Fachbeiträge & Kommentare zu Entsendung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Israel / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Israel bei einem israelischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck ISR/D 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Kranken-, Renten- und Unfa...mehr

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Indien / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Indien bei einem indischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck D/IN 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Rentenversicherung und Arbeits...mehr

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Kanada / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Kanada bei einem kanadischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck CAN 1 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Rentenversicherung und Arbeitsl...mehr

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Vereinigtes Königreich / 3 Entsendung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für entsandte Arbeitnehmer als auch für selbstständig erwerbstätige Personen. Voraussetzung ist in beiden Fallkonstellationen, dass die weiteren Kriterien einer Entsendung erfüllt werden. Nachfolgend wird zwischen Sachverhalten unterschieden, die nach dem Austrittsabkommen oder dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bewertet werd...mehr

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China / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in China bei einem chinesischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend. Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck D/VCR 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Rentenversicherung und Arbeits...mehr

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Marokko / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Marokko bei einem marokkanischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend.[2] Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck D/MA 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Kranken-, Renten- und Un...mehr

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Philippinen / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gilt eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-philippinischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalen...mehr

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Australien / 2.1.3 Unterbrechung

Das deutsch-australische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Brasilien / 2.1.3 Unterbrechung

Nach dem deutsch-brasilianischen Abkommen gilt die Entsendung als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt. Hinweis Unterbrechung einer Entsendung für ...mehr

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Marokko / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-marokkanische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Republik Moldau / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Eine Entsendung kann für die Dauer bis zu 24 Kalendermonaten vorliegen. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Wird der Entsendezeitraum von 24 Kalendermonaten überschritten, gelten ab dem 25. Kalendermonat die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Entsendung muss im Voraus befristet werden Voraussetzung für eine Entsendung ist eine Befristung....mehr

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Vereinigtes Königreich / 3.1 Vom Austrittsabkommen erfasste Sachverhalte

Vom Austrittsabkommen sind nur Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung[1] über den 31.12.2020 hinausgehen. Des Weiteren sind britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnen, vom Austrittsabkommen erfasst. Gelten für eine Person die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit weiter, kann für die Daue...mehr

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Indien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-indischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für ein...mehr

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China / 2.1.3 Unterbrechung

Das deutsch-chinesische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Uruguay / 2.1.3 Unterbrechung

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt. Praxis-Beispiel Unterbrechung einer Entsendung für 3 Monate Ein Arbeitnehmer wird fü...mehr

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Chile / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-chilenische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Korea / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-koreanische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Japan / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-japanische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Indien / 2.1.3 Unterbrechung

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt. Praxis-Beispiel Unterbrechung einer Entsendung für 3 Monate Ein Arbeitnehmer wird für...mehr

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Malta / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Malta tätig sind, unterliegen der maltesischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Malta online melden.[1] 2.3.1 Meldung an die maltesische Behörde Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Malta vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim maltesischen "Director of Industrial and Employment Relations" gemeldet werden. H...mehr

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Polen / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Polen tätig sind, unterliegen der polnischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an die polnische Arbeitsinspektion Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Polen vorübergehend beschäftigt ist, bei der staatlichen Arbeitsinspektion "Panstwowa Inspekcja Pracy" gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über ein Formular und kann entweder online oder ...mehr

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Frankreich / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer vorübergehend in Frankreich einsetzen, müssen diese Beschäftigung online anmelden.[1] 2.3.1 Meldung für das französische Portal Jede Entsendung muss vorab für das französische Portal SIPSI gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des Arbeitsministeriums. Hierbei müssen unter anderem Informationen zum Arbeitgeber, zur Kontaktperson in Fr...mehr

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Irland / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Irland tätig sind, unterliegen der irischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an die irische "Workplace Relations Commission (WRC)" Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Irland beschäftigt ist, ein Entsendemerkblatt ausfüllen. Dieses Merkblatt findet man auf der Homepage der "Workplace Relations Commission". Das Merkblatt kann an die auf ...mehr

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Spanien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Spanien tätig sind, unterliegen der spanischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an das spanische Arbeitsministerium Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Spanien für mehr als 8 Tage beschäftigt ist, beim spanischen Arbeitsministerium mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Die Entsendemitteilung wird von den regi...mehr

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Portugal / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Portugal tätig sind, unterliegen den portugiesischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Portugal online melden.[1] 2.3.1 Meldung an die Arbeitsverwaltungsbehörde ATC Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Portugal vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber mit dem Entsendeformular online ge...mehr

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Schweden / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitergeber, die entsandte Arbeitnehmer in Schweden einsetzen, müssen diese Beschäftigung online anmelden[1]. 2.3.1 Meldung über das schwedische Portal Grundsätzlich muss jede Entsendung über das schwedische Portal "posting.av.se" gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des schwedischen Amts für Arbeitsschutz. Es müssen unter anderem Informationen zum Arbeitgebe...mehr

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Slowakei / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Slowakei tätig sind, unterliegen der slowakischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Slowakei online anmelden.[1] 2.3.1 Meldung über die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Slowakei vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber über das Portal o...mehr

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Luxemburg / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Luxemburg tätig sind, unterliegen der luxemburgischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Luxemburg online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das luxemburgische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Luxemburg vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "ITM" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die "Inspection ...mehr

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Norwegen / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Norwegen tätig sind, unterliegen der norwegischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Norwegen online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das norwegische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Norwegen vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "Altinn" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um das norwegische Behörd...mehr

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Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Slowenien tätig sind, unterliegen der slowenischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Slowenien online melden.[1] 2.3.1 Meldung an das slowenische Arbeitsamt Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer, der in Slowenien vorübergehend beschäftigt ist, ein Formular an das slowenische Arbeitsamt übermittelt werden. Die Mel...mehr

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Schweden / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die schwedische Vorschriften sehen vor, dass die Entsendung spätestens am Tag vor dem Arbeitseinsatz gemeldet wird. Dauert die Entsendung nicht mehr als 5 Tage, ist keine Meldung erforderlich. Wird die Entsendung verlängert, muss spätestens am 7. Tag eine Meldung erfolgen.mehr

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Slowakei / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens am Tag der Entsendung, vorliegen.mehr

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Quebec / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-quebecischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 60 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzun...mehr

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Korea / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-koreanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für ...mehr

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Kanada / 2.1.1 Unterbrechung

Das deutsch-kanadische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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USA / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten sofort die amerikanischen Rechtsvorschriftenmehr

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Brasilien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-brasilianischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Vorausset...mehr

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Australien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-australischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzu...mehr

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Albanien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-albanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzung...mehr

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Japan / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-japanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 60 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für e...mehr

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China / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-chinesischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzun...mehr

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Chile / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 36 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-chilenischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 36 Kalendermonaten fort. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine ...mehr

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Uruguay / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-uruguayischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 3.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte

Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen, die ihre Tätigkeit nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich oder in Deutschland vorübergehend ausüben, unterliegen dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wenn Sie die Voraussetzungen[1] nach dem Abkommen erfüllen. Praxis-Beispiel Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/Entsendung nach dem 31.12.2020 Ein Unionsbürger...mehr

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Republik Moldau / 2.1.1 Voraussetzungen

Eine Entsendung nach dem deutsch-moldauischen Abkommen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus. Die Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Wurde die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt, dann muss sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weiterhin müssen für die zum Zw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Republik Moldau / 2.1.3 Unterbrechung

Eine Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.mehr

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Philippinen / 2.1.3 Unterbrechung

Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen gilt die Entsendung als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten vorliegt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Philippinen / 2.1.1 Voraussetzungen

Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Es ist unschädlich, wenn die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, sofern diese Person ihren gew...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Albanien / 2.1.3 Unterbrechung

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird. Praxis-Beispiel Unterbrechung für 9 Monate Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 7 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Marokko / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 36 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-marokkanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 36 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen fü...mehr