Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 65 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Güterrechtsstatut

Rz. 12 Strittig ist, ob die Vorschriften der § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB international privatrechtlich als erbrechtlich oder güterrechtlich zu qualifizieren sind.[27] Teilweise wird von einer erbrechtlichen und güterrechtlichen Doppelqualifikation ausgegangen. Eine Erbteilserhöhung erfolgt danach nur, wenn deutsches Güterrecht und deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen

Rz. 98 Im Gegensatz hierzu kommt auch eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen in Betracht. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten.[356] Bspw. kann ein formungültiges Schenkungsversprechen unter Lebenden in ein Vermächtnis umgedeutet werden, das in einem eigenhändigen Testament verfügt wurde.[357] Nach der Rspr. kann ein Über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Beim vertraglichen Erbverzicht gem. §§ 2346, 2352 BGB handelt es sich nicht um einen Erbvertrag. Er enthält keine Verfügungen von Todes wegen. Es ist jedoch möglich, einen Erbverzicht mit einem Erbvertrag zu verbinden.[10] Vom Erbvertrag ebenfalls zu unterscheiden sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB). Der Hofübergabevertrag ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Vorausvermächtnis

Rz. 3 Ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis wird nach Abs. 2 im Zweifel nicht vom Recht des Nacherben erfasst, da der Vorerbe die vorausvermachten Gegenstände nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht als Erbe, sondern kraft eines besonderen Rechtstitels erlangt (§ 2150 BGB).[5] Der Erblasser kann Abweichendes anordnen, indem er entweder zum Ausdruck bringt, dass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines (Tatbestandsmerkmale)

Rz. 2 Voraussetzung für das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört und durch Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.[9] Mit dem Eintritt des Erbfalls wandelt sich unter diesen Voraussetzungen die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehende abstrakte Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vorhandener Pflichtteilsberechtigter

Rz. 7 Als Pflichtteilsberechtigte kommen die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers in Frage (§ 2303 BGB), desgleichen der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Einer oder mehrere Pflichtteilsberechtigte müssen im Zeitpunkt des Erbfalls als Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Erbfalls, nicht der Zeitpunkt der Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Verknüpfung

Rz. 10 Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nach h.M. nicht möglich,[10] was aber höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[11] Als alternative Absicherung schlug Mittenzwei [12] die "notariell beurkundete Unterwerfung unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Zwangsvollstreckung

Rz. 23 Der Auskunftstitel wird nach § 888 ZPO vollstreckt, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO. Zuständig hierfür ist das Prozessgericht der ersten Instanz, §§ 887 Abs. 1, 888 ZPO. Der Einwand des Erbschaftsbesitzers, er habe die Auskunft bereits vollständig erfüllt, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Ohne eine Verfügung von Todes wegen sind bei gesetzlicher Erbfolge diejenigen berufen, die bisher durch den Unwürdigen ausgeschlossen waren, also auch die Abkömmlinge des Unwürdigen.[2] Wer allerdings gem. §§ 2346 ff. BGB auf sein Erbrecht verzichtet hatte, wird grundsätzlich nicht wieder erbberechtigt, wenn der Erbe durch gerichtliche Entscheidung für erbunwürdig erkl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschlagung des Hinterlassenen

Rz. 29 Ist ein (näherer) Pflichtteilsberechtigter auf einen unbelasteten Erbteil eingesetzt, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt, und schlägt er diesen Erbteil aus, verliert er seinen Pflichtteilsanspruch.[132] Die Voraussetzungen des § 2303 BGB liegen nicht vor. Stattdessen gilt der Ausschlagende gem. § 1953 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall verst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Aleatorische Geschäfte

Rz. 18 Ebenfalls keinen Schenkungscharakter haben Geschäfte, bei denen (wenigstens) eine der geschuldeten Leistungen ein spekulatives oder gewagtes Element beinhaltet (aleatorisches Geschäft).[82] Die bewusste Inkaufnahme von Risiken (und Chancen) stellt kein Indiz für eine gewollte Unentgeltlichkeit dar, selbst wenn sich das Geschäft später als – für den Nachlass – nachteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Wahlrecht

Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Gesetzes wegen, h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2304 BGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung des Pflichtteils – abweichend von der Regelungen des § 2087 Abs. 1 BGB – nicht als Erbeinsetzung zu werten sei. Im Anwendungsbereich von § 2304 BGB geht dieser als lex specialis den Anordnungen in § 2087 Abs. 1 BGB vor.[1] Dessen ungeachtet ist § 2304 BGB stets nur "im Zweifel" anzuwenden, also nur dann,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriff des "Anderen"

Rz. 5 Unter "ein anderer" i.S.v. Abs. 1 fällt jede Person mit Ausnahme des Erblassers.[25] Unter den Begriff des "Anderen" fallen somit der Ehegatte, der Lebenspartner, Abkömmlinge, der Testamentsvollstrecker, der gesetzliche Vertreter ebenso wie der Beschwerte oder der Bedachte selbst.[26] Der Zuwendungsempfänger hat die Möglichkeit, das Vermächtnis oder das Erbe anzunehmen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Typenzwang und Wahlfreiheit

Rz. 10 Das Gesetz zählt in den §§ 1937–1940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[11] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergibt sich allerdings, dass Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Todeszeitpunkt

Rz. 2 Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 Vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch bei der Vorschrift des § 2068 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Anders ist dies in §§ 2069, 2102 Abs. 1 BGB. Dort liegt eine Ersatzberufung vor. § 2068 BGB greift dann ein, wenn aufgrund der Auslegung der Wille des Erblassers nicht eindeutig festzustellen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 9 Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemein

Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren.[105] Die Erklärung muss gem. § 2348 BGB (entsprechend) notariell beurkundet werden. Der Notar sollte darauf hinweisen, dass allein durch die Vereinbarung das gesetzliche Erbrecht nicht beeinträchtigt wird, sondern eine letztwillige V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 135 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversicherungen – auf die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Vor- und Nacherbschaft im Unternehmensbereich

Rz. 35 Im Unternehmensbereich schafft die Anordnung einer Nacherbschaft oft Probleme, weil sich der Umfang der Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben in Bezug auf die Verwaltung und die Erträge des Unternehmens bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung meist nicht eindeutig bestimmen lässt.[139] Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann es zudem zur Kollision zwischen erb- und gese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klage auf Auskunft

Rz. 19 Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[54] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[55] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 63 Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wesentlichen Faktor bildet die Frage, n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2072 BGB stellt eine Auslegungsregel dar. Der Erblasser möchte in einer letztwilligen Verfügung, in welcher er die Armen schlechthin bedenkt, i.d.R. nicht alle Armen einzeln bedenken. Vielmehr entspricht es seinem Willen, dass das durch letztwillige Verfügung Zugewandte möglichst effektiv zur Unterstützung der Armen eingesetzt wird. Die Auslegungsregel des § 2072 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachfolgeklausel

Rz. 63 Neben der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel kann der Gesellschaftsvertrag auch die Vererblichkeit der Anteile an der Gesellschaft vorsehen.[200] Dies kann durch sog. Nachfolgeklausel oder aber durch Eintrittsklausel geschehen.[201] Bei der Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil grundsätzlich auf die Erben über und die Gesellschaft wird mit den Erben fortge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[74] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[75] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs

Rz. 3 Entscheidend ist die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Hierfür ist es ausreichend, dass der Kläger die Klage auch, aber nicht ausschließlich, auf den Erbschaftsanspruch gestützt hat, oder allg. auf "sein Erbrecht".[5] Die Rücknahme der Klage oder die rechtskräftige Klageabweisung beseitigen die durch die Rechtshängigkeit eingetretene Haftungsverschärfung rückwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledigen, und sorgt im Interesse des Rechtsverkehrs für Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Die Ausschla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall

Rz. 3 Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und hierbei auf den Erbfall zurückwirken. Ein gesetzlicher Erbe kann danach nach dem Erbfall durch Ausschlagung (§ 1953 BGB) oder durch Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB) in Wegfall geraten. Ein Wegfall nach dem Erbfall liegt auch dann vor, wenn eine zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugte Pe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1] Rz. 2 Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an den Ehegatten

Rz. 23 Mit besonderen, zusätzlichen Schwierigkeiten ist die Pflichtteilszuwendung an den überlebenden Zugewinn-Ehegatten verbunden. Denn diesem kann sowohl der "große" als auch der "kleine" Pflichtteil zustehen. Der große Pflichtteil kommt gem. § 1371 Abs. 1 u. 2 BGB nur in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist.[57] Aus die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Auch die Anfechtung nach § 2308 BGB entfaltet die Wirkungen des § 1957 Abs. 1 BGB. Daher gilt die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft[24] bzw. des Vermächtnisses, so dass die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) ausgeschlossen ist.[25] Der Pflichtteilsberechtigte erlangt seine Erben- bzw. Vermächtnisnehmerstellung zurück und hat die d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verhältnis zwischen § 2069 BGB und § 2096 BGB

Rz. 11 Umstritten ist, ob gem. § 2069 BGB die Abkömmlinge des zunächst bedachten Abkömmlings einem ausdrücklich berufenen Ersatzerben vorgehen. Dies wurde teilweise mit der einschränkenden Begründung bejaht, dass der Erblasserwille regelmäßig dahingehe, einen berufenen Ersatzerben erst beim Aussterben des gesamten Stammes des zunächst bedachten Erben zum Zuge kommen zu lasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Behandlung "nichtehelicher" Kinder

Rz. 27 Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[69] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Annahme der Erbschaft

Rz. 5 § 2142 BGB erwähnt die Annahme der Nacherbschaft nicht, es ist jedoch allg. Meinung, dass sie ebenso wie die Ausschlagung möglich ist[10] und dass auch insoweit § 1946 BGB gilt. Die Annahme der Nacherbschaft kann demnach ebenfalls bereits ab dem Erbfall erklärt werden.[11] Für eine vorgezogene Annahme besteht insofern ein Verkehrsschutzbedürfnis, als der Nacherbe seine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Minderjähriger Nacherbe

Rz. 29 Die Rechte minderjähriger Nacherben werden von ihren gesetzlichen Vertretern, i.d.R. also von den Eltern, wahrgenommen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung zu Verfügungen, die der Vorerbe nicht mit Wirkung für den Nacherben vornehmen kann, ist demnach vom gesetzlichen Vertreter zu erteilen. Die unter den Katalog der §§ 1821, 1822 BGB fallenden Geschäfte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 7 Alles, was Inhalt einer Leistung sein kann, kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nach den allg. Definitionen zu den Begriffen Anspruch und Leistung (§§ 194, 241 BGB) kann eine Leistung in einem Tun oder Unterlassen bestehen, wobei eine weitere Eingrenzung in Bezug auf den Inhalt des Tuns oder Unterlassens nicht erforderlich ist. § 1939 BGB spricht zwar von d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anrechnung der Ersitzungszeit

Rz. 5 Die Ersitzungszeit des Erbschaftsbesitzers wird dem Erben über § 944 BGB zugerechnet, sofern der Erbschaftsbesitzer in gutem Glauben hinsichtlich der Zugehörigkeit der Sache zum Nachlass war. Nicht erforderlich ist, dass der Erbschaftsbesitzer gutgläubig im Hinblick auf sein Erbrecht war.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[35] Die früher bestehende Möglichkeit,[36] das Scheidungs- bzw. Aufhebungsbegehren des verstorbenen Ehegatten fo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 7 Von einer Verweisung (nur) auf den Pflichtteil ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Erblasser erkennbar die Absicht hat, dem Pflichtteilsberechtigten lediglich das belassen zu wollen, was er ihm im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht ohnehin nicht entziehen kann, er also durch seine Anordnungen lediglich die (tatsächliche oder vermeintliche) Rechtslage wiedergibt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Ansprüche des wirklichen Erben

Rz. 4 Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der wirkliche Erbe für den Fall von wirksamen Verfügungen über Nachlassgegenstände durch den vermeintlichen Erbscheinserben hat. Aufgrund der §§ 2365, 2366 BGB ist der redliche Erwerber geschützt. Der Anspruch des wirklichen Erben kann sich folglich nur gegen den verfügenden Erbscheinserben richten. § 2019 BGB ist entsprechend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist.[1] Die Höhe des Eheg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Beginn der Verjährung

Rz. 19 Die Verjährung beginnt für den ganzen Erbschaftsanspruch, d.h. für alle erlangten Erbschaftsgegenstände, einheitlich in dem Moment zu laufen, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal etwas aus dem Nachlass erlangt hat, § 2018 BGB.[58] Auch wenn der Erbschaftsbesitzer einzelne Gegenstände erst später erlangt, werden auch diese von der bereits begonnenen Verjährungs...mehr