Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Leistung durch Verpflichteten

Rz. 4 Der Leistungsort ändert sich durch den Erbfall nicht.[10] Gerät nur einer der Miterben in Annahmeverzug, § 293 BGB, führt dies zum Annahmeverzug sämtlicher Miterben.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auseinandersetzungsvertrag

1. Voraussetzungen Rz. 17 Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allg. Bestimmungen formbedürftig (bei Grundstücken nach § 311b BGB, bei Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG) sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten.[48] Sind jedoch Gegenstände betroffen, für deren Verfügung ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beendigungstatbestände Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Öffentlich-rechtliche Positionen

a) Allgemeines Rz. 83 Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertretung, § 2347

1. Erblasser Rz. 7 Durch den Verweis auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2 BGB werden von der grundsätzlichen Höchstpersönlichkeit für den Erblasser nur die auch dort erwähnten Ausnahmen gemacht (Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) bei Geschäftsunfähigen zulässig, vgl. § 2347 BGB). Rz. 8 Auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB, der beschränkt Geschäft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. (2)Die Zustimmungserklärung bedarf der notari...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2)Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3)Ist der Erbe selbst pfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Wirkung der Verfügungsbeschränkung (Abs. 1) Rz. 2 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zuständigkeit

a) Notar Rz. 3 Gem. § 20 BNotO, § 1 BeurkG sind nur die Notare zuständig für Beurkundungen aller Art. Im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit unterstehen sie der allg. Dienstaufsicht der Justizverwaltungen.[1] b) Amtsbezirk aa) Grundsätze Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2)Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3)1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbrechtliche Anordnungen

1. Einsetzung zum Erben Rz. 12 Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Pflichtteilsklauseln

1. Allgemeines Rz. 27 Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entziehen. Weiterhin ist in §§ 2305–2307 BGB geregelt, dass ein Zusatzpflichtteil dann verlangt werden kann, wenn die Zuwendung wertmäßig unterhalb des Pflichtteils liegt. Diese gesetzlichen Regelungen können nicht durch Verwirkungsklauseln ausgehebelt werden.[69...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 73 Klagt ein Miterbe auf Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme, muss er darlegen und beweisen, dass diese Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.[202]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 44 Es obliegt dem Tatrichter, festzustellen, ob im Einzelfall ein zur Fortführung geeigneter landwirtschaftlicher Betrieb einerseits und ein geeigneter Übernehmer, der die Fortführung sichern kann, anderseits vorhanden sind.[82] Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Begünstigungsvoraussetzungen den übernehmenden Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Keine Antragspflicht Rz. 2 Keine Antragspflicht bestehtmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 14 Prinzipiell kann auch ein wirksames gemeinschaftliches Testament wie ein einseitiges Testament widerrufen werden, also nach den §§ 2253 ff. BGB. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings im Bereich der wechselbezüglichen Verfügungen durch § 2271 BGB (vgl. dazu die Kommentierung zu § 2271 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2)1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Güterrechtliche Lösung bei Erbeinsetzung

a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vollstreckung

1. Einzelvollstreckung Rz. 33 Die Vollstreckung einer Geldauflage erfolgt nach den §§ 803 ff. ZPO. Die Auflage auf Herausgabe einer Sache wird nach § 883 ZPO vollstreckt. Vertretbare Handlungen werden nach § 887 ZPO, unvertretbare nach § 888 ZPO vollstreckt (diesen Fall hat § 2196 BGB im Auge), vorausgesetzt, sie sind überhaupt vollstreckbar. Fraglich erscheint das bei persön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Gerichtsstand Rz. 59 Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Geric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Grundlagen der Auslegung letztwilliger Verfügungen von Todes wegen, allgemeine Auslegungsgrundsätze

I. Für lebzeitige Willenserklärungen Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsatz Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsinhaber

1. Erbe Rz. 3 Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben [9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu.[10] Dieser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 8 Rechtsfolge des § 2068 BGB ist, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten. Maßgebend sind die Regelungen gem. § 1924 Abs. 2–4 BGB. Für die Beurteilung, wer unter den Begriff der Abkömmlinge fällt, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[12] Das Gleiche gilt für die Erbquote. Dies gilt auch dann, wenn die letztwillige Verfügung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Grundstücke im Gesamthandsvermögen

1. Verfügung über Grundstück im Gesamthandsvermögen Rz. 4 Kein Fall des Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zum Nachlass Gesamthandsanteile an BGB-Gesellschaft, OHG oder KG gehören und die Gesamthand über zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke verfügt.[17] Gegenstand der Nacherbfolge ist in diesem Fall nur der Gesamthandsanteil und nicht das zum Gesamthandsvermögen gehörende Gr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beweislast

Rz. 12 Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelte. Der Beschenkte muss beweisen, dass die ihm gegenüber erbrachte Zuwendung der Pflichtteilsergänzung nicht unterliegt,[26] weil es sich um eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB handelt.[27]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Praktische Hinweise

Rz. 5 Fraglich kann im Einzelfall sein, ob in dem Testament mit Eröffnungsverbot in Wirklichkeit überhaupt eine letztwillige Verfügung gesehen werden kann, da es ggf. am Testierwillen fehlt. Sofern das Verbot später hinzugefügt wurde, kann ggf. darin ein Widerruf des Testaments zu sehen sein. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Erblasser bestimmten Personen seinen letzt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auskunft über den Bestand

1. Bestand des realen Nachlasses Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände. Eine Saldi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anfechtungsgrund

Rz. 49 Als Anfechtungsgrund kommt auch ein Irrtum über wertbildende Merkmale oder den Bestand des gegenwärtigen Vermögens des Erblassers in Betracht. Bei notarieller Aufklärung sollten relevante Irrtümer aber schwer darzulegen sein. Spätere Entwicklungen im Vermögen des Erblassers sind bei diesem Risikogeschäft unbeachtlich.[59]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 18 Zu einem offenen Auslegungsergebnis hinzukommen müssen folgende Voraussetzungen: 1. Wirksames gemeinschaftliches Testament Rz. 19 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Versorgungsausgleich

Rz. 20 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Da die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand, erhält der überlebende Ehegatte die Versorgungsansprüche eines verwitweten Ehegatten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Mietrechtliche Besonderheiten

a) Tod des Vermieters Rz. 79 Mit dem Tod des Vermieters endet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Gem. § 1922 BGB tritt an die Stelle des Vermieters dessen Erbe. Treten mehrere Erben an die Stelle des Vermieters, so erfolgt die Verwaltung des Mietobjekts gemeinschaftlich nach § 2038 BGB. Die Kündigung durch einen Miterben bedarf jedoch der Mitwirkung der übrigen Miterben....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kein anderer Erblasserwille

Rz. 33 Es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass sich kein anderer Erblasserwille ermitteln lässt. In den Fällen, in denen man aufgrund der Vorschrift des § 2069 BGB dazu kommt, dass die Abkömmlinge der bedachten Person die verfügte Zuwendung erhalten sollen, findet § 2074 BGB keine Anwendung.[72]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers (Abs. 1)

1. Dritter Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht All...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Anordnung der Nachlasspflegschaft Rz. 15 Sofern die Voraussetzungen des § 1961 BGB gegeben sind, muss eine Nachlass(klage)pflegschaft angeordnet werden.[34] Das folgt ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 1961 BGB, der im Unterschied zu § 1960 Abs. 2 BGB dem Nachlassgericht kein Ermessen einräumt, sondern formuliert, das Nachlassgericht "hat" einen Nachlasspfleger zu bestel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Verkehrssicherungs- und Überwachungspflichten

Rz. 13 Zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Nachlassgegenständen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet. Um bspw. Streupflichten zu erfüllen, darf er sich Hilfspersonen bedienen. Vorsorglich hat der Testamentsvollstrecker verkehrsübliche Versicherungsverträge für Nachlassgegenstände abzuschließen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Miterben Rz. 12 Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 137 Abs. 1 BGB) und es sich auch nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 134, 135 BGB handelt.[7] Verfügungen, die alle Erben (auch die Nacherben) entgegen einer Anordnung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses Rz. 4 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB).[8] Die Art und We...mehr