Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Die 4. Auflage des "Praxiskommentar Erbrecht" mit Gesetzesstand 21.12.2019 wurde grundlegend überarbeitet und enthält ausführliche Hinweise zu aktueller Rechtsprechung und Literatur. Sie bietet in bewährter Weise der anwaltlichen Beratungspraxis eine umfassende, aktuelle und wissenschaftlich fundierte Grundlage. Die Neuauflage brachte Veränderungen in der Autorenschaft mit si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen/Vorteile der Ausübung des Wahlrechts

Rz. 3 In der Rechtsfolge der Ausübung des Wahlrechts steht die Berufung zum gesetzlichen Erben, die als Vorteile den Erhalt des Voraus nach § 1932 BGB oder von Ausgleichsansprüchen nach § 2050 BGB mit sich bringen kann.[5] Beim Ehegattentestament kann der Überlebende seine Bindung nach § 2271 Abs. 2 BGB (wechselseitige Verfügung) beseitigen.[6] Im Übrigen bleiben jedoch etwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Ausschlagungsfrist

Rz. 31 Grundsätzlich richtet sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihr Beginn erfordert demnach die Kenntnis vom Erbfall sowie die Kenntnis vom Berufungsgrund. Dies wird jedoch der Situation des pflichtteilsberechtigten Erben in Fällen des Abs. 1 regelmäßig nicht gerecht, da es für seine Entscheidung insbesondere auf die Kenntnis der zu seinen Lasten angeo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 71 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung darstellen.[271] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[272] weil der Rechtsgrund der Bereicherung in einem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unterschiede zwischen Pflichtteils- und Vermächtnisanspruch

Rz. 13 Zwischen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch bestehen sowohl in rechtlicher als mitunter auch in tatsächlicher Hinsicht diverse Unterscheide, von denen nachfolgend einige Aspekte grob umrissen werden sollen. Je nachdem, ob bzw. welche Vorstellungen der Erblasser im Hinblick auf diese oder ähnliche Charakteristika der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte, k...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Teilnichtigkeit

Rz. 6 Problematisch ist, ob eine das Ganze nicht erschöpfende Erbeinsetzung gem. § 2088 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Erblasser über die ganze Erbschaft verfügt hat, die Verfügung aber teilweise unwirksam ist. Wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist (§§ 2096, 2099 BGB), stellt sich die Frage, ob der unwirksam verfügte Erbteil entweder den wirksam eingesetzten Erben nach d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nichterfüllung des Tatbestands

Rz. 20 Werden nichtpflichtteilsberechtigte Personen mit einem Pflichtteil bedacht, ist § 2304 BGB nicht anwendbar (vgl. Rdn 4).[48] Es ist aber auch in diesen Fällen zu unterscheiden, ob es sich bei der Anordnung – nach der Vorstellung des Erblassers – um eine begünstigende oder eine beschränkende Verfügung des Erblassers handeln sollte. Nur wenn der Erblasser den Willen hat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Objektives Bestehen der Belastung im Zeitpunkt des Erbfalls

Rz. 4 Sowohl die Ausschlagung des belasteten Erbteils als auch die des belasteten Vermächtnisses setzt voraus, dass ursprünglich, also zur Zeit des Erbfalls, Beschränkungen und Beschwerungen des Zugewendeten objektiv bestanden haben.[3] Eine entsprechende irrige Annahme des Pflichtteilsberechtigten reicht nicht aus.[4] Weiterhin müssen diese Belastungen im Zeitpunkt der Auss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungsmöglichkeiten/Haftungsrisiken

Rz. 54 Die in Abs. 1 gesetzlich vorgesehene Wahlpflicht kann Seitens des Erblassers durch eine Verwirkungsklausel (z.B. dergestalt, dass Pflichtteilsberechtigter unter der auflösenden Bedingung, den Anordnungen des Erblassers nicht zuwider zu handeln, zum Erben berufen wird)[226] ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur durch Ausschlagun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich folgt die Bewertung des Nachlasses für pflichtteilsrechtliche Zwecke dem Stichtagsprinzip des § 2311 BGB. Dessen Anwendung erweist sich jedoch in bestimmten Sachverhaltskonstellationen als problematisch. Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, ob ein möglicher Aktiv- oder Passivposten tatsächlich bzw. rechtlich besteht, ob er wirklich zum Nachlass ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 12 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[35] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[36] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das NEhelG v. 19.8.1969 eingefügt, das nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen weitgehend gleichstellte. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass Leistungen des in § 2057a BGB bezeichneten Charakters regelmäßig nur von ehelichen Kindern erbracht würden, die im Familienverband lebten,[1] sollte deren Benachteiligung gegenüber de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Abfindungen für Verzichte

Rz. 19 Der Schenkungscharakter von Abfindungsleistungen, die im Gegenzug für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht geleistet werden, ist bis heute umstritten.[87] Rz. 20 Für den Erbverzicht hat der BGH[88] nunmehr allerdings – ohne die Frage der Entgeltlichkeit ausdrücklich zu beantworten – klargestellt, dass wegen einer Abfindung, die ein weichender Abkömmling für den Verzich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gefährdung des Nachlassvermögens

Rz. 11 Weitere Voraussetzung der Pflichtteilsbeschränkung ist die Gefährdung des Nachlassvermögens, und zwar (ausdrücklich) durch die Verschwendungssucht oder/und die Überschuldung des Abkömmlings.[39] Rz. 12 Eine erhebliche Gefährdung des Erwerbs liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall objektiv zu erwarten ist, dass er entweder durch die Gläubiger des Abkömmlings gepfändet u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtteilsberechtigter Erbe oder Nacherbe

Rz. 3 Vom Wortlaut der Vorschrift[13] her ist klar, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Erben grundsätzlich nicht besteht. Der Gesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Erbe (auch der Miterbe) als Gesamtrechtsnachfolger auf eigenständige Auskunftsansprüche nicht angewiesen sei (Informationsrechte des Erben ergeben sich insbesondere aus §§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Art und Weise der Berechnung ist in §§ 2310–2316 BGB geregelt. Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteil nach der sich entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB, ergebenden Erbquote. Auch § 2310 BGB ändert an den allg. erbrechtlichen Gru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Unrichtiger Erbschein

Rz. 2 Die Unrichtigkeit des Erbscheins kann zeitlich in zwei Phasen vorliegen. Ursprüngliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn bei Erteilung des Erbscheins dieser bereits unrichtig war. Nachträgliche Unrichtigkeit tritt ein, wenn die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt – nach der zunächst richtigen Erteilung – nicht mehr ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anordnung von Nachvermächtnissen

Rz. 26 Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht zum Erben berufen werden soll, kommt die Anordnung einer Nacherbschaft nicht in Frage. In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, hinsichtlich eines dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Vermächtnisses oder seines Pflichtteils (einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen, § 2325 BGB, und Pflichtteilsrestansprüchen, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wann liegt ein Übergehen vor?

Rz. 9 Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[13] Von einem Übergehen ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser zugunsten einer Person, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeute...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[32] Zweifelt der Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Besonderheiten beim überlebenden Zugewinn-Ehegatten

Rz. 35 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann ebenfalls zu einer Verschiebung der Erbquoten und folglich zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten führen. Dies hat seine Ursache in den besonderen Regelungen zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten einer Zugewinn-Ehe.[156] Sedes materiae ist § 1371 BGB. Dieser lautet wie folgt: § 1371 BGB Zugewinnausgleich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Methodenauswahl aus Sicht von Rechtsprechung und Literatur

Rz. 292 Sowohl von der Rechtsprechung[789] als auch im juristischen Schrifttum[790] wird die indirekte Methode als das geeignetste Verfahren zur Anteilsbewertung angesehen.[791] Der BGH führt hierzu aus, dass der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts der Beteiligung bildeten.[792] D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Fristbeginn – Grundsätzliches

Rz. 87 Die Zehnjahresfrist des Abs. 3 ist seit den Anpassungen durch die Erbrechtsreform 2010 in doppelter Hinsicht relevant. Denn zum einen bildet sie – wie früher – eine echte Ausschlussfrist (Abs. 3 S. 2), zum anderen wirkt sie sich nach Abs. 3 S. 1 auf die Berechnung der Ergänzungsansprüche aus (zum Berechnungsmodus vgl. Rdn 148 f.). Rz. 88 Gem. Abs. 3 S. 2 sind Schenkung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt der Auskunftspflicht

Rz. 5 Die Bedeutung des § 2028 BGB liegt für den Erben vor allem in der Klärung der Frage, ob der Hausgenosse erbschaftliche Geschäfte geführt hat. Hat er solche geführt, ist seine Auskunftspflicht bereits durch §§ 259, 260, 666, 681 BGB begründet, hat er sich dabei auch noch ein Erbrecht angemaßt, greift daneben die Vorschrift des § 2027 BGB.[12] Erbschaftliche Geschäfte si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Minderjährige Miterben

Rz. 55 Familiengerichtliche Genehmigungen sind bei minderjährigen Miterben nicht erforderlich, wenn lediglich den gesetzlichen Teilungsregeln gefolgt wird (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einfach zu berechnen ist, sondern Fragen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zu berücksichtigen sind.[87] Diese allein dem Ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts, den Berechtigten eine bedarfsunabhängige Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers zu sichern, die der Dispositionsfreiheit des Erblassers entzogen sein soll,[1] sind die Anforderungen, die das Gesetz und die Rspr. an die Gründe einer Pflichtteilsentziehung stellen, sehr hoch.[2] Rz. 2 Durch das Gesetz zur Ände...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aufgrund seiner Testierfreiheit hat der Erblasser die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterben. Wirtschaftlich wird die Testierfreiheit durch die §§ 2303 ff. BGB für den dort definierten Personenkreis durch die Gewährung eines Pflichtteilsanspruchs eingeschränkt.[1] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Person des Übernehmers

Rz. 5 Gem. Abs. 3 muss der Übernehmer dem Kreis der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehören. Dabei reicht aber eine "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung aus;[28] dass dem Übernehmer nach § 2309 BGB im konkreten Fall tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, ist nicht erforderlich.[29] Allerdings muss er nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich Gesamtre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 129 Der Nießbrauch ist mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen. Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[490] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für den Inhaber verbundene subjektiv empfunden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[124] wobei auch da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inhalt und Form der Verzeihung

Rz. 4 Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufschiebende Bedingung oder Befristung

Rz. 5 Umstritten ist indes teilweise die Einordnung aufschiebend bedingter oder befristeter Vermächtnisse und Nachvermächtnisse. Die überwiegende Ansicht in der Lit.[10] geht davon aus, dass § 2307 BGB auch hinsichtlich des aufschiebend befristeten Vermächtnisses anwendbar ist. Das Vermächtnis sei zwar nicht "beschränkt" im eigentlichen Sinne; angesichts des Verweises auf § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 28 Die Regelung des § 2069 BGB greift auch dann ein, wenn ein Abkömmling, der als Nacherbe eingesetzt ist, zwischen Testamentserrichtung und Erbfall in Wegfall gerät.[80] Dies gilt auch, wenn der Nacherbe nach dem Erbfall durch Ausschlagung der Nacherbschaft oder durch Erbunwürdigkeitserklärung in Wegfall gerät. Beides wirkt auf den Erbfall zurück. Die Nacherbenanwartsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflicht zur Kenntnisverschaffung

Rz. 56 Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen. Soweit er selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er daher auch verpflichtet, sich die benötigten Informationen – i.R.d. Zumutbaren – zu verschaffen.[282] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB muss er auf jeden Fa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 24 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG (früher §§ 2354, 2355 BGB).[54] Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durc...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Ist das Feststellungsverfahren unter Beachtung des § 1965 BGB durchgeführt worden, ohne dass Erben ermittelt werden konnten, hat das Nachlassgericht gem. Abs. 1 die Feststellung zu treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss nach § 38 FamFG, nachdem das Aufforderungsverfahren des § 1965 BGB durchgeführt wu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klagbarer Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 S. 1 BGB

a) Wiedererlangung "der Sache" Rz. 13 Der Verwendungsersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers kann auch selbstständig durch eine Klage verfolgt werden, sofern der Erbe die "Sache" wiedererlangt hat. Nach der h.M. ist unter der wiedererlangten "Sache" i.S.v. §§ 1001 S. 1, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB nur die konkrete Sache, auf die die Verwendungen gemacht wurden, zu verstehen. Ausreich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 6 Für den Fall, dass der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigen übergangen hat, der ihm entweder nicht bekannt war oder der erst nach Testamentserrichtung geboren worden ist, kommt eine Anfechtung nach § 2079 BGB in Betracht. I. Vorhandener Pflichtteilsberechtigter Rz. 7 Als Pflichtteilsberechtigte kommen die Abkömmlinge, der Ehegatte und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Durchsetzung des Anspruchs 1. Grundsätzliches Rz. 47 Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO).[79] Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung des herauszugebenden Nachlasses

1. Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung, Surrogation Rz. 7 Zum Nachlass gehören etwa bestehende Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung (§ 1978 Abs. 2 BGB),[12] Ansprüche gegen den Erben als Empfänger anfechtbar erlangter Nachlassgegenstände[13] sowie Surrogate, die ohne Zutun des Erben an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind.[14] Die Ansprüche a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zweifel

Rz. 5 Die Auslegungsregeln sind nur anzuwenden, wenn sich aus Wortlaut oder sonstiger Auslegung kein anderer Wille ergibt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anspruchsinhaber (Abs. 1) Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I.S. 1 1. Anspruch gehört zum Nachlass Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlic...mehr