Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung

Rz. 70 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vermächtnis neben dem Pflichtteil

Rz. 8 Eine besondere Situation liegt in der Gestaltung, dass dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zum Pflichtteil ein darüber hinausgehendes Vermächtnis hinterlassen wird. Hier stellt die Anordnung, der Berechtigte solle seinen Pflichtteil erhalten, regelmäßig keine bloße Verweisung auf das Pflichtteilsrecht dar[23] mit der Folge, dass die Zuwendung insgesamt gewährenden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zusammentreffen von Erbteil und Vermächtnis

Rz. 14 Hat der Erblasser zugunsten des mit einem unzureichenden (unter seinem Pflichtteil liegenden) Erbteil bedachten Pflichtteilsberechtigten zusätzlich ein (Voraus-)Vermächtnis hinterlassen und nimmt dieser das Vermächtnis an, ist dessen Wert dem Erbteil i.S.v. § 2305 BGB hinzuzuaddieren,[49] so dass der Pflichtteilsrestanspruch (nach den Grundsätzen des § 2307 Abs. 1 S. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Grundbuch

Rz. 9 Das Grundbuch, in dem der Vorerbe als Grundstückseigentümer oder Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragen ist, wird durch den Nacherbfall ebenfalls unrichtig. Der Nacherbe kann seine Eintragung als Berechtigter verlangen. Zur Eintragung des Nacherben bedarf es der Vorlage eines das Erbrecht des Nacherben nach dem Nacherbfall ausweisenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 S. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / k) Feststellung des Aufrechterhaltungswillens nach §§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2 BGB durch ergänzende Auslegung

Rz. 80 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so wird das errichtete gemeinschaftliche Testament nach den Vorschriften der §§ 2077 Abs. 2, 2268 Abs. 1 BGB unwirksam. Ist jedoch anzunehmen, dass das Testament auch für den Fall der Auflösung der Ehe errichtet worden ist, bleibt es gem. § 2268 A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfragen bei nicht natürlich erzeugten Kindern

Rz. 25 Die Fälle einer homologen Insemination (Übertragung von Sperma des Mannes in das Fortpflanzungsorgan der Ehefrau) und die Fälle einer homologen In-Vitro-Fertilisation (Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes), in denen es zu einer künstlichen Befruchtung unter Ehepartnern kommt, werden einer natürlichen Zeugung gleichgestellt, so dass hier keine erbrechtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erteilungsverfahren

Rz. 4 Erteilt wird das Testamentsvollstreckerzeugnis durch das nach §§ 343, 344 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht, entsprechend der Erteilung des Erbscheins, wobei dabei auf die Anmerkungen zu § 2353 BGB zu verweisen ist. Nach h.M. ist auch für den Fall, dass sich ein landwirtschaftlicher Hof im Nachlass befindet, das Nachlassgericht und nicht das Landwirtschaftsgeric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Rechtsmittel

Rz. 9 Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Begriff "Kinder"

Rz. 6 Unter die Bezeichnung "Kinder" fallen die Abkömmlinge ersten Grades. Hierunter zählen auch die Adoptivkinder, es sei denn, dies entspricht nicht dem Willen des Erblassers.[6] Der allg. Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff "Kinder" demgegenüber ebenfalls Enkel und entferntere Abkömmlinge.[7] Dies führt dazu, dass im Zweifel alle Stämme zum Zuge kommen, und zwar so,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge

Rz. 2 Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 151...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 17 Hinsichtlich der Verjährung gelten keine Besonderheiten. Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein (echter) Pflichtteilsanspruch, so dass er unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und sodann die Regelungen der §§ 195, 199 BGB gelten.[55] Insbesondere ist der Verjährungsbeginn nicht etwa bis zur Teilungsreife aufgeschoben.[56] Allerdings ist als Voraussetzung für den Verjähru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 23 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljäh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendung des Abs. 2 auf In-Vitro-Fertilisation und künstliche Insemination

Rz. 4 Die h.M. wendet Abs. 2 auch auf die Fälle der künstlichen Insemination an.[14] In den Fällen der In-Vitro-Fertilisation wird teilweise angenommen, dass ein Erzeugtsein i.S.d. § 1923 BGB erst vorliegt, wenn die befruchtete Eizelle im Mutterleib eingepflanzt ist.[15] Nach Leipold genügt hingegen, wenn die Eizelle zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits befruchtet war, aber er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Nachlassgegenstand nicht zufallen soll, gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Zu den gesetzlichen Erben gehört nicht der Fiskus (S. 2). Würde es zu einem Erbanfall beim Fiskus kommen (§ 1936 BGB), verbliebe der Gegenstand bei dem eingesetzten Erben.[14] Dies gilt nicht, soweit sich durch Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Unterhaltsanspruch

Rz. 21 Nach S. 3 steht dem überlebenden Ehegatten gegen die Erben, unabhängig vom Güterstand, ein Unterhaltsanspruch zu, der sich nach den §§ 1569 ff. BGB richtet. Die Erben haften jedoch nur begrenzt auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB), wobei ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung mit zu berücksichtigen ist.[63] Hat der überlebende Ehegatte auf sein geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermächtnisse und Auflagen

Rz. 8 Vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse, §§ 2147 ff. BGB, und Auflagen, §§ 2192 ff. BGB, stellen stets Beschwerungen i.S.d. § 2306 BGB dar.[44] Gleiches gilt auch für das gesetzliche Vermächtnis des Dreißigsten, § 1969 BGB,[45] nicht aber für den gesetzlichen Voraus des Ehegatten,[46] da dieser nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin dem Pflichtteilsanspruch vorgeht.[47] So...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 50 Da die Frage, ob der Erblasser den Pflichtteil berechtigterweise entziehen kann oder nicht, für ihn mitunter von erheblicher Bedeutung ist, besteht an der bereits lebzeitigen Klärung oftmals ein nicht zu unterschätzendes Interesse. Gleiches gilt für den potentiell betroffenen Pflichtteilsberechtigten. Mithin können beide Seiten diese Frage im Wege einer Feststellungsk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besitzergreifung durch Dritte vor dem Erben

Rz. 10 Abs. 2 normiert auch eine Auskunftspflicht derjenigen, die Sachen aus dem Nachlass entfernt und selbst in Besitz genommen haben, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen. Entscheidend dabei ist, dass die Inbesitznahme erfolgte, bevor der Erbe den unmittelbaren Besitz (§§ 854, 855 BGB) oder den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) ergriffen hat. Es genügt also, wenn ein Besitzdiener...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Minderjährige und unbekannte Nacherben

Rz. 9 Bei minderjährigen Nacherben ist die Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter, i.d.R. also von den Eltern, zu erteilen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung bedarf darüber hinaus, soweit sie ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht betrifft, nach den §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1643, 1915 BGB der gerichtlichen Genehmigung.[46] Ist der gesetzliche Vertreter ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anspruch auf Ergänzung der Auskunft

Rz. 20 Ob eine nach erfolgter Verurteilung erteilte Auskunft den Vorgaben des Urteils entspricht, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers nach § 888 ZPO oder i.R.d. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO überprüft werden. Eine Verurteilung zur weiteren Auskunftsleistung ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.[61] Der Auskunftsberechtigte kann dann l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Darlehensverbindlichkeiten

Rz. 30 Bei Darlehen ist nach der h.M. der Schuldsaldo am Todestag anzusetzen, einschließlich der angefallenen Zinsen.[146] Etwaige Bearbeitungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und Zinsen, die bis zum nächsten Kündigungstermin entstehen, sind – auch bei Annuitätendarlehen – nicht mindernd zu berücksichtigen.[147] Nur bei Dispositionskrediten soll der Nennbetrag angesetzt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eltern des Erblassers

Rz. 18 Gem. Abs. 2 Alt. 1 zählen auch die Eltern zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Auf den Grund der Elternschaft kommt es nicht an,[67] so dass als Eltern grundsätzlich auch die Adoptiveltern anzusehen sind.[68] In den Fällen der Minderjährigenadoption sowie der Volladoption eines Volljährigen verlieren die leiblichen Eltern ihr Pflichtteilsrecht.[69] Handelt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegung

Rz. 50 Dennoch sollte der Testierende in seinem eigenen Interesse um eine klare und eindeutige Ausdrucksweise bemüht sein. Dies belegt die umfangreiche Rspr., die inzwischen zur Auslegung des Wortlauts unklarer Testamente ergangen ist. Für die Auslegung ist der erklärte wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich.[85] Zu dessen Ermittlung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Prozessuale Hinweise

Rz. 19 Unabhängig von einer etwaigen Qualifikation als bedingt, zweifelhaft oder unsicher sind alle derartigen Unwägbarkeiten unterliegenden Vermögensgegenstände und Schulden in das durch den Erben zu erstellende Nachlassverzeichnis aufzunehmen.[85] Dieses bildet die Grundlage der Entscheidung, auf welche der dort genannten Posten § 2313 BGB überhaupt anwendbar ist.[86] Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verwandtenadoption

Rz. 8 Abs. 4 sieht für die Fälle der Verwandtenadoption, bei denen das adoptierte minderjährige Kind mit den Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt ist, eine klarstellende Regelung vor. War der Erblasser von den Großeltern adoptiert worden, so könnten theoretisch seine leiblichen Eltern und deren sonstige Abkömmlinge nach Abs. 3 an die Stelle der Großeltern treten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendbarkeit des § 1932 BGB auf die eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 5 Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 LPartG steht auch dem überlebenden Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt worden ist, ein Recht auf den Voraus zu. Der Voraus umfasst neben den zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenständen auch die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Umfang des Vermächtnisses hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[89] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[90] bzw. des sonst H...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. Als Verfügung im Rahmen eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Belegvorlage

Rz. 30 Belege sind vorzulegen, soweit sie zur Individualisierung bzw. Identifizierung von Nachlassgegenständen erforderlich sind.[139] Ob darüber hinaus im Rahmen der Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten eine Verpflichtung der Auskunftsschuldner, ihre Angaben durch die Vorlage von Belegen zu untermauern, besteht, ist zunehmend umstritten. Während die h.M.[140] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen bei Vorliegen von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 10 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkung oder Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB belastet, so stellt S. 2[39] klar, dass der Wert der Beschränkungen und Beschwerungen im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht zum Ansatz kommt.[40] § 2305 BGB dient also ausdrücklich nicht dem Ziel, den Pflichtteilsberechtigten vor den wirtschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 14 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert Verbrechen und schwere vorsätzliche Vergehen, derer sich der Pflichtteilsberechtigte gegen den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis schuldig gemacht hat. Die Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sind im strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Es gelten § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB.[44] Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB Straftaten, die mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 60 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs- bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Gegenseitige Verträge

Rz. 26 Grundsätzlich scheidet bei gegenseitigen Verträgen, die unter fremden Dritten zu üblichen Konditionen abgeschlossen werden, eine Schenkung aus. Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen diesem Fremdvergleich standhalten oder ob es sich um eine gemischte oder verschleierte Schenkung handelt. Die größten Probleme ergeben sich dabei aus de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 59 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[154] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[155] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1833 BGB und § 1985 Rdn 16...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 26 Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1932 BGB) bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Elternaußer Betracht (Abs. 1 S. 2).[134] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird dann also aus dem übrigen Nachlass berechnet. Daher sind die zum Voraus gehörenden Nachlassgegenstände als Pass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Unterhalts- oder Alterssicherung

Rz. 66 Wann Leistungen im Hinblick auf die Unterhalts- oder Alterssicherung nicht mehr als unentgeltlich anzusehen sind, hat der BGH nicht allgemeingültig entschieden.[250] Vielmehr weist er darauf hin, dass im jeweiligen Einzelfall "eine umfassende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen" müsse.[251] Dabei sind die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erbschaftsbesitzer als Anspruchsgegner (Schuldner)

Rz. 6 Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden (Mit-)Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Mehrere Erbschaftsbesitzer haften hierbei als Gesamtschuldner.[13] Der Anspruch beinhaltet sowohl ein subjektives (unberechtigte Anmaßung eines Erbrechtes) als auch ein objektives Element (Erlangung eines Vermögensvor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Der Erbschaftsanspruch gem. § 2018 BGB stellt einen besonderen erbrechtlichen Herausgabeanspruch dar. Voraussetzung für das Bestehen des Herausgabeanspruchs des berechtigten Erben ist, dass ein unberechtigter Dritter (Erbschaftsbesitzer) aufgrund eines nicht bestehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Neben der objektiven Voraussetzung, einen Vermögensvo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unzulässige Vermerke

Rz. 13 Jegliche sonstige den Erben betreffende Beschränkungen, wie Pflichtteilsansprüche, Voraus, Dreißigster, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, ein Ausschluss der Auseinandersetzung oder eine Nachlassverwaltung, eine Nachlassinsolvenz, Rechtsstreitigkeiten über den Nachlass, Vergleiche den Nachlass betreffend, sind in den Erbschein nicht mit aufzunehmen.[24] Wir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmungspflicht

Rz. 5 Mit den Mitteln des Erbrechts zur Bestimmung verpflichtet werden kann nur ein Testamentsvollstrecker. Deshalb ist eine letztwillig verfügte Pflicht zur Bestimmung als Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit gegenständlich beschränktem Wirkungskreis (§ 2208 BGB) zu verstehen.[12] Außerhalb des Erbrechts kann die Verpflichtung durch einen Bestimmungsvertrag (Auftrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen (Rechtsschutzversicherung)

Rz. 27 Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden i.R.d. Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" (z.B. § 4 Abs. 1 lit. i ARB 75) erfasst.[65] Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur solche Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Auch die K...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (3) Nachfolgeklauseln

Rz. 256 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[699] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH[700] – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtl...mehr