Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verwaltung

Rz. 5 Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind.[1] Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005[2] den Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterscheidung: Anfechtung vor und nach dem Erbfall

Rz. 37 Die Wirkung der Anfechtung bzw. deren Reichweite ist danach zu beurteilen, ob eine Anfechtung nach dem Erbfall oder durch den Erblasser selbst (im Falle eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments) erfolgt. Erfolgt eine Anfechtung nach dem Erbfall, so dient diese allein dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Es ist daher allenfalls gerechtfertigt, die letz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt. Da die Rechtsverfolgung des Erben alleine mit den Mitteln des Schuldrechtes und des Sachenrechtes nicht ausreicht, gewährt ihm das Gesetz mit dem Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. ein z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vorbehalt

Rz. 6 Ein Änderungsvorbehalt ist zulässig;[20] er kann ausdrücklich in der Form des § 2276 BGB vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden.[21] Der BGH[22] verlangt aber, dass der Vorbehalt mindestens eine den Erblasser bindende Verfügung bestehen lässt; wenn der Erblasser nämlich eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig errichtet, dann kann er sie nicht zugleich ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 33 Unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB kann der Erblasser die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich unter den Betrag des diesem eigentlich zustehenden Pflichtteils mindern, um auf diese Weise die Erhaltung des Familienvermögens zu gewährleisten. Angesichts dieser Zielrichtung ist klar, dass § 2338 BGB die Regelungen des § 2306 BGB im Zweifel überlage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 9 Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist und ausschlägt, ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Adoptierte Kinder

Rz. 4 Bei der Beerbung von angenommenen Kindern i.R.d. Erbfolge dritter Ordnung ist ebenfalls zwischen Erbfällen vor dem 1.7.1977 und Erbfällen nach dem 31.12.1976 zu unterscheiden. So steht den Adoptivgroßeltern und deren Abkömmlingen bei Erbfällen vor dem 1.7.1977 kein Erbrecht zu (§§ 1759, 1763 BGB a.F.). Rz. 5 Bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 ist wiederum zwischen der Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines – Systematik der Nachlassbewertung

Rz. 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1] Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand bzw. Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. § 1307 S. 1 BGB darf eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern nicht geschlossen werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist ein Zusammentreffen von Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht nach der ersten Ordnung ausgeschlossen. Ein derartiger Fall (jedoch nur theoretisch) ist nur möglich, wenn das Eheverbo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verschwendungssucht

Rz. 7 Unter Verschwendungssucht (nach dem Gesetzeswortlaut: "sich der Verschwendungssucht ergeben" haben) ist ein die Lebensweise des Betroffenen prägender Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung zu verstehen.[25] Diese ist anzunehmen, wenn sämtliche Einnahmen unmittelbar zweck- und nutzlos vergeudet werden.[26] Diese Annahme ist bei einem Minderjährigen grundsätzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anlegung von Siegeln

Rz. 21 Die Anlegung von Siegeln wird durch das Nachlassgericht angeordnet.[61] In der Praxis findet diese Maßnahme häufig Anwendung bei der Versiegelung der Wohnung des Erblassers. Zweckmäßig ist die Siegelung auch, wenn sich Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten befinden und eine tatsächliche Inbesitznahme aufgrund der räumlichen Entfernung nicht schnell genug möglich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge

Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe, Miterbe, Vor- und Nacherbe

Rz. 3 Anspruchs- und klageberechtigt ist zunächst der wahre Erbe. Der Miterbe kann vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten nur Leistung an alle verlangen bzw. Hinterlegung für alle, § 2039 S. 2 BGB, oder aber, dass an einen Verwahrer abgeliefert wird.[2] Von einem anderen Miterben kann er entsprechend seinem Erbteil die Einräumung von Mitbesitz ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbrechtsanmaßung

Rz. 7 Während in objektiver Hinsicht vorausgesetzt wird, dass der Anspruchsgegner "etwas" erlangt hat, muss in subjektiver Hinsicht der Vermögensvorteil durch Anmaßung eines dem Anspruchsgegner nicht oder nicht in diesem Umfang [14] zustehenden Erb- oder Miterbenrechts erlangt sein. Erbschaftsbesitzer ist demnach, wer Erbschaftsgegenstände aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten

Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Konfusion/Konsolidation

Rz. 18 Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten i.R.d. Nachlassbewertung für Zwecke der Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen. Auch wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung dieses Gesichtspunktes nicht enthält, entspricht es der absolut h.M., diese Regel aus dem Rechtsgedanken...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbscheinserben von diesem etwas erwirbt, wobei das entgeltliche dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichsteht. Nicht erfass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 2073 BGB soll dazu führen, dass eine mehrdeutige letztwillige Verfügung nicht unwirksam ist, sondern aufrechterhalten werden kann. Sie setzt sich insoweit über den Erblasserwillen hinweg, der auf die Einsetzung einer Person gerichtet ist, als mehrere Personen, auf welche die vom Erblasser vorgegebenen Kriterien zutreffen, als zu gleichen Teilen bedac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 4 Kann der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht ermittelt werden, greift § 2069 BGB ein, wonach die Abkömmlinge an die Stelle des nach Errichtung des Testaments verstorbenen Abkömmlings treten. § 2069 BGB findet auch dann Anwendung, wenn mit dem Wegfall seitens des Erblassers nicht gerechnet worden ist oder wenn ein Wegfall des Abkömmlings bereits vor Errichtung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übrigens meist ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verkauf

Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 21 Eine einstweilige Verfügung auf Auskunft oder Rechnungslegung ist grundsätzlich unzulässig.[63] Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, wenn der nachfolgende Hauptanspruch für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung ist und er deswegen auf die sofortige Auskunftserteilung angewiesen ist.[64]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Normzweck des § 2373 BGB ist wie der des § 2372 BGB auf einen gerechten Ausgleich mutmaßlicher Parteiinteressen gerichtet. Dieser wird erreicht durch die Auslegungsregel des S. 1, wonach der Verkäufer Erbe bleiben und ihm deshalb auch der auf Erbrecht beruhende zusätzliche Anteil weiterhin gehören soll. Die Auslegungsregel des S. 2 nimmt aus vermuteter Pietät Famil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

Rz. 25 Die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist zweckmäßig, wenn bis zur Feststellung des wirklichen Erben Veränderungen des Nachlasses unvermeidlich sind.[67] Rz. 26 Im Hinblick auf Zweck und Inhalt ist das Nachlassverzeichnis gem. Abs. 2 vom Nachlassinventar nach §§ 1993 f. BGB sowie vom Bestandsverzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter gem. §§ 260, 2314 BGB vom Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Übermaßausstattungen

Rz. 17 Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt auch die Übermaßausstattung – hinsichtlich des Übermaßes – als Schenkung.[80] Dies führt dazu, dass sie auch i.R.d. § 2325 BGB zu berücksichtigen ist.[81] Der nicht über das angemessene Maß hinausgehende Teil der Ausstattung ist hingegen bei der Ausgleichung unter quotengleichen Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen; er stell...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 5 Sinn des Erb- und Pflichtteilsverzichtes ist es, dem Erblasser seine vollständige Testierfreiheit wiederzugeben. Wenn Abkömmlinge des Verzichtenden weiter erb- und pflichtteilsberechtigt sein würden, könnte dieses Ziel nicht sicher erreicht werden. Abkömmlinge können erst später geboren werden oder deren Verzicht kann bei Minderjährigkeit problematisch sein. Außerdem w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nichtehe, Doppelehe, Aufhebbarkeit

Rz. 3 Eine Nichtehe liegt vor, wenn die Ehe bspw. nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde. Zu den Nichtehen zählen auch die sog. "hinkenden" Ehen, bei denen die Eheschließung zwar nach ausländischem Recht gültig ist, nicht aber nach deutschem.[5] Ist offenkundig, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, so muss der Standesbeamte die Eheschließung verweige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Nachabfindung

Rz. 26 Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB erfüllt und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höhe des Erbteils des eingetragenen Lebenspartners

Rz. 37 Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Durch den Anfechtungsberechtigten

Rz. 78 Eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten ist nach dem Erbfall möglich.[234] Im Falle des Todes des Erblassers verliert die anfechtungsberechtigte Person nach h.M. ihr Anfechtungsrecht durch eine formlose einseitige Bestätigung gem. § 144 BGB. Diese Bestätigung ist weder annahme- noch empfangsbedürftig.[235] D.h., dass der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Sonstiges

Rz. 7 Als Sonderregelungen sind ferner § 1951 Abs. 1–3 BGB und § 1952 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Für den ausschlagenden Ehegatten ist ferner § 1371 Abs. 3 BGB zu beachten, wonach Zugewinnausgleich trotz Erbausschlagung verlangt werden kann. Für den Miterben gilt ferner § 2033 BGB. Bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personengesellschaften (sog. erbrechtliche Lösung[9]) e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Dem vorgenannten Regelungszweck stehen Befristungen und rechtsgeschäftliche Bedingungen entgegen. Unzulässig sind dabei jedoch nur rechtsgeschäftliche, sog. echte Bedingungen. Gemeint sind damit inhaltliche Bedingungen i.S.v. § 158 BGB, die die Wirksamkeit der Erklärung (Annahme oder Ausschlagung) an den Eintritt eines bestimmten zukünftigen Umstandes knüpfen. Bloße Mo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls

Rz. 2 Erben können grundsätzlich nur diejenigen Personen sein, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben (zum Erbrecht des nasciturus vgl. Rdn 3). Im Falle der Vor- und Nacherbschaft ist hinsichtlich der Person des Nacherben auf den Tod des Vorerben abzustellen. Verstirbt eine zum Nacherben bestimmte Person vor dem Vorerben, so vererbt sie selbst im Zweifel eine Anwar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testamentsvollstreckung

Rz. 9 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) ist in § 2306 BGB ebenfalls ausdrücklich als Beschränkung des Erben genannt. Wegen des mit ihr verbundenen Ausschlusses der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des bzw. der Erben stellt sie stets eine Beschränkung des pflichtteilsberechtigten Erben dar.[53]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrensfragen

Rz. 40 Ob die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur zur Nichtigkeit insoweit führt, als der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde, hat Bedeutung für die Beweis- und Feststellungslast. Wenn man von einer grundsätzlichen Nichtigkeit ausgeht, trägt derjenige die Beweis- und Feststellungslast, der sich darauf beruft, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundbuchverfahren

Rz. 114 Ein Auslegungsvertrag ersetzt den Erbnachweis gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO nicht. Dies gilt auch dann, wenn zwar alle denkbaren Erben die erforderlichen Erklärungen abgeben, jedoch das materielle Erbrecht nicht geklärt werden kann.[406]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 122 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[323] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[324] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtswahl

Rz. 6 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 erfolgte eine Neufassung von § 1941 BGB. In den Katalog der Verfügungen, die vertragsmäßig getroffen werden können, wurde die Wahl des anzuwendenden Rechts aufgenommen. Dadurch, dass die Rechtswahl nunmehr bindend getroff...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Rechtsfolgen auflösender bzw. aufschiebender Bedingungen sind im Erbrecht nur sporadisch geregelt. Es gibt nur wenige Sondervorschriften. Bezüglich eines Vermächtnisses sind die §§ 2177, 2179 BGB anzuwenden. Gem. § 2177 BGB fällt ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung an. Für die Rechtsfolgen während der Schwebezeit ist § 2179 B...mehr