Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen der Verjährung

1. Kenntnis vom Erbfall Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Gesamthandsklage Rz. 25 Der Vorausvermächtnisnehmer kann bereits aus dem ungeteilten Nachlass Erfüllung des Vorausvermächtnisses verlangen (§ 2176 BGB). Solange der Vorausvermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört das im Wege eines Vermächtnisses Zugewendete zum Nachlass. Der Nachlass unterliegt jedoch einer gesamthänderischen Bindung, sodass nur alle gemeinschaftlich d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Macht der Vermächtnisnehmer die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, trifft den Beschwerten die Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vermächtnisses. Fordert der Vermächtnisnehmer Schadensersatz statt Leistung (§§ 275, 280, 283 BGB), trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1) Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[22] Nach a.A. soll entgegen dem Wortlaut des A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beschränkter Verzicht

a) Allgemeines Rz. 14 Die Beschränkung des Erbverzichts ist zweifellos möglich, wie schon aus Abs. 2 hervorgeht. Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich. Beim Erbverzicht ist d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Den begünstigten Erben trifft die Beweislast für das Erreichen der Erbteilsgrenze.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Schiedsverfahren

Rz. 31 Der Vollziehungsanspruch kann Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein. Der Erblasser kann dieses Verfahren einseitig anordnen (§ 1066 ZPO).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei § 2167 BGB handelt es sich um eine § 2166 BGB ergänzende Auslegungsregelung für den Fall, dass auf dem vermachten Grundstück und auf einem anderen Nachlassgrundstück eine Gesamthypothek ruht.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Kosten (Abs. 5)

Rz. 15 Die Kosten des Nachlassverzeichnisses trägt der Nachlass. Im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (vgl. § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die Gebühr des Notars richtet sich nach KV Nr. 23500 GNotKG: 2,0 Tabelle B.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Der Anspruch der werdenden Mutter auf Unterhalt nach S. 1 ist von dem Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten sein, zum anderen muss die werdende Mutter außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, es muss also Bedürftigkeit gegeben sein. I. Zur Zeit des Erbfalls zu erwartende Geburt eines Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen

1. Bindungswirkung Rz. 27 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge träg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbverzicht kann insbesondere für den Verzichtenden und dessen Abkömmlinge erhebliche Folgen haben, die oft nicht ausreichend abzuschätzen sind, da über ein zukünftiges Recht disponiert wird. Die Formvorschrift dient daher dem Schutz vor übereilten Entscheidungen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2)1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Fristbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Abs. 3

Rz. 6 Durch Abs. 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass notfalls zu versilbern ist. Dies hat gem. § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu erfolgen (siehe § 2042 Rdn 36 f.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2)Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Einzelbewertungsverfahren

(1) Substanzwertverfahren Rz. 185 Der Substanzwert ergibt sich aus der Summe der Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionswerte aller zum Unternehmen gehörigen Vermögensgegenstände (Aktiva) abzüglich der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.[535] Der Substanzwert orientiert sich grundsätzlich am Beschaffungsmarkt,[536] nicht an den potenziell erzielbaren Veräußerungserlösen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Antragsgegner

Rz. 4 Antragsgegner ist ein Pflichtteilsberechtigter, der seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchsetzen will, also den Pflichtteil geltend macht. Werden Pflichtteilsansprüche von mehreren Berechtigten geltend gemacht, muss der pflichtteilsberechtigte Erbe die Stundung jedes einzelnen Anspruchs beantragen. Die Anträge müssen nicht einheitlich beschieden werden.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höferecht

Rz. 6 Soweit ein nach Höferecht berufener Hoferbe den Hof ausschlägt, den übrigen Nachlass jedoch annimmt (§ 11 HöfeO), fällt der Hof rückwirkend dem ersatzweise berufenen Hoferben an, der sich nach §§ 5, 6 HöfeO ermittelt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2)Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2)Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2)Das Gleiche gil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ersatzlösungen

Rz. 30 Aufgrund der zahlreichen Probleme sind Ersatzlösungen entwickelt worden, die nachfolgend aufgeführt werden: 1. Vollmachtslösung Rz. 31 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen regelmäßig entfalle. Es bedürfe deshalb keines Aufgebotsverfahrens, weil der Erbe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Regelfall bei Eröffnung des Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2)Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Wahlrecht zwischen gesetzlichem und gewillkürtem Erbrecht (Abs. 1) 1. Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Schenkungsversprechen

1. Entgeltliche Verträge Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erlangter Erbschaftsgegenstand

Rz. 5 Als erlangter Erbschaftsgegenstand kommen alle zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rechte sowie die Surrogate nach § 2019 BGB in Betracht.[8] Unter § 2025 BGB fällt aber auch die Erlangung der Erbschaft als Ganzes, z.B. durch die Vorlage eines gefälschten Testaments.[9]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Übernahme und Miterbe als Übernehmer

1. Übernahme Rz. 25 Es muss eine Übernahme des Landguts durch einen Erben erfolgen. Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich eine Bewirtschaftung stattfindet, denn es ist ausreichend, dass zu Zwecken der Landwirtschaft übernommen wird.[50] Dabei ist es auch ausreichend, wenn der übernehmende Erbe das Landgut für einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1.S.  1

a) Letztwillige Verfügung des Erblassers Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Periodische Verwaltungsgebühr

Rz. 21 Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen von ⅓ bis ½ % des gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten

1. Nachlassverbindlichkeiten Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Zeitpunkt der Erstellung (Abs. 1) Rz. 2 Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfolgen. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht abwarten, bis ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird. Kommt es aber bei der Erfassung der Vermögenswerte zu erhebli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 2154 BGB stellt ebenfalls eine Aufweichung des Grundsatzes aus § 2065 BGB dar, weil endgültige Entscheidungen nicht vom Erblasser selbst getroffen werden müssen. Vielmehr ist im Bereich der Vermächtnisanordnung eine gegenständliche Auswahl des Vermächtnisgegenstandes durch eine andere Person zulässig. II. Systematische Einordnung Rz. 2 I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2)Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3)Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Variante 2 und Variante 3

Rz. 12 Der andere Ehegatte wird bedacht, wobei dieser eine mit dem zuwendenden Ehegatten verwandte oder diesem nahestehende Person bedenkt. a) Verwandte Rz. 13 Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der den anderen bedenkende Ehegatte in der Einsetzung der verwandten oder nahestehenden Person eine Gegenleistung erblickt.[64] Der Begriff der Verwandtschaft ergibt sich aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

I. Allgemein Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren.[105] Die Erklärung muss gem. § 2348 BGB (entsprechend) notariell beurkundet werden. Der Notar sollte darauf hinweisen, dass allein durch die Vereinbarung das gesetzliche Erbrecht nicht beeinträchtigt wird, sondern eine le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gegenstand

Rz. 4 Begrifflich können alle Erbunwürdigkeitsgründe verziehen werden, auch die Tötung, wenn der Erblasser nicht sofort stirbt. Dabei ist aber Verzeihung nur dann anzunehmen, wenn der Erblasser mit seinem Tod als Tatfolge rechnete, also nicht nur einen Tötungsversuch annahm.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

1. Jeder Miterbe Rz. 2 Siehe zum Begriff zunächst § 2033 Rdn 2 sowie § 2042 Rdn 2. Der Anspruch kann nicht durch Bestimmungen des Erblassers ausgeschlossen werden; der Erbe selbst kann jedoch freilich auf die Geltendmachung verzichten (siehe Rdn 3). 2. Verlangen Rz. 3 Der Anspruch ist als Einrede durch den Miterben geltend zu machen und nicht etwa von Amts wegen zu beachten. Di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2)Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Nutzungen

I. Grundsatz Rz. 12 Wie sich aus Abs. 1 S. 1 a.E. ergibt, stehen dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses zu. Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Nachlassgegenstände. Hinsichtlich der Nutzungen findet keine Surrogation statt; der Vorerbe erwirbt sie mit der Einschränkung des § 2133 BGB zu seinem eigenen Vorteil und ebenfalls unmitte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Rz. 2 Zunächst ist erforderlich, dass der Erbe entweder selbst (§ 2002 BGB), durch einen Vertreter, durch amtliche Aufnahme (§ 2003 BGB) oder auch durch Bezugnahme (§ 2004 BGB) ein Inventar errichtet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm zuvor nach § 1994 BGB eine Inventarfrist gesetzt wurde.[3]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 7 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Befriedigungsrecht

Rz. 16 Schließlich steht dem Erbschaftsbesitzer das in § 1003 BGB anerkannte pfandrechtsähnliche Befriedigungsrecht bzgl. aller sich noch in seinem Besitz befindlichen Erbschaftssachen zu.[33]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2)Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen für Nachfolge in Gesellschaftsanteil

a) Einfache Nachfolgeklausel Rz. 37 Zur Vorerbschaft gehören auch Beteiligungen des Erblassers an Personengesellschaften.[144] Vor- als auch Nacherbe können in die Gesellschafterstellung jedoch nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorsieht. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel, wird de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2)Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.mehr