Abs. 7 EStG)

Rz. 68 Nach § 55 Abs. 7 EStG ist der Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969[1] im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht anzusetzen war, zum 1.7.1970 mit dem nach § 55 Abs. 1 oder 5 EStG maßgebenden Wert wie eine Einlage, also erfolgsneutral, einzubuchen. § 55 Abs. 7 EStG beinhaltet eine Einlagefiktion, da der Grund und Boden auch während der Gel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.1 Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 24 Nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG gelten als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens, sofern er mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen gehörte, das Zweifache des Ausgangsbetrags. Zu ermitteln ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 2 bis 4 EStG. Bei dem als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Grund- und Boden anzusetzenden doppelten Ausgangsbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.3.4 Andere Nutzungsarten und Wirtschaftsgüter (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8 EStG)

Rz. 42 Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten i. S. v. § 40 Abs. 3 BewG sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG mit 2,56 EUR, Geringstland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 EStG mit 0,13 EUR, Abbauland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 EStG mit 0,26 EUR und Unland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 EStG mit 0,05 EUR anzusetzen. Bei Hausgärten ist die über 10 Ar hinausgehende Fläche in die lan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 7 Ansatz des höheren Teilwerts (§ 55 Abs. 5 EStG)

Rz. 49 Anstelle der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG sieht § 55 Abs. 5 EStG die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch Ansatz des höheren Teilwerts vor. Liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 EStG vor, gilt der höhere Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens. Rz. 50 Weist d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.2 Nicht zum Grund und Boden gehörende Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse (§ 55 Abs. 1 S. 2 EStG)

Rz. 27 Geltung hat § 55 EStG nur für den nackten Grund und Boden. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 1 S. 2 EStG, wonach dem Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse zuzurechnen sind. Von daher gehören z. B. nicht zum Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG Forstrechte[1], Ackerquoten oder Umbruchrechte. Gl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.3.3 Andere als landwirtschaftliche Nutzungen (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 bis 4 EStG)

Rz. 41 Für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags je qm 0,51 EUR anzusetzen. Maßgebend ist nur der nackte Grund und Boden, nicht dagegen das aufstehende Holz. Gestaffelte Beträge je qm von 1,28 EUR bis 6,39 EUR – maßgebend für die Höhe ist die Lagenvergleichszahl – gelten für Flächen der weinbaul...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 55 Abs. 2 S. 1 EStG)

Rz. 34 Der Grund und Boden muss zum 1.7.1970 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 BewG. Danach sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Abzustelle...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.3.2 Sonderkulturen (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG)

Rz. 39 Bei den in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Sonderkulturen sind die gesetzlich festgelegten Quadratmeter-Werte bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags anzusetzen. Dies gilt unabhängig von im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Ertragsmesszahlen. Der Ansatz beträgt für Flächen der Nutzungsteile Hopfen, Spargel, Gemüse- und Obstbau 2,05 EUR je qm und für Fläche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörender Grund und Boden (§ 55 Abs. 2 und 3 EStG)

6.3.1 Allgemeines Rz. 28 Die Ermittlung des Ausgangsbetrags für den Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist in § 55 Abs. 2 und 3 EStG geregelt. Rz. 29 Nach § 55 Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG gehörenden Grund und Bodens seine Zuordnung z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 4 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 13 § 55 EStG findet Anwendung auf Stpfl., die ihren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30.6.1970 fällt, nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder nach der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu ermitteln haben. Gleiches gilt auch für Schätzungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG.[1] In der Hauptsache betroffen von dieser...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 5 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Handelt es sich um einen Stpfl., der seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30.6.1970 fällt, nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder nach der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ermittelt, gilt § 55 EStG für den Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen des Betriebs des Stpfl. gehört. Rz. 17 Unter dem ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.3.1 Allgemeines

Rz. 63 Buchwertabspaltungen sind vorzunehmen bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau. Nicht im Zusammenhang mit dem Grund und Boden stehende Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse sind Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform [1], Grundstücksflächen, die Bodenschätze enthalten[2] und Ökopunkte.[3] Gleiches gilt für die Ackerquote u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 2 Inhalt und Zweck

Rz. 2 Nach § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969[1] waren Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden nur von Stpfl., die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelten, zu versteuern. Wurde der Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG oder von Land- und Forstwirten nach Durchschnittssätzen ermittelt, galt dies nicht, obwohl auch hier der betrieblich genutzte Grund und Boden zum Bet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 3 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 9 Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG ermitteln, haben nach § 52 Abs. 5 EStG 1971[1] in ihren Bilanzen bzw. Verzeichnissen i. S. v. § 4 Abs. 3 S. 5 EStG, die für Stichtage nach dem 30.6.1970 aufgestellt werden, den zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden mit den nach § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6 Doppelter Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 1 bis 4 EStG)

6.1 Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 1 S. 1 EStG) Rz. 24 Nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG gelten als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens, sofern er mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen gehörte, das Zweifache des Ausgangsbetrags. Zu ermitteln ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 2 bis 4 EStG. Bei dem als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Grund- un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9 Verlustausschlussklausel (§ 55 Abs. 6 EStG)

9.1 Allgemeines Rz. 57 Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG entstehen, dürfen nach § 55 Abs. 6 S. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.3 Buchwertabspaltung

9.3.1 Allgemeines Rz. 63 Buchwertabspaltungen sind vorzunehmen bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau. Nicht im Zusammenhang mit dem Grund und Boden stehende Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse sind Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform [1], Grundstücksflächen, die Bodenschätze enthalten[2] und Ökopunkte.[3] Gleiches gilt für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.3.2 Milchlieferrechte

Rz. 64 Bei dem Milchlieferrecht handelt es sich zum Zeitpunkt der Einführung von § 55 EStG am 1.7.1970 um ein unselbstständiges Recht, das in dem Wirtschaftsgut Grund und Boden enthalten und damit zusammen mit diesem zu bewerten ist (vgl. auch § 13 EStG Rz. 636ff.). Mit der MGV v. 25.5.1984[1] ist mit Wirkung v. 2.4.1984 das Milchlieferrecht als selbstständiges immaterielles...mehr

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Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz 1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. 2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 55 EStG regelt die Einführung der Bodengewinnbesteuerung für vor dem 1.7.1970 angeschafften Grund und Boden in die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG und in die für Land- und Forstwirte geltende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.[1] Eingefügt wurde § 55 EStG in das EStG durch G. v. 10.8.1971.[2] Seit dem EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.20...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.3 Ermittlung des Ausgangsbetrags

6.3.3.1 Grund und Boden mit im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG) Rz. 37 Voraussetzung für die Ermittlung des Ausgangsbetrags nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass für den entsprechenden Grund und Boden eine Schätzung nach dem BodSchätzG vorliegt und eine Ertragsmesszahl im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.2 Verbot der Verlustberücksichtigung

Rz. 60 Nach § 55 Abs. 6 S. 1 EStG dürfen Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG entstehen, bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert – bei Entnahmen ist dies d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 28 Die Ermittlung des Ausgangsbetrags für den Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist in § 55 Abs. 2 und 3 EStG geregelt. Rz. 29 Nach § 55 Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG gehörenden Grund und Bodens seine Zuordnung zu den Nutzungen u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.3.3 Zuckerrübenlieferrechte

Rz. 67 Die für Milchlieferrechte entwickelten Grundsätze gelten auch für Zuckerrüberlieferrechte (vgl. auch § 13 EStG Rz. 640 ff.). Auch insoweit kommt es nach den gleichen Grundsätzen zum 1.7.1970 zu einer Buchwertabspaltung.[1] Dem steht nicht entgegen, dass das Zuckerrüberlieferrecht bereits im Jahr 1968 und damit vor dem für § 55 EStG maßgebenden Stichtag eingeführt word...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 9.1 Allgemeines

Rz. 57 Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG entstehen, dürfen nach § 55 Abs. 6 S. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 8 Veräußerungs- und Entnahmegewinn

Rz. 55 Wird das nach § 55 EStG bewertete Grundstück später veräußert oder entnommen, ist der entsprechende Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis bzw. dem Entnahmewert und dem nach § 55 EStG angesetzten Wert. Gleiches gilt auch bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 55 EStG regelt die Einführung der Bodengewinnbesteuerung für vor dem 1.7.1970 angeschafften Grund und Boden in die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG und in die für Land- und Forstwirte geltende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.[1] Eingefügt wurde § 55 EStG in das EStG durch G. v. 10.8.1971.[2] Seit dem EStG i. d. F. der Bekann...mehr

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Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Leitsatz § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der (Antrags‐)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 ESt...mehr

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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr

Leitsatz Ein Investitionsabzugsbetrag kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzu...mehr

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Verlust aus dem Entzug von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null

Leitsatz Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. Normenkette § 20 Abs. 2 S...mehr

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Steuerfreier Teil der Renten aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)

Leitsatz Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente. Normenkette § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7 EStG Sachverhalt Der K...mehr

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Partiarische Darlehen: Rech... / 4.2 Investorenseite

Gehört das partiarisches Darlehen auf der Investorenseite zu einem Betriebsvermögen, so ist es als Forderung zu aktivieren. Die Zinszahlungen stellen Betriebseinnahmen dar.[1] Soweit der Darlehensgeber eine Privatperson ist, gehören die Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Erträge unterliegen daher grundstästzlich der Kapitalerstragsteuer, es sei denn, ei...mehr

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Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Leitsatz Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen. Normenkett...mehr

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Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Leitsatz Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. Normenkette § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 3, § 6 Ab...mehr

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Partiarische Darlehen: Rech... / 4.1 Unternehmensseite

Bei der steuerlichen Behandlung eines partiarischen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Die Zinszahlungen stellen in steuerlicher Hinsicht Aufwand dar und sind somit voll abzugsfähig. Bei der steuerlichen Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Demnach ist die Darlehenssumme zu den Ansch...mehr

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Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

Leitsatz 1. Einem partiarischen Darlehen sind – in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung – eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd. 2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so hande...mehr

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Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes nach Vollendung des 27. Lebensjahres

Leitsatz 1. Für die Beurteilung des Merkmals "Behinderung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition in der im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung maßgeblich. 2. Der Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017 setzt eine für das Lebensalter untypische gesundheitliche Situation voraus, die ...mehr

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Kindergeld für behinderte Kinder: Keine Berücksichtigung des Kindergelds als kindeseigene Mittel

Leitsatz 1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetz...mehr

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Gemeinschaftliche Tierhaltung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Leitsatz Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur...mehr

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Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen: Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Leitsatz 1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte. 2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.2 Einkommensteuerliche Haftung

Rz. 38 Im EStG gibt es eine Reihe von Haftungsvorschriften. Als wichtigste Haftung ist die des Arbeitgebers für die LSt gem. § 42d EStG zu nennen. Aber auch § 44 Abs. 5 EStG für die KapESt und der Steuerabzug für beschränkt Stpfl. sind hier zu nennen. Darüber hinaus enthält das EStG eine Reihe weiterer Haftungsvorschriften. Rz. 38a Der inländische Arbeitgeber haftet für die L...mehr