Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung

1. Grundsatz Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[26] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen bzw. deren Befriedigung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zweifel

Rz. 8 Im Gegensatz zu den Fällen des Abs. 1 hat sich der Verzichtende hier nicht ausdrücklich mit Begünstigungswillen geäußert. Die Auslegungsregeln sind nur anzuwenden, wenn sich aus Wortlaut oder sonstiger Auslegung der Wille des Verzichtenden nicht ergibt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Übergabe einer Schrift

1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 9 Nach § 2252 BGB hat das Seetestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Die Pflichtteilsentziehungsgründe im Einzelnen

1. Nach dem Leben trachten (Abs. 1 Nr. 1) a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 16 Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beginn der Anfechtungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1) Rz. 2 Die Klage ist erst nach dem Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) zulässig. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist unzulässig.[1] Bei der Pflichtteilsunwürdigkeit mag sie zwar denkbar sein, wird aber in der Praxis durch eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung (welche z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Schuldhaftes Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen (Abs. 1 Nr. 2)

a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 13 Die Ausführungen zu Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend (vgl. Rdn 7 ff.). b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten Rz. 14 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert Verbrechen und schwere vorsätzliche Vergehen, derer sich der Pflichtteilsberechtigte gegen den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis schuldig gemacht hat. Die Begriffe "Verbrechen" und "Verge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Streitwert

1. Zuständigkeitsstreitwert Rz. 35 Der Wert des isolierten Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO zu schätzen und beträgt wertmäßig ¼ bis 1/10 des Hauptanspruchs. Bei der Schätzung ist auf die Aufwendungen, die Arbeitszeit und allg. Kosten der Auskunftserteilung abzustellen.[85] Der Wert des Feststellungsantrags auf Feststellung des Erbrechts beträgt 50 % bis 80 % des Wertes der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Dogmatische Einordnung und Kritik

aa) Grundsätzliches Rz. 63 Die Grundaussage des Gesetzgebers, der Pflichtteilsberechtigte sei in Geld so zu stellen, als wäre er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden, hat mit der von der Rechtsprechung unterstellten "Versilberung" des Nachlasses nichts zu tun. Sie deutet auch nicht auf eine der Bewertung zugrunde zu legende Veräußerungsfiktion hin. Im Gegenteil: Der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfluss des Vorerben auf die Nacherbenbestimmung

1. Nacherbeneinsetzung unter Vorbehalt anderweitiger Verfügung des Vorerben Rz. 10 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Nacherben gem. § 2065 Abs. 2 BGB nicht einem Dritten überlassen. Nach h.M. kann der Eintritt der Nacherbfolge aber von der auflösenden (Potestativ-)Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Vorerbe nicht anderweitig letztwillig[34] verfügt.[35]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Durch den Erblasser bzgl. des Einzeltestaments

1. Herrschende Meinung Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuwendung einzelner Gegenstände (Abs. 2)

1. Allgemeines Rz. 27 Während Abs. 1 bei der (abstrakten) Zuwendung des Vermögens von einer Erbeinsetzung ausgeht, liegt Abs. 2 im Gegenzug die Annahme zugrunde, dass bei der (konkreten) Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes in der Regel ("im Zweifel") von einem Vermächtnis auszugehen ist.[51] Handelt es sich bei dem Einzelgegenstand um ein Grundstück, darf nicht vorschnell ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2)Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 macht deutlich, dass das Amt des Testamentsvollstreckers erst angenommen werden muss und nicht bereits automatisch mit dem Erbfall anfällt. Demzufolge bedarf es neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung auch der Ernennung und der Annahme des Ernannten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Beweislast

Rz. 12 Die Beweislast über Nutzungen und Verwendungen trifft den Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Einnahmen. Der Beschwerte ist hinsichtlich der Ausgaben darlegungs- und beweispflichtig. Eine Saldierung ist dabei unzulässig.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vertragsschließende

Rz. 2 Der Erbvertrag ist anders als das gemeinschaftliche Testament nicht nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) vorbehalten; er kann die vertragsmäßigen Verfügungen nur einer Person, aber auch mehrerer Personen enthalten.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Miterbe

a) Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung Rz. 9 Oft ergeben sich Abgrenzungsprobleme zwischen einem Vorausvermächtnis oder einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB).[15] Liegt keine eindeutige Erklärung des Erblassers vor, ist hier der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Teilungsanordnung nimmt der Erblasser Einfluss auf die Verteilung s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abkömmling Rz. 2 Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werdenmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Verjährungsfristen Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsklauseln als Strafklauseln

1. Allgemeines Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

I. Allgemeine Nichtigkeitsgründe Rz. 11 Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134, 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unentgeltlichkeit

Rz. 8 Der Anspruch auf die Leistung fällt dem Vermächtnisnehmer ohne Gegenleistung an. Das Vermächtnis ist insoweit unentgeltliche Zuwendung. Dieser unentgeltliche Erwerb eines Anspruchs braucht hingegen nicht auf den vermachten Gegenstand ausgedehnt zu werden. So kann bspw. ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zugewandt werden, der seinem Inhalt nach jedoch entgeltlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2)Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erbrechtliche Grundsätze

I. Allgemeines zum Erbrecht 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 6 Dass der Erbschaftsanspruch bereits verjährt ist, muss der Erbschaftsbesitzer beweisen, wie sich aus der Wortstellung "solange nicht" ergibt.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Ausbildungsanspruch des Stiefabkömmlings (§ 1371 Abs. 4 BGB)

aa) Voraussetzung Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt,[35] belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unmöglichkeit der Herausgabe 1. Unmöglichkeit Rz. 2 Die Unmöglichkeit der Herausgabe liegt vor, wenn die Herausgabe dessen, was der Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018–2020 BGB an den Erben herausgeben müsste, in Natur nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit liegt somit nicht vor, wenn der Nachlassgegenstand (§ 2018 BGB), das Surrogat (§ 2019 BGB) oder die Nutzungen (§ 2020 BGB) n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 7 Rechtsfolge des § 2086 BGB ist, dass die letztwillige Verfügung grundsätzlich auch dann wirksam ist, wenn eine vorbehaltene Ergänzung nicht vorgenommen worden ist, es sei denn, es ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers. Dieser Wille kann sich sowohl aus dem Testament als auch aus Umständen außerhalb der Testamentsurkunde ergeben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Kosten Rz. 10 Dem Testamentsvollstrecker steht ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 2218 BGB gegen den Nachlass wegen der Kosten für die Entgegennahme der Erklärung gegenüber dem Gericht zu. Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck/Allgemeines

Rz. 1 Bei Wegfall eines Abkömmlings verlagert sich dessen Ausgleichungsverpflichtung mit unverändertem Inhalt auf den eintretenden Abkömmling, damit sie nicht durch Verzicht oder Ausschlagung unterlaufen werden kann. Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Ausgleichslast der nachrückenden Abkömmlinge und in Abs. 2 die entsprechende Verpflichtung eines Ersatzerben (der nicht Abkö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Früchte

Rz. 55 Der Begriff "Früchte" ist in § 99 BGB legal definiert (siehe hierzu Rdn 34). Abs. 2 S. 2 ist nicht auf Nachlassgegenstände anwendbar, auch nicht analog, da eine Regelungslücke insoweit nicht besteht, sondern vielmehr § 2033 Abs. 2 BGB eine gegenteilige Regelung enthält.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sein. Zudem darf er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierunfähig sein. Das Testament muss von Anfang bis zum Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dagegen sind Zeit- und Ortsangaben für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Grundsätze und Methoden der Unternehmensbewertung aus betriebswirtschaftlicher Sicht

aa) Allgemeines Rz. 180 Da es im Rahmen pflichtteilsrechtlicher Überlegungen nur um einen objektivierten Unternehmenswert gehen kann,[518] muss die Bewertung unter der Voraussetzung finanzieller Ziele erfolgen. Die Bewertung kann dessen ungeachtet unter Zugrundelegung verschiedener Methoden erfolgen. Diese lassen sich systematisch in vier Bewertungsansätze aufgliedern: Gesamt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2)Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Derselbe Gegenstand Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass Mehreren derselbe Gegenstand vermacht wurde.[2] Die Zuwendung desselben Gegenstandes an die Bedachten muss nicht in derselben Verfügung von Todes wegen angeordnet sein. Das Vermächtnis kann auch in mehreren Verfügungen ausgesetzt werden, sofern nicht nach § 2258 BGB die spätere Verfügung eine frühere Verfügung aufh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.mehr