Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erbschaftskauf und Anteilsübertragung Rz. 2 § 2030 BGB regelt zwei Fälle: zum einen den Fall, in dem der Erbschaftserwerber im Anschluss an den mit dem Erbschaftsbesitzer auf Veräußerung der ganzen Erbschaft gerichteten Kaufvertrag (Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385 BGB) von diesem tatsächlich Erbschaftsgegenstände aufgrund entsprechender Verfügungen erhalten hat.[1] Denn "die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bewertungszeitpunkt

Rz. 119 Während bei der Bewertung des realen Nachlasses eindeutig der Todestag des Erblassers als Stichtag anzusehen ist (§ 2311 BGB), stellt das Gesetz in Abs. 2 für die Bestimmung des dem Wert des realen Nachlasses hinzuzurechnenden Betrages besondere Regeln auf. a) Verbrauchbare Sachen Rz. 120 Für die Bewertung der Leistung, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Voraussetzungen der Umdeutung

a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts Rz. 99 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heiß...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Tschischgale Tabelle

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Reichweite des Zugriffverbotes Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2)1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erlangung durch Straftat Rz. 4 Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 5 § 2081 BGB regelt, wem gegenüber die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss und in welcher Art und Weise. I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht 1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten? Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. I. Gesetzliche Erben (S. 1) 1. Begriff "gesetzliche Erben" Rz. 5 Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[7] Die Formulierungen "meine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 1.S. 1 a) Letztwillige Verfügung des Erblassers Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 2 Im Außenverhältnis haften die Miterben grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Diese Haftung tritt neben die gesamthänderische Haftung nach § 2059 Abs. 2 BGB und ist streng zu trennen von der Frage, mit welcher Masse der Miterbe haftet (beschränkt auf das Nachlassvermögen oder unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen). Insoweit verbleibt es regelmäßig bei de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2)Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Inhalt des Vermächtnisanspruchs

1. Hauptpflicht Rz. 24 Grundsätzlich geht der Anspruch des Bedachten auf die Übereignung des vermachten Gegenstandes (§§ 873, 925, 929 ff. BGB) oder die Abtretung des vermachten Rechts (§ 398 BGB). Es kommt somit darauf an, was der Erblasser konkret vermacht hat. Der Umfang der Übereignung bzw. Übertragung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[33] Rz. 25 Das Vermächtnis muss ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Abs. 2 S. 1

Rz. 32 Abs. 2 S. 1 verweist auf ausgewählte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. 1. Entsprechende Anwendung von § 743 BGB Rz. 33 § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis (1)Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2)Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abgrenzung

Rz. 3 Hat sich der Erblasser den Rücktritt nicht vorbehalten und greift auch kein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 2294, 2295 BGB), dann kann der Erblasser im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner den Vertrag aufheben (§§ 2290 ff. BGB) oder anfechten (§ 2281 BGB). 1. Änderungsvorbehalt Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einzelne Fälle des Abs. 2, die auch miteinander verbunden werden können

1. Variante 1 Rz. 9 Die Ehegatten bedenken sich gegenseitig. Sie können sich gegenseitig als Erben oder Vorerben[57] bedenken. Dafür ist es auch ausreichend, wenn die Ehegatten sich gegenseitig Vermächtnisse aussetzen[58] oder für den einen eine Vermächtnisanordnung erfolgt und der andere als Erbe eingesetzt wird.[59] Rz. 10 Umstritten ist aber, ob die Begünstigung in einer Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

1. Was Rz. 2 Die offene Formulierung des § 2041 BGB ("Was … erworben wird") legt bereits nahe, dass nicht lediglich verkörperte Gegenstände Surrogate i.S.v. § 2041 BGB sind. Wie sich aus S. 2 ergibt, gehören hierzu auch Forderungen (siehe auch Rdn 8). Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dass ein n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beschwerter 1. Erbe Rz. 2 Mit einem Vermächtnis kann der gesetzliche oder testamentarische sowie vertragsmäßige Erbe vorbehaltlich einer vertraglichen Bindung (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB) beschwert werden. Der Ersatzerbe (§ 2096 BGB) oder der unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzte Erbe kommt daher zunächst als Beschwerter nicht in Betracht. Auch der Nacherbe kann nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aus der Erbschaft

Rz. 12 Der Erbschaftsbesitzer muss den Vermögensvorteil gerade aus der Erbschaft erlangt haben. Hierfür ist ausreichend, dass der Erblasser lediglich im Besitz der Sache war, Eigentum des Erblassers ist nicht erforderlich.[45] Auch vom Erblasser lediglich gemietete oder ihm anvertraute Gegenstände können vom Erbschaftsbesitzer aus der Erbschaft erlangt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

I. Stichtagsprinzip 1. Grundsatz und Grenzen Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Abkömmling, Lebenspartner

Rz. 6 Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebungswirkung

1. Frühere Verfügungen Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Tode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Geregelte Fälle

Rz. 2 Geregelt sind zwei Fälle: Die Vollziehung der Auflage wird aufgrund eines Umstands unmöglich, den der Beschwerte zu vertreten hat (Abs. 1). Der Beschwerte wurde rechtskräftig zur Vollziehung einer Auflage verurteilt, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, und die zulässigen Zwangsmittel wurden erfolglos gegen ihn angewendet (Abs. 2).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2)Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Hypothetischer Wille darf nicht entgegenstehen (S. 2)

1. Gesetzliche Vermutung der Erheblichkeit Rz. 25 Im Gegensatz zur Regelung in § 2078 BGB vermutet das Gesetz beim Anfechtungstatbestand der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten die Ursächlichkeit zwischen Irrtum und Verfügung; d.h. also, dass die Unkenntnis vorhandener oder künftiger Pflichtteilsberechtigter regelmäßig Beweggrund für die Verfügung des Erblassers gewesen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Konstellationen im Rahmen eines Passivprozesses des Testamentsvollstreckers

1. Regelfall – Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass umfassend gem. Abs. 1 S. 1 Rz. 8 Bei Abs. 1 S. 1 handelt es sich um den Regelfall, dass der Nachlassgläubiger den Testamentsvollstrecker allein oder nur den Erben oder aber beide gleichzeitig auf Leistung oder Feststellung verklagen kann. Alternativ hat er die Möglichkeit, auch gegen den Erben auf Leistung und gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht soll wegen der Bedeutung der Anfechtung für Dritte Rechtsklarheit schaffen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Wertlose Zuwendung

Rz. 63 Ist die Zuwendung lediglich wirtschaftlich wertlos, so muss der Überlebende ausschlagen, um seine Testierfreiheit wieder zu gewinnen.[174]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erfüllung des Tatbestands

1. Keine Erbeinsetzung Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Beweislast

I. Örtliche Zuständigkeit Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO. II. Beweislast Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2)1Auf die Anfechtung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Abs. 1 enthält zwei Ausnahmeregelungen zu § 2162 BGB. Er entspricht insoweit § 2109 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Nacherbfolge. Die zeitliche Grenze in § 2162 BGB für das Wirksamwerden von Vermächtnissen wird insoweit wieder aufgehoben. Für juristische Personen wird in Abs. 2 entsprechend der Vorschrift des § 2109 Abs. 2 BGB die Regelung in § 2162 BGB festgeschrieben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gültigkeitsdauer

I. Grundsätzliches Rz. 2 Grundsätzlich sind die nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben.[4] Verstirbt einer der Ehegatten/Leben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Erbscheinsverfahren und Rechtsstreit vor dem Prozessgericht Rz. 46 In der Regel wird die Frage der Erbeinsetzung im Erbscheinsverfahren (FamFG) geklärt. Die Feststellung der Erbenstellung im Erbschein erwächst jedoch nicht in Rechtskraft; die Einziehung des Erbscheins ist jederzeit – unbefristet – möglich. Eine gegenüber anderen Beteiligten rechtskräftige Entscheidung über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Maßgebliches Verwertungsszenario

(1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe" Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Höhe der Erbteile und Zeitpunkt der Wertbestimmung

Rz. 25 Die Höhe der Erbteile ist auf Basis der Wertvorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (siehe Rdn 14 und 26).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers

a) Auswahl Rz. 43 Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1779 Abs. 2 BGB).[110] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[111] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Tätigkeitsentgelt

Rz. 71 Miterben können – entgegen einer häufig gänzlich anderen Erwartungshaltung des Mandanten – grundsätzlich kein Entgelt für Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft i.R.d. Verwaltungstätigkeit verlangen (siehe Rdn 52).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten

Rz. 33 In der Praxis ist es von großer Bedeutung, ob und inwieweit der Erbe für Geschäftsverbindlichkeiten [101] haftet. Dabei ist zu unterscheiden, ob es um Verbindlichkeiten einer Einzelfirma oder Personengesellschaft geht. 1. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Einzelfirma Rz. 34 Für den Erben eines Einzelkaufmannes ergibt sich die Haftung – auch – für die Geschäftsverbi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 § 2071 BGB setzt voraus, dass eine Klasse von Personen oder Personen ohne nähere Bestimmung bedacht sind, die zum Erblasser in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen. I. Klasse von Personen Rz. 3 Unter dem Begriff der Klasse i.S.d. § 2071 BGB ist die Gesamtheit von Personen zu verstehen, die unter einen bestimmten Allgemeinbegriff fällt (z.B. "die Bewohner des Alt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Seitenverwandter

Rz. 3 Diese Verwandten definiert § 1586 S. 2 BGB: "Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt."mehr